Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 35 VI 1061/22
Tenor
Der Erbscheinsantrag vom 16.11.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beteiligten zu 1) auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten. Diese hat jede Beteiligte selbst zu tragen
1
I.)
2Der am 17.8.2022 verstorbene Erblasser errichtete am 5.11.2005 mit seiner Ehefrau ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich wechselseitig als Alleinerben ein. Zur Schlusserbeneinsetzung heißt es in dem Testament: "Erben des Letztverstebenden sollen G und N T sein." Weiter erklärten sie, dass die Tochter sich von der Familie losgesagt habe. Die Erblasser haben weiter verfügt. "G und N T haben wir darum bedacht, weil sie bei der Pflege meiner Frau uns sehr stark unterstützt haben. Dies soll der Dank dafür sein."
3Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 26.9.2006.
4Der Erblasser errichtete am 17.4.2022 ein handschriftliches Testament. Darin setzte er die Beteiligte zu 1) zu seiner Alleinerbin ein. Im weiteren Verlauf des Testaments führte er aus, dass die Einsetzung seines Bruders und seiner Schwägerin von seiner Ehefrau und ihm vorgenommen worden sei, um einerseits die gesetzliche Erbfolge seiner Tochter auszuschließen und andererseits überhaupt eine Erbfolge sicherzustellen. Die Einsetzung des Schlusserben sei nie die Bedingung für die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten gewesen.
5Der Bruder des Erblassers verstarb am 18.2.2021.
6Die Beteiligte zu 1) beantragt die Erteilung eines Erbscheins nach dem eingangs genannten Erblasser, welcher sie als Alleinerbin ausweist.
7Sie trägt dazu vor:
8Die Schlusserbeneinsetzung in dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten sei nicht wechselbezüglich. Diese letztwillige Verfügung sei wirksam widerrufen worden durch das nachfolgende Einzeltestament. Es fehle an einem sog. Näheverhältnis der Ehefrau des Erblassers zu ihrem Schwager und ihrer Schwägerin . Es spreche nichts dafür, dass die Ehefrau eine enge und innige Bindung zu den eingesetzten Schlusserben gehabt habe wie zu nahen Verwandten. Dabei seien die Ausführungen in dem letzten Testament des Erblassers zu berücksichtigen, aus denen sich ergebe, warum das Verhältnis zu seinem Bruder und dessen Ehefrau nicht als gut und nah bezeichnet werden könne.
9Die Beteiligte T beantragt,
10den Erbscheinantrag zurückzuweisen.
11Sie trägt vor:
12Die Schlusserbeneinsetzung sei wechselbezüglich und könne nicht durch Einzeltestament widerrufen werden. Sowohl der Erblasser als auch seine Ehefrau hätten ein besonderes Interesse daran gehabt, die Beteiligte T und ihren verstorbenen Ehemann als Schlusserben einzusetzen in Bezug auf die Dankbarkeit für eine übernommene Pflege. Dies sei Indiz für die Wechselbezüglichkeit.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
14II.)
15Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins war zurückzuweisen.
16Die Antragstellerin ist nicht Alleinerbin nach dem Erblasser geworden.
17Das Einzeltestament vom 17.4.2022, in dem der Erblasser die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin eingesetzt hat, ist nicht wirksam. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das gemeinschaftliche Testament der Eheleute bindend. Schlusserbin ist damit die Beteiligte T geworden.
18Die Schlusserbeneinsetzung in dem Ehegattentestament hätte der Erblasser durch das spätere einseitige Testament aus dem Jahr 2022 nur dann wirksam widerrufen können, wenn sie nicht wechselbezüglich i.S.v. § 2270 BGB zu einer Verfügung zu einer Verfügung der Ehefrau war. Anderenfalls war der Erblasser nach § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem Tod der Ehefrau an einem Widerruf dieser in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügung gehindert.
19Dieser Fall liegt vor. Der Erblasser war an die Schlusserbeneinsetzung gebunden.
20Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (OLG München, 13.9.2010 - 31 Wx 199/10). Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112,229,233). Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare oder eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden.
21Eine eindeutige Regelung zur Wechselbezüglichkeit ist dem Wortlaut des Testaments nicht zu entnehmen. Gemäß § 2270 Abs. 2 BGB ist eine solche Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Ehegatten haben sich gegenseitig bedacht. Für den Fall des Überlebens des Bedachten ist eine Verfügung zugunsten des Bruders und der Schwägerin des Erblassers getroffen worden.
22Das Gesetz schützt dieses Vertrauen der Eheleute in den Bestand einer solchen Regelung, indem es zu Lebzeiten beider Ehegatten einen einseitigen Widerruf nur in besonderer Form gestattet ist, die sicherstellt, dass der andere Ehegatte von dem Widerruf erfährt (§§ 2271 I 1, 2296 Abs. 2 BGB) und indem es nach dem Tod des Erstversterbenden den Widerruf grundsätzlich ausschließt (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB) (Vgl. OLG München aaO).
23Aufgrund der Schwägerschaft und der ausdrücklichen Erwähnung des Dankes für Unterstützung bei der Pflege ist das in § 2270 Abs. 2 BGB erwähnte Näheverhältnis anzunehmen. Dem steht nicht die Erklärung in dem Einzeltestament vom 17.4.2022 entgegen. Beide Ehegatten gehen zumindest im Zeitpunkt der Testamentserrichtung von einem solchen engen Verhältnis aus. Ausdrücklich wird dabei auch der Dank für die starke Unterstützung bei der Pflege der Ehefrau angesprochen. Daraus ergibt sich, dass sich die Ehefrau und ihre Schwägerin und ihr Schwager jedenfalls in Zeiten der Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Ehefrau nahestanden. Insofern wird von einer Wechselbezüglichkeit ausgegangen. Durch Einzeltestament konnte die Schlusserbeneinsetzung mithin nicht wirksam widerrufen werden.
24Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in dem Einzeltestament, dass die Erbeinsetzung des Bruders und der Schwägerin erfolgt sei, um die gesetzliche Erbfolge der Tochter auszuschließen und überhaupt eine Erbfolge sicherzustellen. Dazu hätte nahegelegen - wie geschehen -, sich wechselseitig als Erbe einzusetzen und die Tochter zu enterben. Dadurch wäre der zuletzt versterbende Ehepartner frei in der Bestimmung eines Schlusserben. Demgegenüber haben die Eheleute davon abgesehen und ausdrücklich gemeinsame Schlusserben bestimmt.
25Aus alledem ergibt sich, dass das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2005 bezüglich der Einsetzung der Schlusserben bindend ist und nicht durch Einzeltestament abgeändert werden konnte.
26Da der ebenfalls als Schlusserbe eingesetzte Bruder des Erblassers und Ehemann der Beteiligten T vor dem Erblasser verstorben ist, ist die Beteiligte T Alleinerbin geworden. Der Erbteil ihres Ehemannes ist ihr gemäß § 2094 BGB angewachsen.
27Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 Abs. 1 FamFG.
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