Beschluss vom Amtsgericht Bocholt - 14 F 109/14
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.638,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Dieser Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 15.01.2015: 3.747,00 EUR;
vom 16.01.2015 – 01.06.2015: 2.394,00 EUR;
vom 02.06.2015 – 19.07.2015: 1.762,00 EUR;
ab dem 20.07.2015: 1.638,00 EUR.
1
Gründe:
2Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner rückständigen Elternunterhalt für die Monate April und Dezember 2013 sowie das Jahr 2014 aus übergegangenem Recht geltend.
3Der Vater des Antragsgegners verstarb im Jahr 1993. Testamentarische Alleinerbin wurde die am 16.01.2013 geborene Mutter des Antragsgegners.
4Im September 2008 veräußerte diese die Immobilie (Erbbaurecht) J-Straße 15 in Bocholt zu einem Kaufpreis von 144.601,23 EUR. Neben einer noch abzulösenden Restschuld der NRW-Bank bediente sie vom Kaufpreis unter Anderem folgende weiteren Verbindlichkeiten:
5Ausgleich Kontoüberziehung 26.079,62 EUR
6Maklerprovision 3.410,40 EUR
7Zahlung an das Finanzamt 2.765,00 EUR
8Ablösung Grundschuld der LBS 9.967,26 EUR.
9Weiterhin erwarb sie zu einem Preis von 79.000,00 EUR eine Eigentumswohnung an der L-Straße 79a in Bocholt, in der sie sich vollständig neu einrichten musste.
10Am 18.12.2008 betrug der Saldo ihres Kontos noch 17.602,06 EUR.
11Durch Urteil vom 21.05.2010 verurteilte das Landgericht Münster (Az. 010 O ###/##) die Mutter des Antragsgegners, an ihren Sohn I1 15.000,00 EUR zu zahlen. Die der Verurteilung zugrundeliegende Forderung stand im Zusammenhang mit einer Abrede aus dem Jahr 2008 zwischen der Mutter des Antragsgegners und dem genannten Sohn und diente dem Ausgleich für die von diesem übernommenen Darlehen und Auszahlungen an seine Geschwister. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte des vorgenannten Verfahrens Bezug genommen.
12Wegen dieser Forderung ihres Sohnes I1 wurde im Wege der Zwangsvollstreckung eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch der Immobilie an der L-Straße in Bocholt eingetragen.
13Um die drohende Zwangsversteigerung abzuwenden, veräußerte die Mutter des Antragsgegners die Wohnung durch notariellen Kaufvertrag vom 10.03.2011 an ihren Enkel, den Zeugen L, sowie dessen Ehefrau. Im Rahmen dieses Vertrages wurde der Mutter des Antragsgegners ein auflösend bedingtes dingliches Wohnungsrecht eingeräumt, dessen Wert unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung und des erzielbaren Mietzinses von 230,00 EUR mit 24.840,00 EUR bemessen und auf den vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 70.000,00 EUR angerechnet wurde, so dass der tatsächlich zu zahlende Kaufpreis 45.160,00 EUR betrug (§ 3 des Kaufvertrages, Bl. 33 d.A.). Weiterhin wurde vereinbart, dass das Wohnrecht erlischt, sofern die Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten der Käufer ohne eigenes Verschulden genötigt sein sollte, die dem Wohnrecht unterliegenden Räume und Einrichtungen dauernd, d.h. länger als sechs Monate, zu verlassen. Für diesen Fall wurde die Geltendmachung einer angemessenen Entschädigung wegen des Wegfalls der Pflicht zur Gewährung des Wohnrechts ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Mutter des Antragsgegners von ihrem Wohnrecht länger Gebrauch machen sollte, als dies der statistischen Lebenserwartung entspricht, vereinbarten die Kaufvertragsparteien, dass die weitere Nutzung unentgeltlich sein sollte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf § 8 des Vertrages (Bl. 36 ff. d.A.) Bezug genommen. Von dem Kaufpreis wurden 25.083,44 EUR an die Mutter des Antragsgegners ausgezahlt. Mit dem restlichen Betrag wurden u.a. die Verbindlichkeiten gegenüber dem Sohn I1 sowie die Kosten des damaligen Rechtsstreits beglichen.
14Seit dem 03.01.2013 bewohnt die Mutter des Antragsgegners das B-Seniorenzentrum in , da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, von ihrem Wohnungsrecht Gebrauch zu machen. Seit demselben Datum erhält sie durch den Antragsteller Hilfe zur Pflege nach den §§ 35, 62 SGB XII.
15Die Gesamtkosten der Heimunterbringung betragen monatlich 2.829,82 EUR. Hierauf erbringt die Pflegekasse Leistungen in Höhe von monatlich 1.023,00 EUR. Weiterhin bezieht die Mutter des Antragsgegners Pflegewohngeld i.H.v. 546,65 EUR und einen monatlichen Mietzuschuss i.H.v. 19,00 EUR. Das einzusetzende Renteneinkommen der Mutter des Antragsgegners beträgt monatlich durchschnittlich 830,63 EUR. Im Jahr 2013 zahlte der Antragsteller monatsdurchschnittlich Sozialhilfeleistungen i.H.v. 385,31 EUR für die Mutter des Antragsgegners.
16Das vereinbarte Wohnrecht wurde im Jahr 2013 gelöscht.
17Die noch vorhandenen weiteren drei Kinder der Mutter des Antragsgegners waren unter Berücksichtigung der jeweiligen Selbstbehalte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht leistungsfähig.
18Der Antragsgegner verfügte im April 2013 über ein bereinigtes unterhaltsrelevantes Einkommen i.H.v. 1.719,44 EUR, im Dezember 2013 in Höhe von 1.804,44 EUR und im Jahr 2014 i.H.v. 1.846,22 EUR.
19Mit am 26.01.2013 zugestelltem Schreiben forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erteilen.
20Mit Schreiben vom 08.04.2014 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, für die Zeit ab April 2013 Elternunterhalt für seine Mutter in Höhe von monatlich 90,00 EUR an den Antragsteller zu zahlen. Mit Schreiben vom 20.05.2014 teilte der Antragsgegner mit, er bestreite die Bedürftigkeit seiner Mutter, da vorrangig einzusetzendes Vermögen vorhanden sei.
21Der Antragsteller meint, der Antragsgegner schulde ihm aus übergegangenem Recht für April 2013 i.H.v. 60,00 EUR, für Dezember 2013 i.H.v. 102,00 EUR und für das Jahr 2014 je Monat 123,00 EUR, insgesamt also 1.638,00 EUR. Die Mutter des Antragsgegners sei bedürftig. Dazu trägt er vor, zum Zeitpunkt der Heimaufnahme bzw. des ersten Antrages auf Sozialhilfeleistungen haben sie weder über ausreichendes Einkommen noch über sonstiges vorrangig einzusetzendes Vermögen verfügt. Dies betreffe insbesondere auch Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an der zuletzt von ihr bewohnten Wohnung an der L-Straße in Bocholt sowie der vertraglichen Ausgestaltung des eingeräumten Wohnungsrechts. Hierin liege unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses der Vertragsparteien keine Schenkung bzw. gemischte Schenkung, die einen Rückforderungsanspruch begründen könnte.
22Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertrete, seine Mutter habe ihre Bedürftigkeit bewusst herbeigeführt, fehle es insoweit an dem notwendigen sittlichen Verschulden ihrerseits. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Inanspruchnahme durch ihren Sohn I1 in einer Notlage befunden. Auch sonst habe der Zeuge L keinerlei weitere finanzielle Zuwendungen seitens der Mutter des Antragsgegners erhalten. Es fehle an einer unterhaltsbezogenen Mutwilligkeit. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, seine Mutter hätte sich anstelle eines Wohnrechtes ein Nießbrauchsrecht einräumen lassen müssen und auf dieser Grundlage zusätzliche Mieteinkünfte in Höhe von monatlich 230,00 EUR erzielen können, sei auch bei Anrechnung fiktiver Mieteinkünfte in dieser Höhe ein offener Bedarf vorhanden, der die gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachten Beträge übersteige. Die Vertragsgestaltung sei auf Anraten des Notars erfolgt und habe auch das Verwandtschaftsverhältnis der Vertragsparteien berücksichtigt.
23Der Antragsteller hat zunächst beantragt,
24den Antragsgegner zu verpflichten,
251. ab dem Monat Dezember 2014, jeweils zum 01. des Monats im Voraus, Elternunterhalt für seine Mutter I2, geb. am 16.01.1931, in Höhe von 123,00 EUE an den Antragsteller zu zahlen;
262. für die Monate April 2013 bis einschließlich November 2014 rückständigen Elternunterhalt für seine Mutter I2 i.H.v. 2.271,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 an den Antragsteller zu zahlen.
27Mit Schriftsatz vom 14.01.2015 hat der Antragsteller den Antrag gemäß Ziffer 1. für die Zeit ab dem 01.01.2015 unter Hinweis auf den ab diesem Zeitpunkt erhöhten Selbstbehalt für erledigt erklärt.
28Nach Beleg weiterer laufender Verbindlichkeiten des Antragsgegners sowie darauf erbrachter Zahlungen durch Schriftsatz vom 15.05.2015 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.05.2015 den noch verbliebenen Antrag zu 2) teilweise für erledigt erklärt und beantragt,
29den Antragsgegner zu verpflichten, für die Monate April 2013 bis einschließlich Dezember 2014 rückständigen Elternunterhalt für seine Mutter I2 i.H.v. 1.762,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 an den Antragsteller zu zahlen.
30Nach Vorlage weiterer Zahlungsbelege durch den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 06.07.2015 beantragt der Antragsteller nunmehr,
31den Antragsgegner zu verpflichten, für die Monate April 2013 bis einschließlich Dezember 2014 rückständigen Elternunterhalt für seine Mutter I2 i.H.v. 1.638,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 an den Antragsteller zu zahlen.
32Der Antragsgegner schließt sich der teilweisen Erledigungserklärung an und beantragt im Übrigen,
33den Antrag zurückzuweisen.
34Er meint, es fehle an der Bedürftigkeit seiner Mutter.
35Nach Verkauf ihrer früheren Immobilie J-Straße in Bocholt habe sie 40.000,00 EUR übrig behalten. Infolge der Veräußerung ihrer Eigentumswohnung im März 2011 habe sie einen weiteren Barbetrag von ca. 30.000,00 EUR erlöst. Da bei Beginn der vollstationären Pflege im Januar 2013 kein Barvermögen mehr vorhanden gewesen sei, müsse sie monatlich zusätzlich zu ihrer Rente von 700,00 EUR je nach Betrachtungsweise durchschnittlich weitere 650,00 – 1.508,88 EUR ausgegeben haben. Mietkosten seien dabei nicht einmal angefallen. Die Verwendung des Geldes sei nicht dargetan und nachgewiesen. Derartige monatliche Beträge für die allgemeine Lebensführung seien nicht altersentsprechend. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass seine Mutter ihr Vermögen verschwendet habe. Diese sei allerdings unterhaltsrechtlich gehalten gewesen, ihr Barvermögen so zu verwenden, dass ihr Unterhaltsbedarf bis an ihr Lebensende erfüllt werden könne. Hätte sie ihre Lebensführung am aktuellen angemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.200,00 EUR orientiert, so hätte ihr bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit im Januar 2013 noch ein Barvermögen von 44.000,00 EUR zur Verfügung gestanden.
36Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Zeuge L wiederholt Zuwendungen seitens der Mutter des Antragsgegners erhalten habe.
37Weiterhin meint der Antragsgegner, seine Mutter hätte sich bei Veräußerung ihrer Eigentumswohnung im März 2011 anstelle des auflösend bedingten Wohnungsrechts ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten müssen, aufgrund dessen monatliche Mieteinnahmen von 230,00 EUR erzielbar gewesen wären. Diese seien ihr fiktiv zuzurechnen. Überdies habe sie unter Berücksichtigung des bei Abschluss des Kaufvertrages veranschlagten Wertes des Wohnungsrechts dieses nur teilweise ausgenutzt. Bei Vertragsschluss seien die Vertragsparteien von einer Lebenserwartung von noch neun Jahren ausgegangen. Die Mutter des Antragsgegners habe das Wohnrecht bis zu seiner Löschung jedoch nur 27 Monate wahrgenommen. Dies entspreche bei einem monatlichen Mietwert von 230,00 EUR einem Gegenwert von 6.210,00 EUR, so dass bei einem angenommenen Gesamtwert des Wohnrechts in Höhe von 24.840,00 EUR eine Differenz in Höhe von 18.630,00 EUR verbleibe. Diesbezüglich stünde der Mutter des Antragsgegners grds. ein Ausgleichsanspruch gegen den Zeugen L und dessen Ehefrau zu. Hierauf habe sie jedoch ausweislich § 8 des Kaufvertrages verzichtet. Hierfür sei keine Gegenleistung vereinbart worden, so dass es sich insoweit um eine Schenkung handele.
38Jedenfalls eine Gesamtbetrachtung aus den vorgenannten Umständen führe dazu, dass das Verhalten seiner Mutter als mutwillig anzusehen sei. Es sei ersichtlich darauf ausgerichtet gewesen, den künftigen gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten „keinen Cent mehr zu hinterlassen“.
39Außerdem habe die Mutter des Antragsgegners als Bürgin auf eine Schuld ihres Sohnes I1 rund 10.000,00 EUR an die LBS gezahlt. Dieser Anspruch sei nach Befriedigung des Gläubigers auf sie übergegangen. Da kein anderer Rechtsgrund für die Bürgschaft erkennbar sei, müsse angenommen werden, dass dieser eine Schenkung an den Sohn I1 zugrundeliege.
40Weiterhin ist er der Meinung, im Rahmen der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit sei ein am 15.07.2014 abgeschlossener Ratenkreditvertrag im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Elo-Bikes zu berücksichtigen, den er, was unstreitig ist, mit monatlich 200,00 EUR bedient.
41Schließlich sei aufgrund tatsächlicher Wohnkosten in Höhe von 518,24 EUR monatlich ein um 68,24 EUR erhöhter Selbstbehalt gegenüber dem vorgesehenen Warmmietanteil von 450,00 EUR zu berücksichtigen.
42II. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Elternunterhalts für die Monate April und Dezember 2013 sowie das Jahr 2014 i.H.v. 1.638,00 EUR aus §§ 1601, 1602 Abs. 1, 94 Abs. 1 SGB XII
431. Der Bedarf der Mutter des Antragsgegners in Höhe von 358,00 EUR ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
442. Die Mutter des Antragsgegners war während des hier fraglichen Unterhaltszeitraums auch bedürftig im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB. Unterhaltsberechtigt ist danach nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
45a) Unstreitig verfügte die Mutter des Antragsgegners über kein ausreichendes Einkommen.
46b) Auch muss sie sich keine fiktiven Mieteinkünfte anrechnen lassen, weil sie bei Abschluss des Kaufvertrages betreffend ihre Wohnung an der L-Straße in Bocholt mit dem Zeugen L und dessen Ehefrau anstelle des auflösend bedingten Wohnrechtes kein Nießbrauchsrecht hat einräumen lassen, aufgrund dessen sie weiterhin Mieteinnahmen hätte erzielen können. Insoweit fehlt es bereits an der notwendigen Kausalität einer solchen Unterlassung, denn selbst bei Abzug von Mieteinnahmen i.H.v. 230,00 EUR vom grds. unstreitigen Betrag in Höhe von 358,00 EUR verbliebe ein Bedarf der Mutter des Antragsgegners oberhalb der hier geltend gemachten Beträge von maximal 123,00 EUR monatlich. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Anrechnungsbetrag auf den Kaufpreis bei Begründung eines Nießbrauchsrechts anstelle eines auflösend bedingten Wohnungsrechts aufgrund der größeren Reichweite nicht höher zu bewerten gewesen wäre.
47c) Die Mutter des Antragsgegners verfügt zudem nicht über vorrangig einzusetzendes Vermögen.
48aa) Ausweislich der durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.02.2016 vorgelegten Belege verfügte sie im hier gegenständlichen Zeitraum über keinerlei relevante Vermögenswerte in Form von Bankguthaben o.ä.
49bb) Ihr stehen auch keine vermögenswerte Ansprüche gegen ihren Sohn I1 zu, da sie Zahlungen i.H.v. 10.000,00 EUR auf dessen Darlehensverbindlichkeit bei der LBS vorgenommen hat. Denn dieser Betrag ist ausweislich der Entscheidungsgründe bereits im Urteil des Landgerichts Münster vom 21.05.2010 (Az. 010 O ###/##, Seite 7 der Entscheidungsgründe) bei der Bemessung der damit dem Sohn I1 zugesprochenen Forderung berücksichtigt worden und damit erledigt.
50cc) Gleichfalls stehen ihr auch keine Ansprüche aus § 528 Abs. 2 BGB gegen den Zeugen L und dessen Ehefrau im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung an der L-Straße in Bocholt zu.
51In einer Löschungsbewilligung kann ein Verzicht liegen, welcher sich als Zuwendung darstellt und somit Gegenstand einer Schenkung sein kann (OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2009 – Az. 22 U 113/08, BeckRS 2011, 26047).
52Soweit der Antragsgegner darauf verweist, jedenfalls der vertraglich vereinbarte Verzicht seiner Mutter auf Ausgleichsansprüche für den Fall des Erlöschens des Wohnungsrechts habe Schenkungscharakter, folgt das Gericht dem nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Eintritt dieses Falles überhaupt bzw. vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung bei Abschluss des Kaufvertrages noch völlig ungewiss war. Ebenso war zu diesem Zeitpunkt nämlich denkbar, dass die Mutter des Antragsgegners länger als statistisch zu erwarten in der Wohnung lebt. Dann aber hätte die Wohnrechtsgewährung einen aus wirtschaftlicher Sicht höheren Wert gehabt, als die Parteien bei Vertragsschluss angenommen haben. Denn insoweit haben die Parteien vereinbart, dass die weitere Nutzung nach Ablauf von neun Jahren unentgeltlich erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass aus Sicht der Kaufvertragsparteien bei zum Zeitpunkt der Abschluss des Vertrages ungewisser Lebenserwartung der Mutter des Antragsgegners die letztgenannte Unentgeltlichkeit der weiteren Nutzung nach Ablauf der statistischen Lebenserwartung die Kehrseite eines früheren ausgleichslosen Erlöschens für den Fall der aus tatsächliche Gründen nicht möglichen Ausübung des Wohnrechts darstellt. Damit aber wird beiden Vertragsparteien gleichermaßen ein wirtschaftliches Risiko zugewiesen, so dass nicht von einer einseitigen Zuwendung seitens der Mutter des Antragsgegners gesprochen werden kann. Vielmehr liegt die Gegenleistung der Erwerber darin, dass sie für die Möglichkeit einer über die statistische Lebenserwartung hinausgehenden Nutzung keinen wirtschaftlichen Ausgleich erhalten sollten. Von einer Unentgeltlichkeit kann daher unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Risiken objektiv und auch aus Sicht der Parteien nicht gesprochen werden.
53Zudem fehlt es entgegen der Ansicht des Antragsgegners an dem erforderlichen subjektiven Tatbestand zum Wissen und zur Einigung in Bezug auf eine (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011 − X ZR 45/10, NJW 2012, 605, 606). Dieser Tatbestand ist in tatrichterlicher Würdigung auf Grund der Gesamtumstände des Falls unter der Beweislast dessen festzustellen, der sich auf die Schenkung beruft. Bei gemischten Schenkungen ist dabei besonders zu prüfen, ob die Vertragsparteien sich überhaupt einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst und sich insoweit darüber einig waren, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, mithin die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (BGH, a.a.O., NJW 2012, 605, 606). Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Besteht hierbei eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien (BGH, a.a.O., NJW 2012, 605, 606).
54Vorliegend sind die Vertragsparteien, wie der Zeuge L glaubhaft bekundet hat, nach Beratung durch den beurkundenden Notar von einem gegenüber dem Erwerb der Wohnung durch die Mutter des Antragsgegners unveränderten Wert i.H.v. 79.000,00 EUR ausgegangen. Unter Berücksichtigung ihres Verwandtschaftsverhältnisses und des Umstandes, dass für die Mutter des Antragsgegners der Verlust ihrer Wohnung durch Zwangsversteigerung drohte, einigten sich die Vertragsparteien auf einen gegenüber dem angenommenen Verkehrswert um rund 11% verminderten Kaufpreis von 70.000,00 EUR. Auf diesen rechneten sie entsprechend dem Vorschlag des Notars den angenommenen Wert des Wohnrechts an, welcher unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung und eines erzielbaren monatlichen Mietzinses von 230,00 EUR mit 24.840,00 EUR bemaßen. Damit betrug der in Geld zu zahlende Kaufpreis noch 45.160,00 EUR.
55Ausgangspunkt der Überlegungen war demnach, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich gesehen noch keinen Schenkungscharakter indiziert, ein aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses und der Drucksituation gewollt günstiger Kaufpreis, welcher dem Zeugen und seiner Ehefrau den Erwerb des Eigentums und der Mutter des Antragsgegners den Erhalt ihrer Wohnung ermöglichen sollte. Hierin lag aus Sicht der Vertragsparteien folglich keine einseitige Zuwendung, sondern vielmehr ein beiderseitiger Nutzen. Auch die Bewertung des Wohnrechtes haben die Vertragsparteien an objektiven Kriterien, nämlich an der statistischen Lebenserwartung sowie dem erzielbaren Mietzins, orientiert.
56Weiterhin fehlt es an dem erforderlichen subjektiven Element zum Wissen und zur Einigung des zumindest teilweise schenkweisen Charakters auch deshalb, weil - worauf bereits hingewiesen wurde - die vertragliche Einräumung des Wohnrechtes beiderseits mit wirtschaftlichen Risiken verbunden war, für die Erwerber für den Fall, dass die Mutter des Antragsgegners von dem Wohnrecht länger Gebrauch machen kann, als dies bei Vertragsschluss statistisch zu erwarten war. Die Bewilligung der Löschung des Wohnrechtes darf daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist vielmehr im Kontext des beiderseitigen Risikos zu sehen.
57dd) Soweit der Antragsgegner pauschal vorbringt, es sei davon auszugehen, dass seine Mutter dem Zeugen aus ihrem Barvermögen weitere Beträge zugewandt, hat der Zeuge dies glaubhaft dementiert. Der Verbrauch des zwischenzeitlich vorhandenen Barvermögens lässt hierauf keinen hinreichenden Schluss zu.
58d) Der Anspruch des Anspruchstellers ist auch nicht gemäß § 1611 BGB ausgeschlossen.
59Die Prüfung des § 1611 BGB erfolgt durch eine Billigkeitsabwägung (Holzer, NZFam 2016, 369). Bei dieser Norm handelt es sich um eine Sondervorschrift für den Verwandtenunterhalt, die eine Sanktion für den Fall vorsieht, dass der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit ganz oder teilweise selbst herbeigeführt hat. Andererseits schützt die Bestimmung ihn insoweit, als sein Verhalten keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben soll, wenn ihm sittliches Verschulden nicht vorgeworfen werden kann. Ein einfaches Verschulden an der eigenen Bedürftigkeit hindert oder mindert also den Anspruch auf Unterhalt nicht (Holzer, NZFam 2016, 33). Das Verhalten, welches die Bedürftigkeit herbeigeführt hat, muss sittliche Missbilligung verdienen. In vorwerfbarer Weise muss der Unterhaltsberechtigte anerkannte Verbote der Sittlichkeit außer Acht gelassen haben. Bedürftigkeit, die durch Nachlässigkeit oder ein einmaliges Versagen eingetreten ist, erfüllt nicht den Tatbestand (Reinken, in: BeckOK-BGB, 40. Edition, Stand: 01.08.2016, § 1611, Rn. 2 m.w.N.). Zur Annahme eines sittlichen Verschuldens genügt auch nicht, dass die Rente nicht zur Deckung der – teilweise extrem hohen – anfallenden Heimkosten ausreicht (Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1611 BGB, Rn. 68). Zu beachten ist, dass § 1611 BGB eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist (BGH, Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 148/09, NJW 2010, 3714, 3717; Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., a.a.O., § 1611 BGB, Rn. 61).
60Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verwendung ihres Vermögens grds. der Dispositionsfreiheit der Mutter des Antragsgegners unterlag. Selbst wenn diese, wie der Antragsgegner errechnet, im Monat einschließlich ihrer Rente von rund 700,00 EUR rund 2.000,00 EUR ausgegeben haben sollte, läge hierin jedoch keine schwere, eine sittliche Missbilligung verdienende Verfehlung, die für die Bejahung der Voraussetzungen des § 1611 BGB erforderlich wäre. Vielmehr stand der Mutter des Antragsgegners frei, bei nicht absehbarer Pflegebedürftigkeit, über ihr Geld grds. frei zu verfügen. Anders im Sinne einer schweren sittlichen Verfehlung wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn sie ihr Geld in Kenntnis bzw. konkreter Erwartung einer Pflegebedürftigkeit ausgegeben hätte, um dieses nicht für die anfallenden Kosten einsetzen zu müssen. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.
614. Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist weitestgehend unstreitig. Auf die Ausführungen der Antragstellerseite wird insoweit Bezug genommen.
62a) Soweit der Antragsgegner weitergehend auf monatliche Zahlungen in Höhe von 200,00 EUR auf einen Ratenkredit vom 15.07.2014 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in Kenntnis der bestehenden Unterhaltsverpflichtung aufgenommen wurde und daher nicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu berücksichtigen ist. Auch ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner auf das mithilfe dieses Darlehens angeschaffte Elo-Bike zwingend angewiesen wäre, etwa aus beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen.
63b) Ein erhöhter Selbstbehalt wegen erhöhter Wohnkosten steht dem Antragsgegner entgegen seiner Auffassung nicht zu. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ohnehin ein individuell erhöhter Selbstbehalt von 1.702,22 EUR für 2013 bzw. 1.723,11 EUR für 2014 berücksichtigt worden ist. Der auch im individuellen Selbstbehalt enthaltene Wohnkostenanteil (28,125%, 450/1600) von 478,75 EUR (2013) bzw. 484,62 EUR (2014) übersteigt die Warmmiete des Antragsgegners in Höhe von 474,96 EUR. Stromkosten, die ausweislich der vorgelegten BEW-Rechnung (Bl. 161 d.A.) mit 519,40 EUR von 818,90 EUR den Großteil dieser Position ausmachen, haben dabei außer Ansatz zu bleiben, da sie aus dem allgemeinen Selbstbehalt zu tragen sind (vgl. AG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2014 - 7 F 9/13, BeckRS 2015, 12452). Denn diese sind regelmäßig nicht in der Warmmiete enthalten und damit keine umlagefähigen Nebenkosten im Sinne von Nr. 21.3.1 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (Stand: 01.01.2013).
64Die damit verbleibenden 24,96 EUR monatlich für Erdgas stellen im Übrigen keine erhebliche Überschreitung des im fraglichen Zeitraum im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkostenanteils von damals 450,00 EUR dar. Die Überschreitung liegt bei lediglich 5,5%.
655. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB.
666. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Soweit der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat, beruht dies auf einer zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung der Selbstbehaltssätze sowie dem Umstand, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit in Abzug zu bringende Belastungen erst während des laufenden Verfahrens erstmals eingewandt und belegt hat.
67b) Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses war nicht anzuordnen, da die Entscheidung seit längerer Zeit rückständigen Unterhalt betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08. 2013 – VII ZB 1/13, NJW 2013, 3584, 3586).
68Rechtsbehelfsbelehrung:
69Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bocholt, Benölkenplatz 2, 46399 Bocholt schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
70Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bocholt eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
71Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
72Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
73Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
74Unterschrift |
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