Urteil vom Amtsgericht Bonn - 717 Ds 32/22
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 13.03.2023,
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist der Beleidigung in drei Fällen davon in einem Fall tateinheitlich mit Bedrohung und in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit Beleidigung in zwei unselbständigen Fällen sowie der Bedrohung in zwei unselbständigen Fällen schuldig.
Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
-§§ 113 Abs. 1, 185, 194, 240, 241 Abs. 2, 21, 22, 52, 53 StGB-
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte wurde am 30.01.1992 in C, B, geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist aktuell Rentner und seine Mutter betreibt eine B mit angeschlossenem X in C. Der Angeklagte hat zwei ältere Brüder. Der Angeklagte hat Kontakt zu seiner Familie, wobei eine Kommunikation mit seinem Vater schwierig ist.
5Der Angeklagte hat ein abgeschlossenes Studium im Bereich Medien- und Eventmanagement mit einem Bachelor of Arts als Studienabschluss.
6Aktuell ist der Angeklagte Eigentümer einer Medienagentur und arbeitet zudem bei
7N.
8Er ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
9Es folgen die Voreintragungen.
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13II.
141a) Am 19.03.2021 schickte der Angeklagte an den Empfang der T-kanzlei O & Partner, bei der die Zeugin S, eine Ex-Freundin des Angeklagten angestellt ist, eine E-Mail, in der er sich u.a. wie folgte äußerte, um seine Missachtung kundzutun: „Wenn ich fertig bin hast du mir zu sagen wer dich fickt“ (…) „Dein Vorgesetzter hat dich zu verlegen und dich so wie meinen beschissenen Schädel doppelt zu vergüten. Ich spreche von K dem Wixxer. (…) Wenn ich dich und deinen Mann sehe, entstelle ich Ihn auch. Schicke die Polizei zu mir, dann werde ich die auch entstellen. (…) Lege das ganze noch am besten deinem S Vater vor. Ich schwöre dass ich der schlimmste Mensch auf der Welt bin. Zu weinen hast du auch nicht. Vielleicht komme ich heute schon um dem zu spießen.“
151b) Eine E-Mail mit identischem Wortlaut versandte der Angeklagte am selben Tag erneut um 07:14 Uhr an den Empfang der Kanzlei, um die Zeugin S und den Zeugen O erneut herabzuwürdigen.
162. Die Geschädigten Polizeikommissar I und Polizeikommissar X2 suchten den Angeklagten daraufhin am gleichen Tag (19.03.2021) in seinem Wohnhaus, M-straße ## in C auf, um eine Gefährderansprache durchzuführen. Der Angeklagte weigerte sich, den Polizeibeamten die Tür zu öffnen. Er schrie: „Ich habe hier einen Hammer und werde euch gleich die Köpfe einschlagen.“ Zudem sagte er den Geschädigten, dass er sie „zur Strecke bringen werde“ und bezeichnete sie als „Scheißnazis“, „Scheißbullen“ und „Terroristen“. Durch diese Äußerungen fühlten sich die Geschädigten bedroht und in ihrer Ehre herabgesetzt.
173a) Am 15.07.2021 in vier ab ca. 14:00 Uhr geführten Telefonaten bezeichnete der Angeklagte die bei der Stadt C angestellte Zeugin S u.a. als Faschistin, „bei der Stadt C seien eh alles Faschisten“. Er garantiere für nichts mehr, ihm sei alles egal. Er würde ein Kind umbringen, sollte ihm erneut ein Gebührenbescheid für den Einsatz eines Rettungswagens am ##.##.#### geschickt werden. Dies tat er, um seine Missachtung kundzutun und die Geltendmachung von Kosten für eine Einsatzfahrt eines Rettungswagens abzuwenden.
183b). Ferner schickte er um 14:29 Uhr, 16:52 und 16:54 Uhr desselben Tages E-Mails an die dienstliche E-Mailadresse u.a. der Zeugin S, in der er die Stadt C als „kriminelle Vereinigung“ bezeichnete und u.a. schrieb, „Schreiben Sie mir nicht mehr. Ich bin bereit zu sterben. Noch einmal dann bringe ich einfach Kinder um ihr Hurensöhne.“ Auch dies tat er, um seine Missachtung kundzutun und die Geltendmachung von Kosten für die Einsatzfahrt eines Rettungswagens abzuwenden.
194. Am 05.09.2021 gegen 14:30 Uhr bezeichnete der auf dem Bürgersteig der P-straße in Höhe der Kreuzung L-straße in Bonn C gehende Angeklagte die im Streifenwagen in Fahrtrichtung Lbrücke fahrenden Zeugen PK Teichmann U und PK T laut schreiend mehrfach als „Drecksnazis“. Um seine Missachtung weiter kundzutun äußerte er u.a. „Bei der Scheißpolizei sind alles Nazis!“ Als die Zeugen den Angeklagten aufforderten, stehen zu bleiben, lief er weiterhin laut schreiend davon und bezeichnete die Zeugen zweimal dabei als „Hurensöhne“.
20Aufgrund einer ############, ############## war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten beeinträchtigt.
21Hinsichtlich des Vorwurfes 1. Tat aus der Anklageschrift vom 20.09.2022, 331 Js 233/21, wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
22III.
23Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 19.12.2022.
24Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung der Zeugen U, T und X2 sowie der Verlesung der E-Mails des Angeklagten vom 19.03.2021 und vom 15.07.2021.
25IV.
26Der Angeklagte hat sich dadurch der Beleidigung in drei Fällen (1, 3, 4) davon in einem Fall tateinheitlich mit Bedrohung (1a) und b)) und in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung (3a), b)) und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit Beleidigung in zwei unselbständigen Fällen sowie der Bedrohung in zwei unselbständigen Fällen schuldig (2) gemacht.
27Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.
28Aufgrund der ################### des Angeklagten lag während der Tatzeitpunkte eine schwere Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit vor, so dass die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt sind.
29V.
30Zu Gunsten der Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilweise geständig eingelassen hat, die Taten bereits länger zurückliegen und der Angeklagte in psychologischer Behandlung ist.
31Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin S durch die E-Mails verängstigt war.
32Unter Abwägung aller vorstehenden Umstände und der in § 46 StGB postulierten weiteren Strafzumessungserwägungen hält das Gericht
331a) und b) für die Tat am 19.03.2021 eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten
342) für die Tat des Widerstands am 19.03.2021 eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten
353 a) und b) für die Tat am 15.07.2021 eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten
364) für die Tat am 05.09.2021 eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten und
37für tat- und schuldangemessen.
38Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht eine
39Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten
40für tat- und schuldangemessen.
41Die Voraussetzungen des § 63 StGB liegen nicht vor. Die Taten liegen bereits 2 Jahre bzw. 1,5 Jahre zurück. In diesem Zeitraum hat der Angeklagte sich unauffällig verhalten, so dass zukünftige Straftaten derzeit nicht zu erwarten sind.
42VI.
43Dem Angeklagten wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt, weil die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 StPO vorliegen. Die Sozialprognose ist als günstig einzustufen. Das Gericht erwartet, dass er sich schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zwar ist der Angeklagte bereits zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, allerdings liegen die Taten bereits längere Zeit zurück, ohne dass der Angeklagte erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Seine gesundheitliche Situation hat sich deutlich verbessert.
44Der Angeklagte hatte im Rahmen der Hauptverhandlung die Möglichkeit, mit der bereits im landgerichtlichen Verfahren bestellten Bewährungshelferin in Kontakt zu treten.
45VII.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Referenzen
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- StPO § 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes 1x
- 31 Js 233/21 1x (nicht zugeordnet)