Urteil vom Amtsgericht Ahlen - 30 C 103/12
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.349,69 € (i. B.: dreitausendreihundertneunundvierzig 69/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.06. 2011 zu zahlen.
Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag für außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 631,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.06.2011 zu zahlen.
Zudem werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten der Anwaltssozietät Quast, Von-Geismar-Straße 2, 59229 Ahlen in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.02.2012 freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm entstandenen Rückstufungsschaden in seiner Vollkaskoversicherung bei der Allianz Versicherungs- AG zu der Versicherungsschadens-Nr. GFL 40/1920/7088183 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 22. 04. 2011 in Ahlen auf der Richard-Wagner-Straße zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch resultierend aus einem Verkehrsunfall.
3Am 22. 04. 2011 ereignete sich in B. im Kreuzungsbereich S-Straße/C-Straße ein Unfall. An dem Unfall waren das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen X, sowie das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen X1, welches im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, beteiligt.
4Zu diesem Zeitpunkt befuhr die Zeugin N. mit dem Fahrzeug des Klägers die C-Straße. Als die Zeugin N. mit dem Fahrzeug des Klägers in den Kreuzungsbereich der S-Straße einfuhr, kam von links die Beklagte zu 1) und übersah die Zeugin N., die sich auf der vorfahrtsberechtigten C-Straße befand, da sie aus der Sicht der Beklagten zu 1) von rechts kam. Es kam zur Kollision.
5Durch diesen Unfall entstand dem Kläger folgender Schaden.
6Fahrzeugschaden: Wiederbeschaffungswert minus Restwert 7.490,96 €
7Sachverständigenkosten 880,00 €
8Kostenpauschale 25,00 €
9Abschleppkosten 289,89 €
10Mietwagenkosten 2.700,00 €
11Insgesamt: 11.385,76 €.
12Auf diesen Schaden erfolgte eine Zahlung durch die Beklagten in Höhe von 2.848,43 €.
13Eine weitere Zahlung wurde durch die Vollkasko-Versicherung des Klägers übernommen in Höhe von 5.187,65 €.
14Somit verfolgt der Kläger mit seinem Antrag zu 1) noch die Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 3.349, 69 €.
15Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1) mit einer so hohen Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, dass das Fahrzeug des Klägers sich nach der Kollision im Kreuzungsbereich gedreht habe.
16Ferner habe die Zeugin N. beabsichtigt, von der C-Straße nach rechts auf die S-Straße abzubiegen und nicht etwa an ihr vorbeizufahren.
17Die Zeugin N. selbst habe ungefähr eine Geschwindigkeit von 25 km/h gehabt.
18Die Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) habe etwa 50 km/h betragen.
19Er vertritt ferner die Rechtsansicht, dass die Beklagte zu 1) den Unfall habe vermeiden können, wenn sie bremsbereit in den Kreuzungsbereich mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h eingefahren wäre und dass der Unfall für die Zeugin N., die das klägerische Fahrzeug fuhr, unvermeidbar gewesen sei.
20Ferner, ist der Kläger der Meinung, dass den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 2) der Klage ein Gegenstandswert in Höhe von 16.521,05 € zugrunde zu legen sei und der Restwert des beschädigten Fahrzeugs des Klägers bei der Gegenstandswertermittlung nicht abzuziehen sei. Der Geschädigte sei nämlich so zu stellen, dass alle schädlichen Vermögensfolgen ausgeglichen werden.
21Ferner vertritt er die Ansicht, dass die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten weiteren Rechtsanwaltskosten, die daraus resultieren dass der Kläger gegenüber seiner eigenen Vollkasko-Versicherung den Schaden geltend gemacht hat, auch von den Beklagten zu erstatten seien.
22Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei aufgrund der Kompliziertheit des geltend gemachten Anspruches erforderlich gewesen, da nicht nur Daten zusammengestellt und an den Kasko-Versicherer übersandt worden seien, sondern auch die Abrechnung des Versicherers überprüft und eine Quotenbevorrechtigung habe überprüft werden müssen zur Kombination von Kaskoabrechnungen und Haftpflichtabrechnung. Dazu sei Spezialwissen notwendig gewesen, dass von einem durchschnittlichen Verbraucher nicht erwartet werden könne.
23Der Kläger beantragt,
241. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
253.349,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
26Basiszinssatz ab dem 07.06.2011 zu zahlen;
272. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
28außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 773,10 € nebst Zinsen
29in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.
302011 zu zahlen;
313. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger
32von Rechtsanwaltskosten der Anwaltssozietät R. in Höhe von 459,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung freizustellen;
334. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
34sind, dem Kläger die ihm entstandenen Rückstufungsschaden in seiner
35Vollkasko-Versicherung bei der B-Versicherung zur anlässlich des
36Verkehrsunfalles vom 22.04.2011 in B. auf der S-Straße
37zu ersetzen.
38Die Beklagten beantragen:
39die Klage abzuweisen.
40Die Beklagten behaupten dazu, dass die Beklagte zu 1) im Reaktionszeitpunkt mit knapp 30 km/h gefahren sei. Die Zeugin N. hingegen sei mit dem klägerischen Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren, da sie nicht beabsichtigt habe links abzubiegen.
41Sie sind der Meinung, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit der Zeugin N. unvermeidbar gewesen sei.
42Ferner vertreten sie die Rechtsansicht, dass außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 773,19 € nicht entstanden seien, da der Gegenstandswert mit 16.521,05 € von der Klägerin-Seite zu hoch angesetzt sei. Es sei vielmehr grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzanforderung entspricht.
43Sie vertreten weiter die Meinung, dass der Klageantrag zu 3) unberechtigt sei, da eine Freistellung wegen der Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Inanspruchnahme des eigenen Vollkasko-Versicherers angefallen seien, nicht erstattungsfähig seien, da sie keinen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB darstellen würden.
44Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens durch den Sachverständigen Herrn C1 vom 10.12.2012 (Blatt 127 - 155 der Akte) auf das vollumfänglich Bezug genommen wird.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
46Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet.
47Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7 I, 17 Abs. 1, Abs. 3, 18 StVG in Verbindung mit §§ 115 I 4 VVG.
48Die Voraussetzungen dieser Normen liegen vor.
49Es kam zu einem Unfall zwischen zwei in Betrieb genommenen Kraftfahrzeugen und dadurch auch zu einem Schaden an einer Sache, nämlich dem klägerischen Fahrzeug.
50Ein Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe kann aber nur dann bestehen, wenn der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges auf einem unabwendbaren Ereignis beruht.
51Dies ist der Fall, wenn auch einem Idealfahrer die Abwendung des Unfalls, selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt, nicht möglich gewesen wäre. So war es vorliegend der Fall.
52Die Zeugin N. befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers die C-Straße und beim Abbiegen von dieser vorfahrtsberechtigten Straße in die S-Straße, kam die Beklagte zu 1). von links mit einer Geschwindigkeit von 41 km/h und übersah das Fahrzeug des Klägers.
53Zum Unfallzeitpunkt war die Zeugin N. mit dem klägerischen Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 22 km/h unterwegs.
54Die Beklagte zu 1) hingegen hielt sich nicht an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, sondern es konnte eine Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 41 km/h durch den Sachverständigen ermittelt werden.
55Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Rechtsansicht, dass der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar war.
56Gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StVG haben daher die Beklagten den Schaden zu 100 Prozent zu tragen.
57Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht aufgrund des Sachverständigen-Gutachtens des Herrn C1 vom 10.12.2012 (Blatt 127- 155 der Akte), der in seinem Gutachten festgestellt hat, dass aus technischer Sicht der Unfall für die Audi-Fahrerin, also die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, unvermeidbar war. Dies aufgrund der Kollisionsanalyse, die der Sachverständige vorgenommen hat und ermittelt hat, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw zum Kollisionszeitpunkt ca. eine Kollisionsgeschwindigkeit von 41 km/h und die Zeugin N. eine Kollisionsgeschwindigkeit von 22 km/h fuhr.
58Der Sachverständige hat glaubhaft und für das Gericht nachvollziehbar in seinem Gutachten dargelegt, wie er die Kollisionsgeschwindigkeit der Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt ermittelt hat. Bedenken dagegen bestehen von Seiten des Gerichtes nicht.
59Dazu hat der Sachverständige ein Zeitdiagramm erstellt. Aus diesem ergibt sich, dass der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar war, da für die Zeugin N. erst sehr spät erkennbar war, ob die Beklagte zu 1) einen Bremsvorgang durchführte, um in einen unkritischen Bereich zum Stehen zu kommen. Ausgehend von einer konstanten Fahrgeschwindigkeit von 41 km/h zu Gunsten der Beklagten zu 1), müsste die Beklagte zu 1) etwa 2 Sekunden vor der Kollision mit einer Angleichsbremsung von 4 m/s2 bremsen, um in einen unkritischen Bereich zum Stehen zu kommen. Geht man nun davon aus, dass die Zeugin N. nach den zutreffenden Feststellungen des Sachverständigen frühestens etwa 1,3 Sekunden vor der Kollision auf das Auto der Beklagten zu 1) reagieren konnte, so blieb ihr ein geringer Zeitraum von 0,3 Sekunden für eine entsprechende Bremsung und somit stellt sich der Unfall für die Fahrerin des Klägerfahrzeuges als unvermeidbar dar.
60Ferner ist der Sachverständige auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der klägerische Audi mit dem linken Frontbereich unter einem Winkel von 75 Grad mit dem rechten hinteren Seitenbereich des Opels kollidierte, was die Annahme bestätigt, dass die Zeugin N. links in die Straße abbiegen wollte.
61Der Sachverständige Herr C1 hat auch die erforderliche Sachkunde und die Kenntnisse um ein solches Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige ist dem Gericht als jahrelanger zuverlässiger und guter Sachverständiger im Bereich der Unfallrekonstruktion bekannt.
62Aufgrund der Feststellungen im Gutachten, die das Gericht für überzeugend erachtet und der es sich deshalb anschließt, ist das Gericht der Ansicht, dass der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges unvermeidbar war.
63Ferner besteht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.349,69 € aus §§ 823 I, 840 I BGB.
64Der Klageantrag zu Ziffer 2) für außergerichtliche Anwaltskosten besteht gemäß §§ 823 I, 249 I BGB lediglich in Höhe von 631,90 €.
65Eine 1,3er Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV RVG beträgt 787,80 € zuzüglich der weiteren 22,50 € für 45 Kopien nach Nr. 7001 VV RVG und der Pauschale für die Überlassung von Dokumenten in elektrischer Form Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 2,50 € und in Höhe von weiteren 12,00 € für eine Akteneinsicht, beträgt der gesamte Anspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten 824,80 €. Da die Beklagte bereits einen Betrag von 192,90 € gezahlt hat, verbleibt noch ein Betrag in Höhe von 631,90 €.
66Nach Ansicht des Gerichtes war der Gegenstandswert in Höhe von 16.521,05 € bei der Ermittlung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.
67Der Gegenstandswert ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes, entgegen der Auffassung der Beklagten, aus dem Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes. Denn die anwaltlichen Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Unfallschadenregulierung richten sich nach der Höhe des Schadens, wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Deswegen ist auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges abzustellen, ohne dass ein zu realisierender Restwert abzuziehen wäre. (siehe AG Wesel Entscheidung vom 25.03.2011, Aktenzeichen: 27 C 230/10).Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war hier aufgrund der nicht einfach gelagerten Angelegenheit erforderlich.
68Hinsichtlich des Anspruches zu Ziffer 3) der Klageschrift, der sich aus §§ 823 I, 249 I BGB ergibt, vertritt das Gericht die Rechtsansicht, dass eine Freistellung von diesen Kosten in Höhe von 459,40 € berechtigt ist. Dieser Betrag betrifft Kosten die dadurch entstanden sind, dass der Kläger die Ansprüche bei seinem Vollkasko-Versicherer angemeldet hat.
69Bei den Kosten der Kaskoregulierung handelt es sich um eine adäquate Schadensfolge, die der Haftpflicht-Versicherer zu ersetzen hat.
70Die Ersatzpflicht der Beklagten setzt lediglich voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Das trifft nur in einfach gelagerten Fällen nicht zu. Insbesondere wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. Diese Differenzierung gilt auch für die Kosten für die Schadensregulierung beim Kasko-Versicherer (BGH NRW 2012, 2195). Diese Kosten sind unter den oben genannten Voraussetzungen von den Beklagten zu erstatten.
71Da die Beklagten die volle Regulierung des Unfallschadens abgelehnt haben und die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes deshalb auch als erforderlich angesehen wird vom Gericht, sind diese Kosten erstattungsfähig.
72Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nicht nur Daten zusammengestellt werden mussten die an den Kasko-Versicherer übersandt wurden, sondern es auch darum ging die Abrechnung des Versicherers zu überprüfen und eine Quotenbevorrechtigung ebenfalls überprüft werden musste zur Kombination von Kaskoabrechnung und Haftpflichtabrechnung. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um Spezialwissen, dass von einem durchschnittlichen Verbraucher, wie es der Kläger ist, nicht erwartet werden konnte.
73Auch der Anspruch aus Ziffer 4) der Klageschrift besteht, da dadurch das schädigende Ereignis höhere Versicherungsprämien verursacht werden, die grundsätzlich zum ersetzenden Schaden gemäß §§ 823 I, 249 Abs. 2 BGB gehören (BGH NJW 84, 2627).
74Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, 288 BGB.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
76Zwar ist der Kläger mit einem kleinen Betrag unterlegen, was den Klageantrag zu 2) betrifft, jedoch ist diese Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering und hat keine höheren Kosten veranlasst.
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.