Beschluss vom Landgericht Köln - 84 O 237/17
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Produktverpackungen mit den Bezeichnungen „H.“ und/oder „I.“ zu verwenden, um die jeweils damit verpackten Teigwaren auszustellen oder zu bewerben:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Streitwert: € 50.000,-.
1
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen, Lichtbildern sowie sonstiger Unterlagen.
2Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
3- 4
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Produktverpackungen mit den Bezeichnungen „H.“ und/oder „I.“ zu verwenden, um die jeweils damit verpackten Teigwaren auszustellen oder zu bewerben:
6„Bilddarstellung wurde entfernt“
7„Bilddarstellung wurde entfernt“
8- 9
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
- 11
3. Streitwert: € 50.000,-.
Gründe:
13Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die unter 1. abgebildeten Produkte nicht in Italien hergestellt werden. Die Produktbezeichnungen „H.“ sowie „I.“ sind daher irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- UWG 2004 § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen 1x
- UWG 2004 § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen 2x
- UWG 2004 § 8 Beseitigung und Unterlassung 1x
- UWG 2004 § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung 1x
- UWG 2004 § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit 1x