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FamFG § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.

(2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 49/25
23. April 2025
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Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 34-VI-23
6. Februar 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 102/24
3. Februar 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 113 VI 230/19
16. Januar 2025
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