Beschluss vom Amtsgericht Bergheim - 61 F 80/20

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Oktober 2020 für das minderjährige KindT, geb. am 00.00.0000, einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle für die jeweilige Altersstufe des Kindes, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, im Oktober (unter Berücksichtigung auch des hälftigen Kinderbonus) einen Zahlbetrag in Höhe von 272 € und ab November 2020 einen Zahlbetrag in Höhe von derzeit 322,- € zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.

Außerdem wird der Antragsgegner verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für das minderjährige Kind T, geb. am 00.00.0000, für den Zeitraum Juni 2020 bis einschließlich September 2020 in Höhe von insgesamt 308 € an das Jobcenter Rhein-Erft (BG-Nr. 32502//0039724) zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 40 % und der und der Antragsgegner 60 %.

Die sofortige Wirksamkeit des laufenden Unterhalts ab Oktober 2020 wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:

       bis zum 7.9.2020:              5.796,00 € (18 x 322 €, Antrag vom 22.7.2020)

       danach:               4.508,00 € (14 x 322 €, Antrag vom 7.9.2020)


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