Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 91 IK 78/16
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der T, C-str., C-Stadt
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Q, F-str., F-Stadt
weiterhin beteiligt: der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen
wird der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Schuldnerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.02.2016, bei Gericht eingegangen am 19.02.2016, die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung.
4Dem jetzigen Antragsverfahren ging das Insolvenzverfahren 91 IK 496/11 voraus. Im Vorverfahren wurde mit Beschluss des Gerichts vom 23.10.2013, zugestellt am 25.10.2015, die der Schuldnerin bewilligte Verfahrenskostenstundung aufgehoben, weil diese ihren Mitwirkungspflichten unzureichend nachgekommen war (Bl. 117 f der beigezogenen Akten 91 IK 496/11). In der Folge wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Gerichts vom 23.06.2014 (Bl. 169 ff der beigezogenen Akten 91 IK 496/11) mangels kostendeckender Masse gemäß § 207 InsO aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Schuldnerin, die sie mit ihrem geringen Einkommen begründete, wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 19.09.2014 (Bl. 184 ff der beigegezogenen Akten 91 IK 496/11), der Schuldnerin zugestellt am 23.09.2014, zurückgewiesen.
5Mit Verfügung vom 29.02.2016 wies das Gericht darauf hin, dass es eine Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung erwäge, weil nach der Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Umstand der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlender Mitwirkung eine Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses folge. Auch wenn diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshof den Gesetzgeber nicht veranlasst habe, diese Fallgestaltung in den § 287 a Abs. 2 InsO als Unzulässigkeitsgrund für den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung aufzunehmen, so sei nach Auffassung des Gerichts die alte Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung anzuwenden.
6Die Schuldnerin hat hierzu mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.03.2016 Stellung genommen und ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine dahingehenden (weiteren) Ausschlussgründe in den § 4a InsO n.F. aufgenommen habe. Die Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne daher auch im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung nicht angewendet werden. Zudem habe die Schuldnerin ihre Mitwirkungspflichten im Vorverfahren nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Vielmehr sei die Schuldnerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund erheblicher persönlicher Probleme und Depressionen nicht in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dahingehende ärztliche Atteste könnten nachgereicht werden.
7II.
8Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten ist unbegründet.
9Zwar scheitert eine Verfahrenskostenstundung nicht daran, dass der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig wäre. Denn der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 287 a Abs. 2 InsO mit Geltung ab dem 01.07.2014 die Unzulässigkeitsgründe abschließend normiert. Gemäß § 287 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO n.F. ist der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung u.a. dann unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Verletzung der Mitwirkungspflicht) versagt worden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.02.2010, IX ZA 45/09, Beschluss vom 06.10.2011, IX ZB 114/11, beide zitiert nach juris), eine dreijährige Sperre folgte, wenn der Stundungsantrag des Schuldners im Eröffnungsverfahren wegen eines festgestellten Versagungstatbestandes abgelehnt worden war, so hat sich der Gesetzgeber gegen die Aufnahme eines dahingehenden Unzulässigkeitsgrundes in die Vorschrift des § 287 a Abs. 2 S. 1 InsO n.F. entschieden. Den Katalog des § 287 a Abs. 2 S. 1 InsO n.F. sieht das Gericht als abschließend an (so auch AG Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015, 74 IN 181/15, zitiert nach juris, und Pape, ZInsO 2016, 293, 298; a.A.: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 06.05.2015, 8 T 108/15, zitiert nach juris). Denn den Gesetzesmaterialen lässt sich zweifelsohne entnehmen, dass der Gesetzgeber die Unzulässigkeitsgründe nunmehr abschließend zu regeln beabsichtigte. So heißt es in BT-Drs. 17/11268, S. 25 ausdrücklich: "Der Gesetzesentwurf verfolgt das Anliegen, die unterschiedlichen Sperrfristen nach dem Unwertgehalt der ihnen zugrunde liegenden Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen zu harmonisieren. ...".
10Entgegen der Auffassung der Schuldnerin sind die Umstände des Vorverfahrens allerdings im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung im Zweitverfahren zu berücksichtigen. Da im Erstverfahren die Stundung wegen unzureichender Mitwirkung der Schuldnerin im Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, ist die Schuldnerin mit einer weiteren Antragstellung bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 23.10.2013 gesperrt. Die Sperrfrist ist noch nicht abgelaufen. Eine Sperrfrist von drei Jahren erachtet das Gericht für angemessen.
11Zwar enthält § 4a Abs. 1 InsO n.F. seinem Wortlaut nach keinen dahingehenden Ausschlusstatbestand. Der einzig in § 4a Abs. 1 S. 4 InsO n.F. formulierte Ausschlussgrund ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der vorliegend nicht verwirklicht ist. Weitere Ausschlussgründe sind in § 4a InsO n.F. nicht formuliert. Im Gegensatz zu den Unzulässigkeitsgründen gemäß § 287 a Abs. 2 S. 1 InsO n.F. ist den Gesetzesmaterialen nicht zu entnehmen, wie der Gesetzgeber sich zu der Frage einer Erweiterung des einzig genannten Ausschlussgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Sinne der alten Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt. Der Bundesgerichtshof hat die in § 4 a Abs. 1 S. 3 InsO a.F. aufgeführten Ausschlussgründe (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO) in ständiger Rechtsprechung für nicht abschließend erachtet (zuletzt noch für einen Altfall, aber nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte am 01.07.2014: BGH, Beschluss vom 25.06.2015, IX ZB 60/14). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bekannt. Der Gesetzgeber hätte – wie auch bei den Begründungen zu § 287 a Abs. 2 InsO – klarstellen können, dass eine Harmonisierung der Ausschlussgründe beabsichtigt sei. Die Gesetzesmaterialien verhalten sich aber an dieser Stelle nicht zu der alten Sperrfristrechtsprechung des BGH. Die historische Auslegung spricht mithin nicht zwingend gegen eine Erweiterung der Ausschlussgründe. Als ausschlaggebend erachtet das Gericht letztlich den Sinn und Zweck der Stundungsvorschriften. Der redliche und bemühte Schuldner soll mit finanzieller Unterstützung des Staates in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen. Die Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs fußt entsprechend auf dem Grundsatz, dass andernfalls ein Bedürfnis nach einer Sperrfrist besteht, ansonsten der Schuldner bei z.B. unzureichender Mitwirkung im Verfahren jederzeit einen neuen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen kann. Sein Verhalten bliebe sanktionslos; die Gerichte würden in nicht hinzunehmender Weise belastet. Die Staatskasse hätte erneut die Kosten eines Verfahrens zu tragen, zu dessen Scheitern der Schuldner durch sein Fehlverhalten im Vorverfahren gerade beigetragen hat. Berücksichtigt man die Interessen der Staatskasse und das Interesse an einer effizienten Verfahrensdurchführung, so kann jedenfalls auf Kosten des Staates nicht unmittelbar im Anschluss an das gescheiterte Verfahren ein neuer Antrag gestellt werden (so auch AG Ludwigshafen, Beschluss vom 27.05.2016, 3 f IN 158/16, zitiert nach juris). Der Schuldnerin ist es unbenommen, auf eigene Kosten das Verfahren durchzuführen.
12Soweit die Schuldnerin vorträgt, dass sie im Erstverfahren weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Mitwirkungspflichten verletzt habe, so hat dieser Vortrag für die hier zu treffende Entscheidung keine Bedeutung. Denn der Beschluss vom 23.10.2013 ist rechtskräftig und das Gericht an die dortigen Feststellungen gebunden.
13R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
14Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4d InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
15Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
16Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
17Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
18Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
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Referenzen
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- InsO § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens 5x
- IX ZB 60/14 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 4d Rechtsmittel 1x
- 74 IN 181/15 1x (nicht zugeordnet)
- 91 IK 496/11 4x (nicht zugeordnet)
- 3 f IN 158/16 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZA 45/09 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts 7x
- IX ZB 114/11 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 290 Versagung der Restschuldbefreiung 4x
- InsO § 207 Einstellung mangels Masse 1x
- Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau - 8 T 108/15 1x