Beschluss vom Amtsgericht Bad Segeberg - 13a F 40/13

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes […], geboren am […], zu geben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. In der aufgrund der Schwangerschaft der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe wurde das Kind […] geboren. Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden.

2

Durch Beschluss vom 01.10.2011 (8 F 146/10) stellte das Amtsgericht Ratzeburg aufgrund eines von dem Antragsteller eingeleiteten Anfechtungsverfahrens fest, dass jener nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

3

Weil der Antragsteller zeitweise für den Unterhaltsbedarf des Kindes aufgekommen ist, will er dessen Erzeuger in Regress nehmen. Die Antragsgegnerin weigert sich, Auskunft darüber zu erteilen, wer als Vater des Kindes in Betracht kommt.

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Der Antragsteller beantragt deshalb, wie erkannt.

5

Die Antragsgegnerin beantragt, den Auskunftsantrag zurückzuweisen.

6

Sie wendet ein: Der Auskunftsanspruch sei verwirkt. Denn dem Antragsteller sei schon lange vor Einleitung des Anfechtungsverfahrens bekannt gewesen, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Im Übrigen gehöre die Person eines Intimpartners zu dem grundgesetzlich geschützten unantastbaren Bereich ihres, der Antragsgegnerin, allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem Vorrang gegenüber dem Auskunftsbegehren zukomme. Ohnehin sei der Anspruch verjährt.

7

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8

Der Antrag ist zulässig und begründet.

9

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 1353 Abs. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB.

10

Die für eine Auskunftspflicht geforderte Sonderverbindung ergibt sich aus der Ehe der Beteiligten. Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ist die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihrer Tochter […] verpflichtet.

11

Ihr Persönlichkeitsrecht ist nicht vorrangig, da sie den Antragsteller, der bei Eingehung der Ehe davon ausgegangen war, der leibliche Vater des Kindes zu sein, nicht darüber aufgeklärt hat, dass nicht er allein als biologischer Vater in Betracht kam. Nur sie verfügte über das Wissen, dass sie innerhalb der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann hatte.

12

Der Auskunftsanspruch ist weder verjährt noch verwirkt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 ZPO.


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