Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 37 - 40/20, 1 W 37/20, 1 W 38/20, 1 W 39/20, 1 W 40/20
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der folgenden Gründe zu erlassen.
Gründe
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Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags vom 21. Oktober 2019 liegen gemäß § 18 Abs. 1 GBO nicht vor.
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Für die Löschung der jeweils in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen (Gesamt-)Sicherungshypothek bedarf es keiner Bewilligung der gebuchten Gläubiger nach § 19 GBO. Die Bewilligungserklärung der Beteiligten zu 2) und 3) wird durch den Beschluss des Landgerichts Berlin - … - vom … 2019 ersetzt. Ordnet das Gericht gemäß § 109 Abs. 2 S. 1 ZPO die Rückgabe der Sicherheit durch Löschung der Sicherungshypothek an, ersetzt der – rechtskräftige, § 109 Abs. 2 S. 2 ZPO – Beschluss die Erklärung des Hypothekengläubigers, die nach der Grundbuchordnung für die Löschung erforderlich ist. Das Verfahren nach § 109 ZPO soll die Rückgabe gegenüber der Verfolgung im Klageweg erleichtern und beschleunigen (RGZ 156, 164, 166 f.; BGH, NJW 1979, 417). Dieser Zweck wird nur erfüllt, wenn die Rückgabeanordnung an die Stelle der Erklärungen tritt, die der Begünstigte für die Rückgewähr der Sicherheit abgeben müsste, hier u.a. die Löschungsbewilligung (§ 875 BGB, § 19 GBO). Insoweit steht die Anordnung der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit der Fiktion des § 894 ZPO gleich. Will die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, in die Rückgabe einwilligen (§ 109 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO), muss die Erklärung nach Form und Inhalt den verfahrensrechtlichen Anforderungen – hier für die Löschung der Sicherungshypothek – entsprechen (MünchKomm/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 109 Rn. 3, 37). Ebenso bewirkt die Rückgabeentscheidung, die mangels freiwilliger Einwilligung ergeht, die Voraussetzungen für die Aufhebung ihrer Rechtsposition.
- 3
Dem Löschungsantrag stehen Hindernisse entgegen, zu deren Hebung das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) eine angemessene Frist zu bestimmen hat. Bislang ist die formelle Rechtskraft des Beschlusses vom … 2019 nicht nachgewiesen; hierfür ist ein Rechtskraftzeugnis des Landgerichts vorzulegen (§§ 706, 418 ZPO). Den weiteren Beanstandungen des Grundbuchamts will der Beteiligte zu 1) nach seinen Angaben in der Beschwerdeschrift nachkommen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 71 ff. GBO 1x (nicht zugeordnet)
- GBO § 18 1x
- GBO § 19 2x
- ZPO § 109 Rückgabe der Sicherheit 4x
- RGZ 156, 164, 166 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1979, 417 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 875 Aufhebung eines Rechts 1x
- ZPO § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung 1x
- ZPO § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis 1x
- ZPO § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt 1x