Beschluss vom Amtsgericht Haßfurt - 4 F 310/21
Tenor
1. Auf Antrag der Annehmenden und des Anzunehmenden vom 15.09.2021 wird die Annahme des Anzunehmenden
..., geboren am ....1991,
Standesamt ..., Geburtsreg.Nr. ...
Staatsangehörigkeit: deutsch
Familienstand: ledig
wohnhaft ...
- Anzunehmender -
als gemeinsames Kind der Eheleute
..., geboren am ....1960 in ..., Deutschland Staatsangehörigkeit: deutsch
und
..., geboren am ....1954 in ..., Deutschland Staatsangehörigkeit: deutsch
beide wohnhaft ...
- Annehmende -
ausgesprochen.
2. Dem neuen Familiennamen des Angenommenen wird der bisherige Familienname in de Weise hinzugefügt, dass der Name künftig ... lautet.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht Haßfurt ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da die Annehmenden im Bezirk des Gerichts ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Adoption unterliegt gemäß Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, da die Annahme als Kind im Inland erfolgt.
Der Antrag auf Annahme des Kindes wurde formgerecht gestellt (§ 1767 Abs. 2, § 1768 Abs. 1, § 1752 Abs. 2 BGB).
Das Alterserfordernis der § 1767 Abs. 2, § 1768 Abs. 1, § 1743 BGB ist gewahrt.
Die Eheschließung der Annehmenden erfolgte am ... in Heiratsregister Nr. ....
Die Annehmenden und der Anzunehmende wurden persönlich gehört.
Die leiblichen Eltern des Anzunehmenden wurden gehört, die erforderlichen Unterlagen wurden dem Gericht formgerecht vorgelegt.
Die Annahme ist sittlich gerechtfertigt. Das Gericht hat sich bei der ausführlichen persönlichen Anhörung der Beteiligten davon überzeugt, dass zwischen den Annehmenden und dem Anzunehmenden vor dem Hintergrund der Lebenssituation aller drei Beteiligter seit dem Kennenlernen im Jahr im weiteren Verlauf ein zwischenzeitlich besonders inniges Verhältnis entstanden ist, das weder von finanziellen noch sexuellen Motiven geprägt ist, und einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichsteht.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen, war diese auszusprechen.
Die Annahme als Kind gründet sich auf §§ 1767, 1770 BGB. Die Entscheidung zur Namensgestaltung beruht auf §§ 1767, 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB.
Die Adoption wird mit der Zustellung dieses Beschlusses wirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG).
Der Beschluss ist hinsichtlich des Ausspruchs der Annahme als Kind unanfechtbar (§ 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGkG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag 1x
- BGB § 1743 Mindestalter 1x
- BGB § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften 2x
- BGB § 1770 Wirkung der Annahme 1x
- BGB § 1757 Name des Kindes 1x
- FamFG § 197 Beschluss über die Annahme als Kind 2x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x