Beschluss vom Amtsgericht Bergheim - 036 M 1004-2018

Tenor

wird der Widerspruch des Schuldners vom 20.06.2018 gegen die Eintragungsanordnung  der Obergerichtsvollzieherin Wohlgemuth vom 06.06.2018 DR II 0496/18 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.

Ferner wird der Antrag des Schuldners, die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis einstweilen auszusetzen zurückgewiesen. Dies gilt auch für sämtliche weitere Nebenanträge.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.


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