Beschluss vom Amtsgericht Bergheim - 61 F 80/20
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Oktober 2020 für das minderjährige KindT, geb. am 00.00.0000, einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle für die jeweilige Altersstufe des Kindes, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, im Oktober (unter Berücksichtigung auch des hälftigen Kinderbonus) einen Zahlbetrag in Höhe von 272 € und ab November 2020 einen Zahlbetrag in Höhe von derzeit 322,- € zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.
Außerdem wird der Antragsgegner verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für das minderjährige Kind T, geb. am 00.00.0000, für den Zeitraum Juni 2020 bis einschließlich September 2020 in Höhe von insgesamt 308 € an das Jobcenter Rhein-Erft (BG-Nr. 32502//0039724) zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 40 % und der und der Antragsgegner 60 %.
Die sofortige Wirksamkeit des laufenden Unterhalts ab Oktober 2020 wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 7.9.2020: 5.796,00 € (18 x 322 €, Antrag vom 22.7.2020)
danach: 4.508,00 € (14 x 322 €, Antrag vom 7.9.2020)
1
Gründe:
2I.
3Die minderjährige Antragstellerin begehrt die Zahlung des Mindestunterhalts von ihrem Vater, dem Antragsgegner. Die Antragstellerin lebt bei ihrer Mutter, welche Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse und des Jobcenters für die Antragstellerin bezieht.
4Der Antragsgegner lebt seit sieben Jahren in Deutschland und arbeitet als Küchenhelfer. Er wird als Springer eingesetzt und verdient bis zu 1300 € brutto, wobei er rund 130 Stunden im Monat arbeitet. Aus der Zeit des Zusammenlebens mit der Mutter der Antragstellerin hat er Schulden bei der Agentur für Arbeit und beim Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio, die er in Raten von monatlich 20 € bzw. 40 € zurückgezahlt. Er leistet Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse, seit Juni in Höhe von monatlich 220 €.
5Auf der Zahlungsstufe hat die Antragstellerin zunächst laufenden Unterhalt ab August 2020 und Rückstände ab Februar 2020, zu zahlen an die Unterhaltsvorschusskasse und das Jobcenter beantragt. Auf Hinweis des Gerichts beantragt sie nunmehr, den Antragsgegner zu verpflichten,
61. ab Oktober 2020 für sie einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit einen Zahlbetrag in Höhe von 322,- € zu Händen der Kindesmutter zu zahlen,
72. rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Juni 2020 bis einschließlich September 2020 in Höhe von jeweils 322 € monatlich zu zahlen, wobei die Zahlungen an das Jobcenter Rhein-Erft und die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Bergheim wie folgt zu leisten sind:
8 für den Zeitraum Juni 2020 bis einschließlich September 2020 in Höhe von monatlich 102 € an das Jobcenter Rhein-Erft (BG-Nr. 32502//0039724)
9 für den Zeitraum Juni 2020 bis einschließlich September 2020 in Höhe von monatlich 220 € an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Bergheim (dortiges Zeichen: 5.1.1.3. 109/P/02743/19) BG-Nr. 32502//0039724).
10Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag zurückzuweisen.
12Er beruft sich auf fehlende Leistungsfähigkeit. Eine Nebentätigkeit sei ihm nicht möglich, weil er als Springer flexibel eingesetzt werde und nicht im Voraus sagen könne, wann er arbeiten müsse. Für eine andere Tätigkeit fehle es ihm an ausreichenden Deutschkenntnissen. Er leide an einer Lese- und Rechtschreibschwäche.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
14II.
15Der Antrag ist überwiegend begründet. Der Antragsgegner ist seiner minderjährigen Tochter gegenüber unterhaltspflichtig, §§ 1601, 1603 Abs. 2, 1610 BGB.
16Soweit der Antragsgegner sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit beruft, dringt er damit nicht durch. Der Unterhaltspflichtige ist gegenüber seinem minderjährigen, den Mindestunterhalt verlangenden Kind für seine mangelnde Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2014, 1992; BVerfG FamRZ 2014, 1977).
17Nach §1603 Abs. 2 BGB sind die Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel einzusetzen. Sie müssen buchstäblich das „Letzte“ mit ihren Kindern teilen. Daraus fließt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041, Tz. 29). Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltspflichtigen zur Übernahme jeder ihm gesundheitlich zumutbaren Arbeit, wobei auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus zumutbar sind, ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann, ungünstige Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen in Kauf zu nehmen sind sowie im Einzelfall sogar die Aufnahme mehrerer Nebentätigkeiten bis zu einer 48-Stunden-Woche zu erfolgen hat (OLG Köln NJW 2007, 444, 445; OLG München MDR 2008, 748). Diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft auch einen berufstätigen Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht und erlegt ihm auf, sich um eine besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeit zu bemühen, wobei ihm regelmäßig auch eine Tätigkeit über 40 Wochenstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe der §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten abverlangt werden können (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2020, 13 UF 184/19, juris). Eine nach diesen Kriterien vorwerfbare Nichtausnutzung der Arbeitskraft rechtfertigt es, den Verpflichteten so zu behandeln, als verfüge er tatsächlich über die erzielbaren – zu schätzenden – Einkünfte.
18So liegen die Dinge hier. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass es ihm unmöglich wäre, eine andere Vollzeittätigkeit zum Mindestlohn auszuüben. Bewerbungsbemühungen in dieser Richtung hat er nicht entfaltet. Dem steht nicht entgegen, dass er keine Ausbildung hat, nur unzureichend Deutsch spricht und derzeit als Küchenhelfer arbeitet. Er lebt seit sieben Jahren in Deutschland. Auch unter Berücksichtigung einer Lese- und Rechtschreibschwäche hatte er genug Zeit, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu lernen. Dass ihm eine Tätigkeit z.B. auf dem Bau oder als Arbeiter in der Industrie unmöglich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
19Ihm ist daher das Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit zum Mindestlohn fiktiv zuzurechnen. Dieses beläuft sich bei 173 Arbeitsstunden im Monat zu 9,35 € auf 1.617,55 € brutto, was netto rund 1.203 € entspricht. Zusätzlich ist ihm eine Nebentätigkeit im Rahmen eines Mini-Jobs zuzurechnen, weil er angesichts der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gehalten ist, eine Nebentätigkeit bis zur arbeitsrechtlichen Höchstgrenze von insgesamt 48 Wochenstunden aufnehmen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041; OLG Köln NJW 2007, 444, 445 und FamRZ 2012, 315; OLG Brandenburg a.a.O.). Zu denken ist etwa an das Austragen von Zeitungen, Taxifahren, an Jobs in der Gastronomie, an Tankstellen oder auch im Bereich der Gebäudereinigung. Ihm sind insofern weitere 450 € fiktiv zuzurechnen, was in der Summe 1.653 € netto ergibt. Dieses Einkommen ist um fiktive berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% zu bereinigen, womit 1.570 € verbleiben. Selbst unter Berücksichtigung seiner Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 60 € (wobei diese ggf. aus dem Selbstbehalt zu zahlen wären) und des Selbstbehalts von 1.160 € verbleiben ihm 350 €, womit er zur Zahlung des Mindestunterhalts imstande ist.
20Bei der Höhe ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Bedarf der Antragstellerin im September und Oktober 2020 neben dem Kindergeld auch durch den Kinderbonus teilweise gedeckt wird (Niepmann, NZFam 2020, 606). Der Kinderbonus ist wie das Kindergeld hälftig auf den Barunterhalt anzurechnen. Der Kinderbonus beträgt 300 € pro Kind und wurde im September in Höhe von 200 € und im Oktober in Höhe von 100 € ausgezahlt. Für Oktober sind der Antragstellerin daher nur 322 € – 50 € = 272 € zuzusprechen. Ab November ist der volle Tabellenunterhalt zu titulieren.
21Zum Rückstand: Im September sind 100 € (von 200 €) des Kinderbonus anzurechnen, was den Rückstand beim Jobcenter auf 2 € reduziert. Der Umstand, dass der Kinderbonus nicht auf Sozialleistungen anzurechnen ist (vgl. Niepmann a.a.O.), bedeutet nicht, dass er beim Rückgriff durch das Jobcenter keine Auswirkungen hätte. Denn es ist nur der vom Antragsgegner geschuldete reduzierte Unterhaltsanspruch für September auf das Jobcenter übergegangen. Für die Monate Juni, Juli und August verbleibt es dagegen bei monatlich 102 €, die wegen des Anspruchsübergangs an das Jobcenter zu zahlen sind.
22Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse sind dagegen nicht geschuldet, weil der Antragsgegner unstreitig monatlich 220 € an die Unterhaltsvorschusskasse zahlt und damit den Unterhaltsanspruch insoweit erfüllt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG, §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG. Dabei war das teilweise Unterliegen der Antragstellerin ebenso wie die Teilrücknahme durch den geänderten Antrag vom 7.9.2020 zu berücksichtigen.
24Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 2 u. 3 FamFG. Diese war allerdings nur in Bezug auf den laufenden Unterhalt und nicht für den Rückstand auszusprechen.
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Referenzen
- ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer 1x
- BGB § 1601 Unterhaltsverpflichtete 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 1603 Leistungsfähigkeit 1x
- BGB § 1610 Maß des Unterhalts 1x
- FamFG § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit 1x
- ArbZG § 9 Sonn- und Feiertagsruhe 1x
- 13 UF 184/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x