Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau - 8 T 108/15

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners vom 01.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.03.2015 - 2 IN 269/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.03.2015 - 2 IN 269/14 - wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung vom 09.12.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 38.599,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 06.10.2014 hatte das Finanzamt B-W einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Rechtsanwalt P. beanstandete im Zwischenbericht vom 11.11.2014 die mangelnde Mitwirkung des Schuldners. Mit Beschluss vom 11.11.2014 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt P. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde nahm der Schuldner zurück.

2

Er stellte am 09.12.2014 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO.

3

Im Gutachten vom 16.01.2015 hat der Sachverständige nochmals die fehlende Mitwirkung des Schuldner dargestellt und auf den möglichen Versagensgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hingewiesen.

4

Mit Beschluss vom 19.01.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt P. zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Vorbringens zum Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und den Schriftverkehr der Beteiligten Bezug genommen.

6

Mit Beschluss vom 13.03.2015 wies das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurück. Da der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt habe könne die Restschuldbefreiung nicht in Aussicht gestellt werden. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss Bezug genommen.

7

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 01.04.2015. Er meint, erst ab dem Zeitpunkt des Eigenantrages habe eine Pflicht zur umfassenden Mitwirkung bestanden. Es fehle für einen Versagensgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO an einem Gläubigerantrag, überhaupt sei offen, ob auf dieser Grundlage eine Versagung in Betracht kommen werde.

8

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

9

1. Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 6, 287 a Abs. 1 Satz 3 InsO, § 567 Abs. 1 ZPO.

10

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

11

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist zulässig, aber nicht begründet, die Restschuldbefreiung ist nicht in Aussicht zu stellen.

12

Das Insolvenzgericht hat im Rahmen des Eröffnungsverfahrens über die Zulässigkeit des Antrages auf Restschuldbefreiung zu befinden, § 287 a Abs. 1 Satz 1 InsO.

13

a) Grundsätzlich ist der Antrag des Schuldners zulässig, denn die Voraussetzungen des § 287 a Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO sind nicht gegeben.

14

§ 287 a Abs. 2 InsO regelt durch konkrete Angabe die Voraussetzungen, unter denen ein Antrag unzulässig ist. Dabei hat das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass kein Fall des § 287 a Abs. 2 InsO vorliegt.

15

b) Das Amtsgericht hat seine Entscheidung zur Unzulässigkeit des Antrages damit begründet, dass der Versagensgrund des § 290 Abs. 5 InsO vorliegt, weil der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt habe.

16

aa) Ob bereits im Zusammenhang mit der hier zu treffenden Eingangsentscheidung das Vorliegen möglicher Versagensgründe zu prüfen ist, wird in der Literatur unterschiedlich dargestellt.

17

So wird zum einen die Ansicht vertreten, eine derartige Prüfung möglicher Versagensgründe habe im Rahmen der Entscheidung gem. § 287 a InsO nicht stattzufinden. Denn Entscheidungsgegenstand seien die allgemeinen und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen. Dazu gehörten die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die für jedes zivilgerichtliche Verfahren bestehen. Und die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens, wie das Vorliegen eines Eigenantrages des Schuldners und des Antrages auf Restschuldbefreiung sowie die Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 287 InsO.

18

Dagegen erfolge keine Vorprüfung der möglichen Versagensgründe. Weder der Wortlaut der Regelung noch die Gesetzgebungshistorie oder die Zielrichtung der Vorschrift geben einen Anhaltspunkt für eine solche vorgezogene Prüfung (so Ahrens in Kothe/Ahrens/Grote/Busch, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 7. A., § 287 a Rn. 14 m. w. N.; ebenso Ahrens in FK Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. A., § 287 a, Rn. 14).

19

Eine ähnliche Ansicht wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien vertreten, danach sprechen die Gesetzesbegründung und systematische Gründe dafür, dass lediglich eine deklaratorische Entscheidung zu treffen ist. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass lediglich die Zulässigkeit des Antrages zu prüfen ist, nicht jedoch, ob ein Versagungsantrag ggf. begründet sein könnte (so Blankenburg, ZInsO 2014, 801). Der gesamte Regelungszusammenhang als Vorschrift über einzelne Sachentscheidungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit mit einem eng geführten sachlichen Anwendungsbereich spreche gegen eine derartige Ausdehnung (Ahrens a.a.O.). Eine Vorprüfung kollidiere mit dem antragsabhängigen Versagungsmodell. Könnte das Gericht bereits in diesem Stadium über das Vorliegen von Versagensgründen entscheiden, würde die Gläubigerautonomie unterlaufen, die eine Versagung gerade von entsprechenden Anträgen abhängig macht (Blankenburg, a.a.O., und m.w.N.).

20

bb) Bislang doch eher vereinzelt wurde die Ansicht vertreten, dass eine solche Prüfung vorzunehmen und der Antrag dann als unbegründet zurückzuweisen sei (Frind, ZInsO 2013, 1448).

21

Desweiteren hat sich auch sonst in der Literatur eine abweichende Ansicht herausgebildet. Dabei wird vertreten, dass dann, wenn das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass weder § 287 a Nr. 1 noch Nr. 2 InsO erfüllt sind, im Anschluss zu prüfen sei, ob mögliche Versagensgründe ersichtlich sind (so Pehl in Braun, InsO, 6. A., § 287 a, Rn. 14). Die Vorschrift erfordere jedoch keine erschöpfende materiell-rechtliche Vorprüfung möglicher Versagensgründe, sondern es sei dem Gesetzgeber augenscheinlich lediglich um eine Berücksichtigung zweifelsfrei vorliegender Versagungsgründe gegangen. Daher werde zu berücksichtigen sein, wenn der Schuldner im Eröffnungsverfahren nicht ausreichend mitwirke oder solche Umstände vorliegen, die sich geradezu aufdrängen oder vom eingesetzten Sachverständigen bereits mitgeteilt wurden (Streck in Heymanns Kommentare, InsO, 5. A., § 287 a Rn. 3 m. w. N.).

22

c) So liegt es hier, so dass die Berücksichtigung des möglichen Versagungsgrundes gem. §§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 20 InsO nicht zu beanstanden ist.

23

Denn nach dem Verlauf des Verfahrens, insbesondere aus den Mitteilungen des eingesetzten Sachverständigen bzw. vorläufigen Insolvenzverwalters wurde bereits deutlich, dass der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Denn bereits aus dem Abschlussgutachten ergibt sich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt sein dürften. Trotz Aufforderung habe es der Schuldner zunächst gänzlich unterlassen, Kontakt aufzunehmen, vereinbarte Besprechungstermine seien nicht wahrgenommen worden. Zur dann ersten Unterredung habe er keine Unterlagen mitgebracht, den Aufforderungen, Unterlagen nachzureichen, sei er nicht nachgekommen. Eine Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen sei dem Sachverständigen nicht ermöglich worden. Außerdem sei festzustellen gewesen, dass falsche Auskünfte erteilt worden seien. Eine gleichlautende Einschätzung hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Beschwerdeverfahren abgegeben, denn aus seiner Stellungnahme vom 13.04.2015 wird erneut deutlich, dass nach wie vor kein vollständiges Vermögensverzeichnis vorliegt bzw. Unterlagen nur bruchteilhaft vorgelegt wurden.

24

Dabei entlastet es den Schuldner nicht, wenn er darauf verweist, dass er mit der Durchführung von Transportaufträgen versucht habe, das Unternehmen fortzuführen. Vielmehr wird durch seinen Verfahrensbevollmächtigten selbst ebenfalls eingeschätzt, dass der Versagensgrund des § 290 Ab.1 Nr. 5 InsO vorliegen könnte.

25

Insoweit liegen hier konkrete Umstände vor, die sich dem Gericht aufdrängen mussten und die bereits im Rahmen der Eingangsentscheidung mit zu berücksichtigen waren.

26

Angesichts dieser hier bestehenden Sachlage verbietet es sich, dennoch die Restschuldbefreiung in Aussicht zu stellen, denn der gesetzliche Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist erfüllt.

27

Liegen ersichtliche, zweifelsfreie Restschuldbefreiungsversagungsgründe vor, sind diese bei der Eingangsentscheidung nach § 287 a InsO zu berücksichtigen. Die Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung ist dann abzulehnen (AG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2015, 68c IK 3/15, zitiert nach juris). Die durch § 287 a InsO vorgezogene „Ankündigung“ der Restschuldbefreiung kann im Einzelfall über eine deklaratorische Entscheidung hinausgehen und in besonderen Fallgestaltungen - und eine solche liegt hier vor - eine „Begründetheitsprüfungsqualität“ erlangen. Denn in dem Beschluss ist eine Prognose angelegt, die dahin geht, dass der Schuldner bei ordnungsgemäßer Führung die Restschuldbefreiung erlangen kann. Diese Prognose kann dann nicht erfolgen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung gegenteilige Erkenntnisse vorliegen. Dabei geht es um die Berücksichtigung ohnehin vorliegender amtswegiger Erkenntnisse, die dann bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen sind (AG Hamburg, a. a. O.).

28

Da also hier bereits feststeht, dass der Versagensgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt, ist bereits mit der Entscheidung gem. § 287 a InsO die Feststellung, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, abzulehnen.

29

Der Schuldner wurde auf Bedenken hingewiesen und hatte (obwohl insoweit keine gesetzliche Verpflichtung gem. § 287 a Abs. 2 S. 2 InsO bestand) Gelegenheit, die Rücknahme des Antrages zu prüfen.

30

3. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, dennoch ist der Beschluss zur Klarstellung neu zu fassen. Denn die Prüfung knüpft an die Zulässigkeit des Antrages an, beinhaltet jedoch hinsichtlich möglicher Versagensgründe eine materiell-rechtliche Prüfung, so dass der Antrag als unbegründet abzulehnen ist.

31

4. Da die Beschwerde zurückgewiesen wird hat der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, §§ 97, 91 ZPO.

32

Der Gegenstandwert ergibt sich aus dem Wert der Insolvenzmasse, § 58 Abs. 1 S. 1 GKG. Diese hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 26.03.2015 mit 38.599,39 € mitgeteilt.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen