Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 113 VI 230/19
Tenor
Nachlassangelegenheit nach dem im Jahr 2016 verstorbenen F. T. L.,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Toronto, Kanada,
Beteiligte: 1. bis 9.
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin Rechtsanwältin
X. (Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2. und 3.) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Der Antrag des Antragstellers (Beteiligter zu 6.) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die beiden Antragsteller zu je 1/2.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des
Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
1
Gründe
2I.
3Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. In der Bundesrepublik Deutschland
4war er zuletzt in Bielefeld wohnhaft gewesen. Von dort hatte er ca. 1967/1968 seinen
5gewöhnlichen Aufenthalt nach Toronto/ Kanada verlegt, wo er bis zu seinem Tod
6lebte.
7Seine einzige Tochter, die Beteiligte zu 1., aus seiner geschiedenen Ehe mit der
8Beteiligten zu 3., ist am 10.09.2021 nachverstorben und von ihrem Ehemann, dem
9Beteiligten zu 2., sowie der Beteiligten zu 3. beerbt worden. Der Beteiligte zu 5. ist
10der Halbbruder des Erblassers; die Beteiligten zu 6., 7. und 8. sind die Söhne und
11Erben seiner am 13.06.2021 nachverstorbenen Schwester, der Beteiligten zu 9.
12Der Erblasser hat die folgenden letztwilligen Verfügungen hinterlassen:
131. Mit notariellem Testament des Notars I. V. in Bielefeld vom
1409.01.1967 (Bl. 54 der Eröffnungsakte 113 IV des Amtsgerichts Bielefeld)
15setzte er seine damalige Ehefrau, die Beteiligte zu 3., sowie die Beteiligte zu 1. als
16seine Erbinnen zu je ½ ein. Mit eigenhändigem Schreiben vom 25.11.2003 an das
17Amtsgericht Bielefeld (Bl. 56 a.a.O.) bat er um Rückgabe selbigen Testaments aus
18der hiesigen Verwahrung, da es ungültig sei.
192. Mit eigenhändigem Testament vom 26.10.1982, abgefasst in englischer Sprache
20(Bl. 131 a.a.O.) setzte er die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin seines gesamten
21Nachlasses ein.
223. Unter dem 15.07.2000 wies er durch eigenhändiges Testament (in Kopie Bl. 244 ff.
23a.a.O.) in deutscher Sprache diversen Familienangehörigen Geldbeträge sowie seine
24Gold- und Silbermünzen zu; den verbleibenden Rest seines Vermögens sollte die
25Beteiligte zu 1. erhalten.
264. Schließlich schrieb der Erblasser unter dem 25.08.2009 (in Kopie Bl. 250 a.a.O.)
27eigenhändig in deutscher Sprache nieder, seine Tochter solle aus seinem Nachlass
28keinen Euro erhalten, da sie seine Sammlung von Gold- und Silbermünzen gestohlen
29habe; ohnedies habe er in ihrer Jugend über 25.000 DM an sie gezahlt.
30Nach dem Tod des Erblassers führte die Beteiligte zu 1. gegen die Beteiligten zu 5.
31bis 8. u.a. einen Rechtsstreit um die Erbfolge vor dem Wohnsitzgericht des
32Erblassers, dem Superior Court of Justice von Ontario/ Kanada. Dieses entschied
33durch Urteil vom 12.06.2018 (in Kopie Bl. 65 ff. d.A.): Das Testament vom
3415.07.2000 sei durch den Nachtrag vom 25.08.2009 so abgeändert worden, dass die
35Verfügung zugunsten der Tochter des Erblassers entfallen sei. Da durch die übrigen
36Verfügungen im Testament vom 15.07.2000 der Nachlass nicht erschöpft werde und
37alle weiteren Testamente widerrufen seien, bestehe in den testamentarischen
38Anordnungen eine Lücke, die durch die gesetzliche Erbfolge zu schließen sei.
39Hiernach sei – unabhängig vom Willen des Erblassers – dessen Tochter Erbin des
40(restlichen) Nachlasses geworden.
41Mit Beschluss vom 24.06.2019 bestellte selbiges Gericht die Beteiligte zu 4. zum
42Estate Trustee with a Will nach kanadischem Recht (Bl. 222 f. der Eröffnungsakte
43113 IV).
44Der Erblasser hinterließ neben seinem Vermögen in Kanada auch beweglichen
45Nachlass in Deutschland, nämlich Geldanlagen und Wertpapiere, u.a. bei der
46Deutschen Bank. Während die Beteiligte zu 4. in ihrer Eigenschaft als Estate Trustee
47die entsprechenden Vermögenswerte von den übrigen - deutschen und kanadischen
48- Banken einziehen konnte, verweigerte die Deutsche Bank die Auszahlung des dort
49befindlichen Nachlassvermögens und verlangte hierfür eine durch das deutsche
50Nachlassgericht ausgestellte Legitimation.
51Die Beteiligte zu 4. beantragt entsprechend die Erteilung eines Erbscheins,
52beschränkt auf den in Deutschland belegenen Nachlass, der die Beteiligte zu 1. als
53Alleinerbin ausweist, versehen mit dem Vermerk, dass eine die Verfügungsmacht der
54Erbin ausschließende Anordnung einer Treuhandschaft durch eine Estate Trustee
55with a Will nach kanadischem Recht besteht.
56Dem widerspricht der Beteiligte zu 6.
57Er beantragt, einen gemeinschaftlichen Erbschein, beschränkt auf den inländischen
58Nachlass, zu erteilen, der die Beteiligte zu 9. zu 3/4 und den Beteiligten zu 5. zu 1/4
59als Erben ausweise. (Bl. 107 R d.A.)
60Er vertritt die Auffassung, die Beteiligte zu 1. sei durch Testament des Erblassers
61vom 25.08.2009 auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden,
62weshalb der Erblasser von den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung beerbt worden
63sei. Dies seien die Geschwister des Erblassers bzw. deren Erben.
64Die Beteiligte zu 4. sei schon nicht antragsberechtigt, da ihre Ernennung zur Estate
65Trustee nur für die Provinz Ontario in Kanada gültig sei. Die Treuhandschaft nach
66kanadischem Recht begründe auch keine Verfügungsbeschränkung für Erben in
67Deutschland.
68Ferner entfalte die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario
69hinsichtlich der Erbfolge keine Wirkungen über die Provinz Ontario hinaus.
70Insbesondere sehe das in Ontario geltende Recht keine Möglichkeit der Rechtswahl
71vor. Eine solche habe der Erblasser aber ausgeübt, indem er auf Deutsch testiert und
72die Testamente beim hiesigen Amtsgericht in Verwahrung gegeben habe.
73Die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario könne auch nicht nach §
74328 ZPO anerkannt werden, da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei und die
75Erwägungen des kanadischen Gerichts in Deutschland gegen den ordre public (§ 35
76EUErbVO) verstießen.
77II.
78Der Antrag des Beteiligten zu 6. war zurückzuweisen. Dem Antrag der Beteiligten zu
794. wird dagegen zu entsprechen sein.
801. Die Beteiligte zu 4. ist als vom kanadischen Gericht ernannte Estate Trustee auch
81in Deutschland zur Antragstellung gem. § 352 FamFG berechtigt.
82Die Stellung eines personal representative nach anglo-amerikanischem Recht im
83deutschen Nachlassverfahren ist seit vielen Jahrzehnten streitig.
84Die Schwierigkeit bei der rechtlichen Einordnung beruht darauf, dass sich das
85deutsche Recht und das anglo-amerikanische common law grundlegend darin
86unterscheiden, auf welche Weise sich der Rechtsübergang vom Erblasser auf den
87oder die Erben vollzieht. Während nach deutschem Recht die Erben in der Sekunde
88des Erbfalls unmittelbar am Nachlass berechtigt sind (Universalsukzession), geht
89nach common law der Nachlass zunächst in den Besitz und die Verwaltung des
90administrators über, der ihn nach Bereinigung der Schulden an den oder die Erben
91überträgt.
92Für zwischenstaatliche Erbfälle wird aufgrund der Verschiedenartigkeit der Systeme
93vertreten, dass die Funktion und die Rechte des administrators auf den Staat, in dem
94dieser ernannt worden ist, beschränkt seien (vgl. z.B. Ferid/ Firsching/ Hausmann -
95Fleischhauer, Internationales Erbrecht, Kanada, Grundzüge I Rz. 80). Für diese sog.
96Spaltungstheorie spricht, dass nach kanadischem Kollisionsrecht zwar die Erbfolge
97(in beweglichen Nachlass) dem letzten Domizil des Erblassers, die Abwicklung des
98Nachlasses jedoch insgesamt der lex fori, d.h. dem am Ort des damit befassten
99Gerichts geltenden Recht unterliegt. Hiernach hätte der personal representative,
100sofern ihm nicht die Stellung eines vom Erblasser ernannten Testamentsvollstreckers
101zukommt, weder im deutschen Erbschein noch im Erbscheinsverfahren einen Platz.
102Denn nach deutschem Recht obliegt die Nachlassabwicklung dem oder den Erben
103selbst.
104Dagegen unterstellen die Vertreter der sog. Anerkennungstheorie (Nachweise bei
105Kroiß/Ann/Mayer – Odersky, BGB Erbrecht, 6. Aufl., USA Rz. 22) die
106Nachlassabwicklung dem allgemeinen Erbstatut und erkennen die
107Handlungsbefugnis des administrators auch in Deutschland an.
108Der letztgenannten Auffassung gebührt sowohl aus dogmatischen als auch aus
109praktischen Gründen der Vorzug.
110Der praktische Nachteil der Spaltungstheorie liegt insbesondere darin, dass sie
111keinen Einklang zwischen den sich widersprechenden Systemen anstrebt.
112Angesichts der zunehmenden Zahl von internationalen Erbfällen und Nachlässen, die
113sich über immer mehr Staaten verteilen, kann der administrator die ihm zugedachte
114Aufgabe, einen geordneten und schuldenfreien Übergang des Nachlasses zu
115bewirken, nicht mehr erfüllen, wenn er nur auf den – aus seiner Sicht – inländischen
116Teil des Nachlasses Zugriff hat. Andererseits können die Erben diesen Teil des
117Nachlasses nicht erlangen, solange dieser im Abwicklungsprozess des
118administrators gebunden ist.
119In der Einführung der EuErbVO zeigt sich das Streben der Mitgliedsstaaten nach
120einer Harmonisierung des Erbrechts im Sinne der Nachlasseinheit: Art. 21 bestimmt
121das anwendbare nationale Recht – in der Regel nach Maßgabe des letzten
122gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Dieses kommt gem. Art. 20 EuErbVO
123auch dann zur Anwendung, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaates, sondern
124– wie hier – das Recht eines Drittstaates ist. Diesem so gefundenen Recht unterliegt
125gem. Art. 23 EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen,
126insbesondere auch
127- der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben (Art.
12823 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO) sowie
129- die Rechte der Testamentsvollstrecker und „anderer Nachlassverwalter“ im Hinblick
130auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger (a.a.O.,
131Buchst. f)).
132Hierdurch wird deutlich, dass das Europäische Recht auch die Nachlassabwicklung
133dem allgemeinen Erbstatut unterstellt. Der administrator ist „anderer
134Nachlassverwalter“ i.S.v. Art. 23 Abs. 2 Buchst. f) EuErbVO.
135Dem steht nicht entgegen, dass Art. 34 EuErbVO im begrenzten Umfang einen
136Renvoi zulässt. Dieser ist nämlich im Zweifel einschränkend zugunsten der von der
137Verordnung angestrebten Nachlasseinheit auszulegen (vgl. – auch zum Ganzen –
138Odersky a.a.O., Rz. 24).
139Ist hiernach die Beteiligte zu 4. als estate trustee auch in Deutschland
140handlungsbefugt, so kann sie, wie ein deutscher Nachlassverwalter (vgl. Krätzschel/
141Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage, § 38 Rz.25) einen Erbscheinsantrag
142stellen.
1432. Dieser Antrag hat auch Erfolg, denn die Beteiligte zu 1. ist Alleinerbin des
144Erblassers geworden. Dies ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des
145Superior Court of Justice von Ontario/ Kanada vom 12.06.2018, die das Gericht gem.
146§ 328 ZPO anzuerkennen hat.
147a) Der Superior Court of Justice von Ontario war zuständig im Sinne von § 328 Abs.
1481 Nr. 1 ZPO. Als Anknüpfungspunkt für seine Zuständigkeit hat das kanadische
149Gericht auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abgestellt, der sich
150im Bezirk des dortigen Gerichts befunden hat. Diese Begründung ist aus deutscher
151Sicht bei der gebotenen spiegelbildlichen Betrachtung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35.
152A., § 328 Rz. 101) nicht zu beanstanden, zumal auch nach deutschem/
153europäischem Recht der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers für die
154gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich ist, Art. 21 Abs. 1 EUErbVO.
155b) Die Anerkennung der Entscheidung ist auch nicht nach § 328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO
156ausgeschlossen. Danach darf die Anerkennung eines Urteils nicht zu einem Ergebnis
157führen, das mit wesentlichen Grundzügen des deutschen Rechts, insbesondere mit
158den Grundrechten, unvereinbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
159Richtig ist, dass die Erbfolge nach deutschem materiellen Erbrecht abweichend zu
160beurteilen gewesen wäre: Nach § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament
161einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, ohne einen
162(testamentarischen) Erben zu bestimmen. Das heißt, er kann bewirken, dass die
163gesetzliche Erbfolge maßgeblich bleibt, jedoch unter Ausschluss der enterbten
164Person. Hiernach wäre im vorliegenden Fall aufgrund des Testaments vom
16525.08.2009, mit dem der Erblasser seine Tochter enterbt hat, die gesetzliche
166Erbfolge mit der Maßgabe eingetreten, dass wegen Wegfalls des Erbrechts der
167Tochter (als einziger Erbin erster Ordnung) die Erben der zweiten Ordnung als Erben
168berufen gewesen wären, §§ 1930, 1925 BGB. Eine dem § 1938 BGB entsprechende
169Vorschrift ist im kanadischen Recht nicht vorhanden, was zu dem misslichen
170Ergebnis geführt hat, dass der Erblasser trotz testamentarischer Enterbung seiner
171Tochter von dieser – nun nach gesetzlicher Erbfolge – beerbt worden ist.
172Bemerkenswert ist dabei aber schon, dass auch ein deutsches Gericht, wenn es an
173Stelle des Superior Court of Justice von Ontario zur Entscheidung berufen gewesen
174wäre, wohl nicht zur Anwendung von § 1938 BGB gekommen wäre. Denn auch ein
175deutsches Gericht hätte grundsätzlich gem. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 EuErbVO das
176materielle Erbrecht von Ontario/ Kanada angewendet. Allerdings hätte der deutsche
177Richter zu prüfen gehabt, ob der Erblasser als deutscher Staatsangehöriger gem.
178Art. 22 EuErbVO eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts vorgenommen
179habe. Für die Annahme einer solchen Rechtswahl hätten aber auch für ein deutsches Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte bestanden.
180Zwar kann eine Rechtswahl im Sinne von Art. 22 EuErbVO in einem Testament auch
181konkludent dadurch erfolgen, dass der Erblasser zu erkennen gibt, dass er bei
182Abfassung des Testaments die Normen seines Heimatrechts für anwendbar hält.
183Dafür finden sich im Testament vom 25.08.2009 jedoch keine ausreichenden
184Hinweise. Richtig ist, dass er dieses Testament, ebenso wie das vorherige
185Testament vom 15.07.2000, in deutscher Sprache abgefasst hat. Dagegen
186verwendete er für das Testament vom 26.10.1982 die englische Sprache. Alle
187Testamente beziehen sich einheitlich auf den gesamten Nachlass, so dass die Wahl
188entweder der englischen oder der deutschen Sprache nicht auf die Vorstellung einer
189Nachlassspaltung zurückgeführt werden kann. Näher liegt daher, dass der Erblasser
190zwei der drei eigenhändigen Testamente auf Deutsch verfasste, weil die von ihm
191angesprochenen Personen deutsche Staatsangehörige waren. Hierdurch erklärt sich
192auch die Angabe der Zuwendungen in der Währung Euro im Testament vom
19315.07.2000. Die Staatsangehörigkeit seiner Begünstigten spricht aber noch nicht für
194eine besondere Bindung an den deutschen Staat, sondern folgt aus dem familiären
195Ursprung.
196Auch die im Testament vom 25.08.2009 ausgesprochene Enterbung als solche lässt
197nicht etwa darauf schließen, dass der Erblasser speziell auf die Vorschrift des § 1938
198des deutschen BGB hätte abheben wollen. Diese Vorschrift hat keinen solchen
199Bekanntheitsgrad, dass anzunehmen wäre, der Erblasser habe sie und damit die
200deutsche Rechtsordnung im Blick gehabt.
201Auch ansonsten kann ein besonderer Bezug zum deutschen Staat, seinen
202Institutionen und zum deutschen Recht nicht festgestellt werden. Insbesondere ist es
203unzutreffend, dass der Erblasser seine Testamente von Kanada aus dem
204Nachlassgericht in Bielefeld in Verwahrung gegeben oder mit diesem fortwährend in
205Verbindung gestanden hätte. Beim hiesigen Gericht befand sich einzig das notarielle
206Testament vom 09.01.1967, das aus der Zeit vor der Auswanderung nach Kanada
207stammt und vom Notar in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Der einzige direkte
208Kontakt des Erblassers mit dem Nachlassgericht Bielefeld entstand später dadurch,
209dass der Erblasser schriftlich um Rückgabe dieses Testaments durch Übersendung
210nach Kanada bat, da es ungültig sei. Dies war jedoch nicht möglich, da verwahrte
211Testamente dem Hinterleger nur persönlich ausgehändigt werden können. Seine
212ursprünglich geäußerte Absicht, das Testament dann selbst in Bielefeld abzuholen,
213verwarf der Erblasser später (Bl. 13 der Eröffnungsakte 113 IV des
214Amtsgerichts Bielefeld). Ein Standard-Anschreiben, das das Nachlassgericht
215Bielefeld 10 Jahre später, am 05.12.2014, an ihn richtete (Bl. 14 a.a.O.),
216beantwortete der Erblasser nicht.
217Nach allem kann eine Rechtswahl des Erblassers nicht angenommen werden.
218Die Tatsache als solche, dass nach deutschem materiellen Erbrecht mit der
219Vorschrift des § 1938 BGB der Wille des Erblassers, seine Tochter insgesamt von
220der Erbfolge auszuschließen, hätte respektiert werden müssen, während die
221Umsetzung dieses Wunsches nach kanadischem Recht nicht gelungen ist, stellt
222keinen Verstoß gegen den ordre public dar.
223Mit dem für die Beurteilung maßgeblichen ordre public international ist ein
224ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn die Beurteilung nach
225deutschem Recht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Maßgeblich ist vielmehr,
226ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den
227Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen
228Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach
229deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH NJW 1998, 2358). Das ist hier nicht
230der Fall.
231Dabei soll nicht verkannt werden, dass das Erbrecht gem. Art. 14 Abs. 1 GG
232Verfassungsrang genießt. Geschützt ist dabei vom Standpunkt des Erblassers aus
233dessen Testierfreiheit, d. h. das Recht, ihm zustehende Vermögensgegenstände an
234denjenigen zu vererben, an den er sie vererben will (vgl. BVerfG NJW 1985, 1455).
235Die Gewährleistung dieses Rechts steht jedoch vorliegend nicht in Frage. Eine
236Garantie, dass das Gewollte mit dem Mittel der gewählten testamentarischen
237Gestaltung in jedem Fall erreicht werde, kann der Testierfreiheit dagegen nicht
238entnommen werden. Insbesondere bei komplizierten Konstellationen, wie hier
239aufgrund des Auslandsbezuges, noch dazu in einer Zeit, in der sich wegen
240fortschreitender Globalisierung die nationalen Rechtsordnungen im Wandel befinden,
241kann es sein, dass ein Erblasser einer rechtlichen Beratung bedarf, um das Gewollte
242„sicher“ durch Testament zum Ausdruck zu bringen. Aber auch bei einer einfacheren
243Sachlage ist es nicht ganz außergewöhnlich, dass ein Erblasser mit seinem
244Testament nicht das Gewollte erreicht (häufigstes Beispiel: formnichtiges
245Testament). Dies kann in jedem einzelnen Fall tragisch sein, erscheint jedoch nicht
246prinzipiell untragbar.
247Letztlich stellt sich das Ergebnis aus der Perspektive des Erblassers so dar als sei
248ihm der Widerruf seiner vorausgegangenen, zugunsten seiner Tochter errichteten
249Testamente missglückt. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts oder die
250Grundrechte sind dadurch nicht betroffen.
251c) Mit der Provinz Ontario ist die Gegenseitigkeit der Anerkennung bezüglich
252vermögensrechtlichen Entscheidungen – wozu letztlich auch Entscheidungen über
253den Nachlass eines Verstorbenen zählen - verbürgt, vgl. BGH, Beschluss vom 5. 3.
2542009 - IX ZR 150/05, NJW-RR 2009, 1652.
255Nach allem ist das Urteil des Superior Court of Justice von Ontario/ Kanada vom
25612.06.2018 anzuerkennen, wonach die Beteiligte zu 1. den Erblasser allein beerbt
257hat.
2583. Der hiernach zu erteilende Erbschein ist mit einem Vermerk über die
259Verfügungsbeschränkung der Erbin zu versehen.
260Gem. § 352b Abs. 2 FamFG ist die durch den Erblasser erfolgte Ernennung eines
261Testamentsvollstreckers im Erbschein anzugeben, da bei Vorlage des Erbscheins
262ersichtlich sein muss, dass der Erbe nicht oder nicht uneingeschränkt über den
263Nachlass verfügen kann.
264Entsprechend ist auch die – sogar noch weitergehende – Beschränkung der
265Verfügungsbefugnis des Erben durch einen personal representative nach
266kanadischem Recht in den Erbschein aufzunehmen. Denn nach common law ist die
267Beteiligte zu 1. aufgrund des Erbfalls nicht einmal Inhaberin der Rechte am Nachlass
268geworden, da diese – auch dinglich – auf die Beteiligte zu 4. übergegangen sind.
269Bei der inhaltlichen Gestaltung dieses Vermerks ist die Art der Verfügungsbeschränkung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht zu
270bezeichnen (vgl. Sternal/Zimmermann, FamFG, 21. A. § 352c Rz. 11) und zum
271besseren Verständnis deren Wirkung zu umschreiben. Entsprechend beabsichtigt
272das Gericht, den Vermerk wie folgt zu formulieren:
273„Für den gesamten Nachlass ist eine Treuhandschaft in Form einer „Estate Trustee
274with a Will“ nach dem Recht von Ontario/ Kanada, angeordnet. Der Nachlass ist mit
275dem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen, unter Ausschluss der Erben.“
276Das Amt eines estate trustee nach dem Recht von Ontario ist eben nicht
277gleichbedeutend mit einer deutschen Testamentsvollstreckung, noch stellt es eine
278Nachlassverwaltung nach deutschem Recht dar, und ist dementsprechend auch nicht
279so zu benennen. Die Bildung von Parallelen zwischen wesentlich ungleichen
280Rechtsinstituten würde hier zu Verfälschung und Mehrdeutigkeit führen.
281Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
282Rechtsbehelfsbelehrung:
283Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der
284Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des
285ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist
286derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
287Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße
2886, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
289Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
290Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde
291muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung
292enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu
293unterzeichnen und soll begründet werden.
294Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen
295Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld
296eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
297Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
298der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf
299Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,
300einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des
301nächsten Werktages.
302Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der
303Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die
304Entscheidung beeinträchtigt sind.
305Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht -
306Nachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die
307Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
308abgegeben werden und soll begründet werden.
309Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
310Amtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann,
311wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem
312nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist
313beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen
314Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf
315des nächsten Werktages.
316Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
317Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
318elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
319die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
320elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
321verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
322§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
323Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
324elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
325Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
32601.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
327den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
328Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
329vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
330mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
331hingewiesen.
332Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
333Bielefeld, 16.01.2025
334Amtsgericht
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