Beschluss vom Amtsgericht Bad Kreuznach - 91 F 84/25

Tenor

1. Das Recht zur Entscheidung über die Vornahme von Auslandsreisen für das gemeinsame minderjährige Kind E., wird der Antragstellerin übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern des betroffenen Kindes um das Recht, über die Auslandsreisen des Kindes entscheiden zu dürfen.

2

Das Kind lebt bereits seit seiner Geburt bei der Mutter. Zwischen den Eltern besteht ein zerrüttetes Verhältnis. Das Kind hat seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt zum Vater. Dem Kontaktabbruch lagen Bedrohungen der Mutter durch den Vater sowie die Aussage des Vaters zugrunde, er wolle das hier betroffene Kind nicht als sein Kind haben.

3

Zwischen den Beteiligten gab es bereits ein weiteres gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst. In diesem Verfahren begehrte der Vater eine Umgangsregelung mit dem hier betroffenen Kind. Mit Beschluss des vorgenannten Amtsgerichts vom 31. März 2021 wurde das Umgangsrecht des Vaters bis zum 31. Januar 2022 ausgeschlossen.

4

Zur Begründung führte das Gericht unter anderem wie folgt aus:

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"[..] Auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen hält das Gericht den Ausschluss des Umgangs für erforderlich. Dafür spricht zunächst der Kindeswille. Emin lehnt den Kontakt mit seinem Vater ab. E. begründete dies nachvollziehbar. Unabhängig davon, ob alle von Emin geäußerten Vorwürfe gegen den Vater stimmen, machte die Kindesanhörung deutlich, dass es vor allem der Kindesvater ist, der E. in den Streit zwischen den Eltern involviert. Dies bestätigte auch die Schilderung der Kindesmutter, dass Emin dazu überredet wurde, bei Video- und Sprachaufnahmen mitzuwirken, die Kindesmutter und deren Ehemann in ein schlechtes Licht rücken sollen. Dadurch wird das Kind, das auch ohne zusätzliche Einwirkungen durch den Kontakt der Eltern belastet ist, in einen noch stärkeren Loyalitätskonflikte gebracht. Das Ergebnis eines solchen massiven Loyalitätskonflikt wurde in der Kindesanhörung dadurch deutlich, dass E. davon sprach, dass er den Vater bis er sterbe nicht mehr sehen wolle. Das Kind hält den Konflikt nicht aus und sieht den einzigen Ausweg darin, die Bindung zu einem Elternteil zu beenden. Die an Ordnung von Umgangskontakten in dieser Situation gefährdet die geistige Entwicklung von E.. [...]"

6

In der Vergangenheit verweigerte der Antragsgegner wiederholt und ohne Erklärung der zugrunde liegenden Gründe seine Zustimmungen zu den seitens der Mutter geplanten Reisen des Kindes im Ausland. Zuletzt musste eine Reise im Juli des Jahres 2025 abgesagt werden.

7

Die Mutter begehrt das Recht, über die Auslandsreisen des Kindes zu bestimmen, sinngemäß mit der Begründung, dass sie ansonsten keine Planungssicherheit habe. Zudem befürchte sie, dass der Vater bei einem Auslandsaufenthalt des Kindes eine Strafanzeige gegen Sie erstatten würde.

8

Der Vater wendet sich gegen den Antrag und meint, dass es der Aufhebung des Teilbereichs der elterlichen Sorge nicht bedürfe. Er könne zwar nicht mit der Mutter kommunizieren und habe das Kind auch schon seit über einem Jahr nicht gesehen, aber er bezahle Kindesunterhalt, weshalb ihm das Recht an dem Kind zustehe. Auch er selbst habe mit dem Kind Urlaub in der Türkei machen wolle, aber es habe nicht geklappt, da sich das Kind geweigert habe. Das Kind habe keine eigene Meinung und übernehme einfach alles, was die Mutter sage. Ein Kind könne in diesem Alter noch keine Entscheidungen treffen und auch keinen Willen haben. Es bedürfe auch nicht der Anhörung des Kindes in solchen Fällen. Er sei der Vater und daher das Beste für sein Kind. Dieses habe jetzt 13 Jahre bei der Mutter verbracht und müsse nunmehr zum Vater. Es handele sich um einen Jungen, weshalb er nunmehr von ihm, dem Vater, erzogen werden und mit ihm Fußball spielen solle.

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Das Jugendamt der Stadtverwaltung Bad Kreuznach hat sich für die Übertragung des Teilbereichs auf die Mutter ausgesprochen und auch mitgeteilt, dass der Vater auch beim Jugendamt mitgeteilt habe, dass er sich bei seinem Kind nicht entschuldigen wolle. Er würde darüber hinaus nicht wollen, dass sein Kind seinen Namen trage. Er werde für sein Kind nicht da sein, wenn das Kind ihn später brauchen würde.

10

Das Gericht hat das betroffene Kind persönlich angehört. Dieses hat im Rahmen der Anhörung den Wunsch geäußert, dass seine Mutter alle Entscheidungen für ihn treffen solle. Er wolle die Welt sehen, auch wenn sein Vater diesem Vorhaben nicht zustimmen solle. Seine Mutter habe sich bislang immer ganz wunderbar und liebevoll um ihn gekümmert und ihm alles zur Verfügung gestellt, was er brauche. Er habe seinen Vater seit über einem Jahr nicht mehr gesehen, nachdem dieser die Familie der Mutter bedroht und auch ihm gesagt habe, er wolle ihn als Kind nicht mehr haben.

11

Das Gericht hat für das betroffene Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, welcher unter dem 5. Dezember 2025 eine Stellungnahme abgegeben hat, in der er eine beständige und reflektierte Meinung des betroffenen Kindes hinsichtlich seines Wunsches bestätigte, die Bindung zur Mutter als stabil, tragfähig und von Vertrauen geprägt beschrieb, von erheblicher Konfliktdynamik zwischen den Eltern berichtete und insgesamt anregte, den Teilbereich der elterlichen Sorge hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis für Auslandsreisen auf die Mutter allein zu übertragen, weil dies den Kindeswillen und dem Wohl des Kindes entspreche.

12

Der Verfahrensbeistand berichtete auch darüber, dass der Vater ihm gegenüber erwähnt habe, er sei lediglich dann bereit, den Auslandsreisen des Kindes zuzustimmen, wenn die Mutter dies im Gegenzug genauso tue. Er wolle jedes Mal gefragt werden, bevor eine Auslandsreise stattfinde, auch wenn er keine Bedenken bezüglich der Sicherheit oder der Rückkehr des Kindes habe.

13

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingaben der Beteiligten sowie die Vermerke der Beteiligtenanhörungen vom 2. Oktober 2025 und 30. Oktober 2025 Bezug genommen.

II.

14

Dem zulässigen Antrag der Antragstellerin war stattzugeben, weil er begründet ist.

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Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 BGB sind erfüllt.

16

Nach dieser Bestimmung überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder Teile davon auf diesen Elternteil, wenn die bislang gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung (eines Teils) der elterlichen Sorge trotz des Widerspruchs des anderen Elternteils dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

17

Das Kindeswohl im rechtpsychologischen Sinne ist wiederum die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen (vgl. Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 6. Aufl. 2021, S. 50).

18

Die o.g. Norm erfordert nach ständiger obergerichtlichen Rechtsprechung eine sogenannte doppelte Kindeswohlprüfung: Zum einen, ob die Aufhebung der (Teile der) gemeinsamen elterlichen Sorge überhaupt geboten ist und, zum anderen, ob gerade die Übertragung auf den jeweiligen Elternteil dem Wohl der Kinder am besten entspricht (BGH FamRZ 2008, 592).

19

Bei der Frage, auf welchen Elternteil das Sorgerecht oder Teile hiervon zu übertragen sind, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nachfolgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei ihrer Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt und eine unterschiedliche Gewichtung je nach dem konkreten Fall möglich ist (BGH FamRZ 2011, 763 sowie OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2022, 7 UF 516/21):

20

- der Förderungsgrundsatz, der darauf abstellt, bei welchem Elternteil das Kind die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erfahren kann,

21

- die Bindung des Kindes an die Elternteile,

22

- der Wille des Kindes, soweit er mit dessen Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,

23

- der Kontinuitätsgrundsatz.

24

Streiten die Eltern über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, untersucht das Familiengericht, wie sich der (von einem Elternteil beabsichtigte) Aufenthaltswechsels auf das Kindeswohl auswirken wird. Gleiches gilt auch dann, wenn ein Elternteil zusammen mit dem Kind - oder auch das Kind allein - Auslandsreisen vornehmen möchte, wozu es der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf, der die Zustimmung jedoch nicht erteilt. Handelt es sich um regelmäßige Reisen kann der betreuende Elternteil insbesondere nicht darauf verwiesen werden, vor jeder einzelnen Reise ein Verfahren nach § 1628 BGB durchzuführen. Ein solches Vorgehen wäre nicht nur verfahrenswirtschaftlich unsinnig, sondern würde auch durch immer wieder erforderliche Kindesanhörungen dem Kindeswohl widersprechen. In einem solchen Fall ist im sorgerechtlichen Verfahren eine Entscheidung darüber zu treffen, welcher Elternteil am besten dazu geeignet ist, Entscheidungen über Auslandsreisen des Kindes zu treffen.

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Insoweit ist parallel zur Frage der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu prüfen, ob die Übertragung dieser Befugnis auf den dies begehrenden Elternteil die für das Kindeswohl im oben erläuterten Sinne bessere Lösung ist.

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Unter diesen Prämissen war dieses Recht auf die Mutter zu übertragen.

27

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es der Aufhebung des gemeinsamen Rechts zur Entscheidung über die Auslandsreisen schon deshalb bedarf, weil zwischen den Eltern diesbezüglich Uneinigkeit besteht, sodass das Familiengericht - wie beim streitigen Aufenthalt eines Kindes - über die Übertragung zu entscheiden hat. Andernfalls wäre der die Entscheidungen begehrende Elternteil - wie oben aufgezeigt - gezwungen, entweder vor jeder Reise ein Verfahren nach § 1628 BGB anzustrengen oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit rechtlich mehr als tatsächlich benötigt zu beantragen.

28

Ausgehend von den oben dargestellten Prämissen entspricht es auch unter Berücksichtigung der Elternrechte dem Kindeswohl des hier betroffenen Kindes am Besten, wenn das Entscheidungsrecht bei der Mutter liegt.

29

Ausgangspunkt ist hier - wie für jede gerichtliche Entscheidung in Kindschaftssachen - zunächst der Wille des betroffenen Kindes, soweit dieser feststellbar ist. Als Kindeswille wird dabei die altersgemäße, stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstanden (vgl. Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 6. Aufl. 2021, S. 64).

30

Ein solcher Wille konnte hier seitens des Gerichts festgestellt werden und dieser ist darauf gerichtet, dass die Antragstellerin und Mutter möglichst viele Entscheidungsbefugnisse im Leben des Kindes innehaben sollte. Das Kind wünscht sich explizit, dass die Mutter alle Entscheidungen alleine treffe, insbesondere aber auch darüber entscheiden solle, ob es Auslandsreisen vornehmen dürfe oder nicht.

31

Es handelt sich hierbei um einen gefestigten, autonomen Willen des betroffenen Kindes, der auf nachvollziehbaren Überlegungen des Kindes selbst beruht und gerade die eigenen Neigungen des Kindes wiedergibt, welches im Rahmen seiner Vernehmung von den seitens des Vaters getätigten Bedrohungen der Mutter und der Ablehnung des Kindes selbst sprach. Ausgehend von den glaubhaften Angaben der Mutter, wonach sich das Kind seit langem Auslandsreisen wünschen würde, während der Vater diese verhindere, sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Kindes gegenüber dem Verfahrensbeistand handelt es sich nicht lediglich um einen instabilen oder wechselhaften Willen eines Kindes, sondern um eine gefestigte Überzeugung eines jungen Menschen.

32

Auch die übrigen Gesichtspunkte sprechen für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungs-rechts auf die Mutter.

33

Neben der offenkundig bei der Mutter bestehenden persönlichen ebenso wie örtlichen Kontinuität dürfte die Mutter, die seitens des Kindes nicht abgelehnt wird, auch besser dazu in der Lage sein, das Kind zu fördern. Eine Förderung des Kindes durch den Vater, welchen das Kind abgelehnt und der das Kind als eine Art eigenes Eigentum, an dem man altersbedingt Rechte erwerben kann, betrachtet, erscheint mehr als fernliegend.

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Auch wenn das Gericht keine Anhaltspunkte dafür hat, die Bindungsqualität zu den beiden Elternteilen infrage zu stellen, ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Anhörungen davon überzeugt, dass die Bindung zur Mutter jedenfalls nicht schlechter ist als die zum Vater, wobei zwischen dem Kind und der Mutter gleichzeitig eine stabile und fürsorgliche Beziehung besteht, während es an einer solchen zum Vater mangelt.

35

Wenngleich es nach alledem auf die Erziehungsfähigkeit des Vaters nicht ankommt, erlaubt sich das Gericht den Hinweis, dass dessen Erziehungseinstellung sowohl den Vorstellungen des Kindes als auch dem Kindeswohl widersprechen. Seine Sicht auf das Verhältnis zu seinem Kind offenbart nicht lediglich eine Einschränkung der empathischen Fähigkeiten, sondern sie ist Ausdruck einer fehlgeleiteten Überzeugung, die die Würde seines Kindes missachtet. Die Unterstellung, die Zahlung des (Mindest-) Kindesunterhalts oder der Umstand, dass sich das Kind nunmehr seit Jahren im mütterlichen Haushalt befinde, würden dem Antragsgegner das Recht verleihen,

36

die Obhut für das Kind zu erhalten und die Entscheidungen für das Leben des Kindes zu treffen, entbehrt nicht nur jeglicher rechtlichen Grundlage, sondern ist auch ethisch verwerflich und kin-deswohlmissachtend. Gleiches gilt für den seitens des Antragsgegners in der Anhörung aufgestellten Vergleich zwischen seinem Kind und einer Wohnung, für die er bezahlen würde. Letztendlich zeigt auch die Vorstellung des Antragsgegners, wonach der Wille seines Kindes aufgrund von dessen Alter keine Rolle spiele, dass der Antragsgegner das hier betroffene Kind lediglich wie eine wertvolle Sache und nicht wie einen Menschen behandelt.

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Dies ist auch der Grund, weshalb es angemessen erscheinen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufzuerlegen, weil gerade diese erkennbar kin-deswohlwidrigen Vorstellungen und die darauf beruhenden Handlungen eine grobe Verkennung des Kindeswillens und des Kindeswohls darstellen, die wiederum zur Einleitung des Verfahrens seitens der Antragstellerin geführt haben.

38

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.


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