Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 648/17

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 24 K 2701/17 nicht abzuschieben und ihm für diesen Zeitraum eine Duldung zu erteilen, die ihm die Aufnahme der Berufsausbildung als Bäcker bei der Firma C.     GmbH ermöglicht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.


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Gründe:

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abzuschieben und ihm für diesen Zeitraum eine Duldung zu erteilen, die ihm die Aufnahme der Berufsausbildung als Bäcker bei der C.     GmbH ermöglicht,

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hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat.

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Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Der Anordnungsgrund für den begehrten Abschiebungsschutz ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner den Antragsteller nunmehr nach Aktenlage zur Abschiebung angemeldet hat. Die Entscheidung über die Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung ist ebenfalls dringlich. Denn davon hängt es ab, ob der Antragsteller seinen Pflichten aus dem bereits zustande gekommenen Ausbildungsvertrag – die Ausbildung sollte danach bereits am 1. Februar 2017 beginnen, der Ausbildungsplatz wird derzeit für ihn freigehalten - nachkommen kann.

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Die getroffene Regelung führt nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Zwar wird eine Hauptsacheentscheidung durch sie teilweise vorweggenommen. Dies ist aber im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise möglich, weil andernfalls Fakten geschaffen würden, die im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller zu schwerwiegenden und unumkehrbaren Rechtsnachteilen führen würden. Verlöre dieser nämlich seinen Ausbildungsplatz, hätte dies zur Folge, dass zugleich sein auf § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruhender Duldungsanspruch entfiele. Insofern ist die getroffene Anordnung erforderlich, um – entsprechend dem Rechtsschutzziel des § 123 Abs. 1 VwGO – den Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen zu halten.

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Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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