Urteil vom Amtsgericht Bottrop - 8 C 242/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Auch nach Rücknahme eines Klageteils ist die Klage unbegründet.
3Die Kläger haben die von der Beklagten In-Rechnung-gestellten Kosten für die Außenanlage zu tragen.
4Dem Gericht liegt der Mietvertrag zwischen den Parteien vom 11.01.1995 vor. Gemäß § 2 Zif. 4 des Mietvertrages, der ausdrücklich auf § 27 II Betriebskostenverordnung (a.F.) Bezug nimmt, hat der Mieter die Nebenkosten für die Pflege der Außenanlage zu tragen. Gemäß § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung (n.F.) können für Außenanlagen Kosten als Nebenkosten in Ansatz gebracht werden.
5Die Kosten für die Baumwartung/ Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sind nach § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung zu ersetzen (Schmidt-Futterer Mietrecht § 556 BGB Rn. 156; Erman BGB § 556 Rn. 71 ff, 74; AG Mönchengladbach Urteil vom 21.11.2002). Diese Maßnahmen fallen regelmäßig an und dienen dem Schutz der Mieter und Besucher.
6Die in Ansatz gebrachten Kosten sind nicht zu beanstanden.
7Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass diese Kosten ihnen bislang nicht in Rechnung gestellt worden sind. Wie sich aus dem Mietvertrag ergibt, sind die Kosten für die Außenanlage vereinbart. Dass der Vermieter über einen längeren Zeitraum diese Kosten nicht erhebt, ist für sich allein kein Vertrauenstatbestand für die Mieter, dass der Vermieter ihnen diese Kosten erlassen hat.
8Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708, 711, 713 ZPO
9Der Streitwert wird auf 590,67 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten 1x