Urteil vom Amtsgericht Borken - 12 C 164/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.187,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2007 zu zahlen, abzüglich am 24.07.2009 gezahlter 624,75 €.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 624,75 € erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines PKW #### mit dem amtlichen Kennzeichen #####, Erstzulassung 27.02.2002. Die Beklagte ist der gesetzliche Haftpflichtversicherer für das in den Niederlanden zugelassene Fahrzeug #### /NL. Versicherungsnehmer ist ein Herr W. T, C, NL-V zur VS Nr. #########.
3Am 24.02.2007 gegen etwa 16.00 Uhr kam es in V im Bereich eines dort befindlichen Kreisverkehrs in Richtung B zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger musste sein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten. Auf sein Fahrzeug fuhr in Folge Unachtsamkeit ein Herr U mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug auf. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Fahrzeug des Klägers wies zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 82.843 km auf.
4Für den die Beklagte als niederländische Haftpflichtversicherung meldete sich gem. der 4. KH-Richtlinie als Schadensregulierungsbeauftragter die J, L, E. Der Kläger bezifferte den ihm entstandenen Schaden auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen S vom 28.02.2007 mit Schreiben vom 27.03.2007 wie folgt:
5- Fahrzeugschaden laut Rechnung i.H.v. 9.753,07€
- merkantiler Minderwert laut Gutachten i.H.v. 400,- €
- Kosten des Sachverständigengutachtens i.H.v. 655,10 €
- Kosten des Mietfahrzeugs 1.582,70 €
Summe: 12.415,87€.
7Darauf zahlte für die Beklagte die J entsprechend dem Regulierungsschreiben vom 02.04.2007 einen Betrag i.H.v. 10.408,17€, der sich aus dem Fahrzeugschaden gemäß Rechnung sowie den Kosten für das Sachverständigengutachten zusammensetzte. Mit Schreiben vom 10.04.2007 stellte die J AG nochmals klar, dass eine weitere Regulierung nicht erfolgen werde. Die Zahlung in Höhe von 10.408,17€ sei eine Abschlusszahlung. Mietwagenkosten und merkantiler Minderwert würden nach niederländischem Recht nicht erstattet.
8Der Kläger ließ die Reparatur des Fahrzeugs bei der Fa. U1 GmbH in H durchführen. Während der Dauer der Instandsetzung des Fahrzeugs vom 27.02.07 bis 12.03.2007 mietete der Kläger bei der Fa. U1 einen #### Kompakt. Dafür wurden ihm Kosten in Höhe von 1.330,00 € netto zzgl. MWSt., mithin ein Betrag in Höhe von 1.582,70 € in Rechnung gestellt.
9Am 24.07.2009 wurde beklagtenseits auf die Mietwagenkosten ein Betrag in Höhe von 624,75 € an den Kläger gezahlt. Der Kläger hat hinsichtlich dieses Betrages den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 26.11.2009 für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2010 widersprochen.
10Der Kläger ist der Ansicht, dass sich der merkantile Minderwert hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs auf 400,- € beläuft. Da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkte keine 5 Jahre alt war, sei der Minderwert auch nach niederländischem Recht zu ersetzen. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten ortsüblich und angemessen sind.
11Der Kläger behauptet, er habe die Rechnung der Fa. U1 bezahlt.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.587,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2007 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 624,75 € erledigt hat.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger vollumfänglich entschädigt worden sei. Sie ist der Ansicht, in den Niederlanden sei ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs nur bei Fahrzeugen, die jünger als 3 Jahre seien zu ersetzen.
17Zudem bestehe keine Verpflichtung, die entstandenen Kosten für den Mietwagen zu zahlen. Diese Kosten seien übersetzt.
18Über die Fragen, ob nach niederländischem Recht im Rahmen des Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls der merkantile Minderwert für einen knapp 5 Jahre alten PKW erstattungsfähig sei, ob nach niederländischem Recht im Rahmen des Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls Mietwagenkosten in Höhe von noch 997,50 € netto während der 14-tägigen Reparatur des beschädigten #### erstattungsfähig seien, inwieweit der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu berücksichtigen sei und welcher Betrag für die 14-tägige Anmietung eines ####, Erstzulassung Februar 2002, erstattungsfähig sei, wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. N vom 27.04.2009 verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, jedoch nur im austenorierten Umfang begründet.
21I.
22Das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig.
23Gemäß der Verweisung in Art. 11 II der Verordnung Nr. 44/01 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Art. 9 I lit. b dieser Verordnung kann der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig ist (EuGH NZV 2008, 133-135). Vorliegend hat die Beklagte ihren Sitz in den Niederlanden, so dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
24II.
25Auf den vorliegenden Fall findet niederländisches Recht Anwendung. Gem. Art 40 Abs. 1 EGBGB ist für unerlaubte Handlungen das Recht des Handlungsortes maßgeblich. Die in Art. 40 II EGBGB vorgesehene Ausnahme liegt nicht vor.
26Während nach der am 11.01.2009 in Kraft getretenen Rom II-VO eine Rück- oder Weiterverweisung ausgeschlossen ist (Art. 24), ist eine solche im Rahmen des hier anzuwendenden Art. 40 EGBGB nach h.M. gemäß Art 4 I EGBGB zu beachten (vgl. Palandt-Thorn, 68. Auflage 2009, Art. 40 EGBGB Rn. 2). In den Niederlanden gilt das Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 04.05.1971. Art. 3 dieses Übereinkommens verweist auf das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Das niederländische Recht nimmt somit die Verweisung des deutschen Rechts an, so dass es bei der Maßgeblichkeit des niederländischen Delikts- und Schadensrechts verbleibt.
27III.
28Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.187,02 € abzüglich gezahlter 624,75 €.
291.
30Bezüglich der geltend gemachten Mietwagenkosten ist die Klage vollumfänglich begründet.
31Die Kosten für ein während der Reparatur des beschädigten Autos angemietetes Ersatzfahrzeug gehören grundsätzlich zu dem gemäß Art. 162 BW zu ersetzenden Betriebsschaden (vgl. Neidhart/ Zwerger, Unfall im Ausland. Schadensregulierung, 2. Ausgabe 1987, ADAC Verlag, S. 119 Rn. 6). Das NIVRE gibt auch hierfür seit 1965 Richtlinien heraus, die "Richtlijnen ter bepaling van bedrijfsshade" (Richtlinien zur Betriebsschadensbestimmung, 10. Auflage 2001, im Folgenden: NIVRE-BSRL).
32Die Voraussetzungen nach NIVRE-BSRL S.4, nämlich, dass die Rechnung durch einen offiziellen Vermietungsbetrieb ausgestellt, die Buchung und Bezahlung durch eine Werkstatt erfolgt, ein vergleichbares Fahrzeug eingesetzt worden und das der Rechnungsbetrag marktkonform gewesen sein muss, scheitert hier auch nicht an der Marktkonformität. Für die Überprüfung der Marktkonformität hat das Gericht anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels für das Jahr 2006 das gewichtete Mittel ("Modus") des sogenannten "Normaltarifs" (= Tarif für Selbstzahler) ermittelt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke Automietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07-). Für das Postleitzahlengebiet ### und die Preisgruppe 8 ergeben sich unter Zugrundelegung des gewichteten Mittels aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 folgende Bruttowerte:
332x Wochentarif (7 Tage): 2 x 736,00€ = 1.472,00 €
34Das Gericht hat sich nicht veranlasst gesehen, statt der Schwackeliste 2006 andere Erhebungen als Schätzungsgrundlage zugrunde zu legen, denn die Beklagte hat entgegen den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der Schwackeliste 2006 aufgezeigt, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe bei der Firma F viel billiger ein Fahrzeug mieten können, ist nicht erheblich, da die Beklagte keine konkreten Angebote dieser Firma vorlegt.
35Nach niederländischem Recht ist jedoch im vorliegenden Fall eine Eigenersparnis von 63,28 € vom geforderten Betrag abzuziehen, die nach folgender Formel berechnet wird:
36Ersparnis pro Tag = Jahreskilometer/ 1000 x Tabelle I
37Tabelle I meint den in der dem Sachverständigengutachten vom 15.11.2009 als Anlage I beigefügten Tabelle I abhängig vom Katalogwert des Fahrzeugs (inkl. MwSt) verzeichneten Betrag. Berücksichtigt wurden dabei die Abschreibung, Reifenkosten, Reparatur- und Unterhaltungskosten sowie Benzinersparnis (NIVRE BSRL S.6). Die NIVRE-Tabellen weisen für Benzin, Diesel und LPG jeweils unterschiedliche Werte auf. Der Pkw des Klägers hat laut Sachverständigengutachten einen Ottomotor, d.h. es gelten die Benzinwerte. Die Jahreskilometer ergeben sich aus der Anzahl der während der zweiwöchigen Mietzeit gefahrenen Kilometer nach der Formel: Kilometer / 14 x 365. Alternativ kann man die Jahreskilometerleistung aus dem Kilometerstand des beschädigten Fahrzeugs bei Reparatur ermitteln, dies ist aber nicht so zeitnah wie die Berechnung nach dem während der Mietzeit gefahrenen Kilometern. Bei einem angenommenen Katalogwert des beschädigten Fahrzeugs von 42.000€ und einer Jahreskilometerleistung von 16.602 (82.843 / 4,99 Jahre) würde man zu einer täglichen Ersparnis von 4,52 € gelangen, für 14 Tage also zu einer Ersparnis von 63,28 €.
38Der Kläger berücksichtigt hier jedoch Eigenersparnis in Höhe von 25 % der Mietwagenkostenrechnung und begehrt lediglich die Regulierung von 1.187,02 €. Unter Berücksichtigung eines Normaltarifs von 1.472,00 € und einer anzurechnenden Ersparnis in Höhe von 63,28 € liegt dieser Betrag noch unter dem erstattungsfähigen Betrag und ist deshalb – abzüglich der am 24.07.2009 gezahlten 624,75 € – zu ersetzen.
39Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe nichts auf die Mietwagenkosten gezahlt, greift nicht. Ausweislich des klägerseits vorgelegten Schreibens der Fa. U1 hat der Betrag die Rechnung in Höhe von 1.582,70 € vollumfänglich beglichen.
402.
41Hinsichtlich des geltend gemachten merkantilen Minderwertes in Höhe von 400,- € ist die Klage unbegründet.
42Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 27.04.2009, dem sich das Gericht anschließt, scheidet bei der vorliegenden Laufleitung von 82.843 km und der knapp 60 monatigen Gebrauchsdauer des klägerischen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls eine Wertminderung aus.
43Gemäß Art. 162 Burgerlijk Wetboek (BW) ist derjenige, der gegen einen anderen eine unerlaubte Handlung begeht, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (Nieper/ Westerdijk, Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 6).
44Zum ersatzfähigen Schaden gehört grundsätzlich auch der merkantile Minderwert, die sog. waardevermindering. Die Grundsätze für die Berechnung der waardevermindering hat der Hoge Raad in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1963 festgelegt (Nederlandse Jurisprudentie (NJ) 1964 Nr. 449). Auf der Basis dieser Entscheidung veröffentlicht das Nederlands Instituut Van Register Experts (NIVRE) seit 1965 regelmäßig die Richtlinien zur Bestimmung der Wertminderung bei Beschädigung von Pkws (nachfolgend NIVRE-WMRL). Parameter der Formel für die Berechnung der Wertminderung sind u.a. die Gebrauchsdauer und der Kilometerstand. Sie gehen im Verhältnis 4:1 in die Berechnung ein, d.h. die Gebrauchsdauer hat einen viermal so hohen Einfluss wie der Kilometerstand. Die Berechnung beruht auf der Annahme, dass bei einer Gebrauchsdauer (L) von 42 Monaten (= 3,5 Jahre) und einem Kilometerstand (K) von 100.000 km die Wertminderung gleich null ist (NIVRE-WMRL Nr. 4.3). Die Formel für die Wertminderung besteht aus dem Faktor f1, in den K und L eingehen, sowie weitere Faktoren. Bezüglich der genauen Berechnung macht sich das Gericht das Sachverständigengutachten vom 15.11.2009 zu Eigen und verweist auf dieses. Hieraus folgt, dass eine Wertminderung auch für Fahrzeuge in Betracht kommt, die älter sind als 3 Jahre, die Höchstgrenze unabhängig vom Kilometerstand liegt jedoch bei 5 Jahren, 7 Monaten und 15 Tagen.
45Bei dem vorliegenden Kilometerstand von 82.843 km zum Zeitpunkt des Unfalls würde sich nach dieser Formel eine Wertminderung nur ergeben, wenn die Gebrauchsdauer kleiner als 47 Monate wäre. Vorliegend belief sich die Gebrauchsdauer des klägerischen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls auf knapp 60 Monate, so dass ein Anspruch auf Wertminderung ausgeschlossen ist.
46IV.
47Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, denn die Beklagte befindet sich aufgrund der Zahlungsverweigerung vom 02.04.07 in Schuldnerverzug.
48V.
49Der weiteregende Antrag des Klägers, in dem er den Rechtsstreits in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 624,75 € für erledigt erklärt, ist auf Feststellung der Erledigung auszulegen, da die Beklagte der Erledigung widersprochen hat und damit die Anwendung des § 91a ZPO ausscheidet.
50Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist als eine privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt im Kosteninteresse. Der Kläger hat keine andere Möglichkeit, ohne Mitwirkung der Beklagten (vgl. § 91a ZPO) und ohne Kostenpflicht (vgl. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO) den Rechtsstreit zu beenden.
51Der Antrag auf Feststellung der Erledigung ist auch begründet, da sich die Zahlungsklage nach Zahlung der 624,75 € in dieser Höhe nach Rechtshängigkeit tatsächlich erledigt hat. Wie vorstehend ausgeführt, war die Klage hinsichtlich der Mietwagenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung der 624,75 € vollumfänglich zulässig und begründet.
52VI.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.11, 711, 709 ZPO
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Am 24.02 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Am 24.07 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2008, 133 1x (nicht zugeordnet)
- Art 40 Abs. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 40 II EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 40 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- Art 4 I EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- VI ZR 308/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 2x
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x