Urteil vom Amtsgericht Braunschweig - 121 C 1484/23
In dem Rechtsstreit
H. K., S. 142, B.
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte R. & S. PartG
mbB, V. S.,B.
Geschäftszeichen:
gegen
L. B. H. vertr.d.d. Vorstandsvorsitzenden, S. 4, H.
Geschäftszeichen:
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B. Rechtsanwälte,
T. 3, H.
Geschäftszeichen:
hat das Amtsgericht Braunschweig im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 16.10.2023 am 13.05.2024 durch die Richterin K. für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 347,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2023 zu zahlen.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 5.
Der Streitwert wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 500,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 363,11 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
a.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind mit Rückabtretungserklärung vom 19.09.2023 (Bl. 71 d. A.) wirksam an den Kläger rückabgetreten worden.
b.
Die Haftungsvoraussetzungen dem Grunde nach zu 100 % sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers unmittelbar gegenüber dem Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 17.03.2023.
c.
Die Beklagte schuldet dem Kläger nach erfolgter und wirksamer Abtretung (s.o.) auch die restlichen, bisher durch sie nicht regulierten Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 324,91 Euro.
d.
Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die zur Ermittlung der aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadenshöhe notwendigen Sachverständigenkosten zu erstatten.
Welcher Aufwand insoweit in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheint, ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu beurteilen, wobei der Geschädigte im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen hat. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei einer Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (BGH r+s 2020, 232 Rn. 15, beck-online).
Es entspricht insoweit auch der Üblichkeit, dass neben dem Grundhonorar Nebenkosten, die als Auslagen für Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeit anzusehen sind, geltend gemacht werden können. Es ist gerichtsbekannt, dass Sachverständige Nebenkosten für Fahrten, das reine Schreiben des Gutachtens, das Fertigen von Lichtbildern oder sonstige Nebenkosten gesondert neben dem eigentlichen Entgelt für die Leistungen des Sachverständigen in Rechnung stellen. Dies ergibt sich auch aus den von den Parteien zitierten und vorgelegten Entscheidungen. Auch das JVEG differenziert zwischen der eigentlichen Vergütung des Sachverständigen und den Auslagen, die der Sachverständige daneben geltend machen kann.
Zur Bestimmung der grundsätzlich erforderlichen Kosten, soweit zwischen den Parteien streitig, schätzt das Gericht diese gemäß § 287 ZPO nach der allgemein zugänglichen BVSK-Honorartabelle 2022. Eine Mitgliedschaft im BVSK ist nach Auffassung des Gerichts keine Voraussetzung für die Heranziehung der Honorartabelle als Schätzgrundlage, da diese bundesweit als repräsentativer Querschnitt anzusehen ist (so bereits zutreffend AG Braunschweig, Urteil v. 20.04.2023, Az. 118 C 1829/22).
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Sachverständigenhonorar zwingend nach Zeitaufwand zu bemessen sei. Vielmehr ist es so, dass gleichermaßen zulässig ist, das Honorar unter Berücksichtigung der Schadenshöhe zu bemessen. Der Tatrichter ist insoweit in seiner Entscheidung frei. Es ist gerichtsbekannt, dass Sachverständige bei der Begutachtung von Unfallschäden regelmäßig eine solche Honorarberechnung vornehmen.
aa.
Unter Zugrundelegung vorstehender Grundsätze kann Sachverständige eine Grundgebühr in Höhe von 554,00 EUR abrechnen, da dieser Betrag innerhalb des HB-V Korridors zur Schadenshöhe bis 2.500,00,- EUR (497,00 EUR bis 554,00 EUR) liegt.
bb.
Es sind Fotokosten in Höhe von 2,00 EUR pro Foto für 12 Fotos erstattungsfähig und werden seitens der Beklagten auch nicht angegriffen. Dieser Wert entspricht den in der BVSK-Honorarvereinbarung 2022 zugrunde gelegten und an die Regelungen des JVEG orientierten Werten.
Daneben sind auch 0,50 EUR pro Foto für 12 Fotos im 2. Satz erstattungsfähig da ein Geschädigter regelmäßig das Gutachten einschließlich der Originalfotos bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einreicht und diese im Streitfalle dort erst wieder anfordern müsste.
cc.
Die seitens der Beklagten ebenfalls als überhöht gerügten Schreibkosten sind in Höhe der abgerechneten 23,00 € erstattungsfähig.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind Schreibkosten i.H.v. je 1,80 € pro Seite bzw. 0,50 pro Duplikat - auch in Ansehung der i.R.d. BVSK-Honorarvereinbarung 2022 zugrunde gelegten und an die Regelungen des JVEG orientierten Werten - als angemessen einzustufen. Hierbei handelt es sich um eine Pauschale, sodass es nicht darauf ankommt, ob/ in welchem Umfang die Seiten des Gutachtens tatsächlich im Einzelnen jeweils schriftlichen Inhalt des Sachverständigen aufweisen. Da das erstellte Schadengutachten 10 Seiten umfasst (10 x 1,80 = 18,00 Euro + 10 x 0,50 Euro = 5 Euro), ist der abgerechnete Betrag i.H.v. 23 Euro nicht überhöht, sondern als angemessen von der Beklagten auszugleichen.
dd.
Hinsichtlich der Fahrtkosten folgt das Gericht insoweit den Ausführungen der Beklagten, dass diese nicht pauschal geltend gemacht werden können. Es kann sehr wohl von dem Geschädigten verlangt werden, die Angemessenheit des Fahrtkostensatzes pro Kilometer zu beurteilen und zu erkennen, dass eine pauschale Abrechnung überhöht ist. Das Gericht schätzt die gefahrene Strecke vom Büro des Sachverständigen in der L. S. 47A in B. zu dem Ort der Besichtigung in der L. S. 4 in B. auf 7 km pro Strecke. Unter Berücksichtigung der in der BVSK-Honorarvereinbarung 2022 zugrunde gelegten Werten, schätzt das Gericht die erforderlichen Kosten auf 9,80 Euro (14 x 0,70 Euro).
dd)
Die Pauschale für Telefon- und Portokosten in Höhe von 15,00 EUR ist erstattungsfähig und wird seitens der Beklagten auch nicht angegriffen.
ee)
Ferner sind Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen hat und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden sind, ohne weiteres erforderlich und damit ersatzfähig. Denn der Geschädigte darf in aller Regel davon ausgehen, dass die durch eine - nicht ersichtlich willkürliche - Fremdvergabe von Leistungen entstandenen (weiteren) Kosten in aller Regel zur Erstellung des Schadensgutachtens erforderlich waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten konkret anfielen. Der konkrete Anfall dieser Kosten kann sich auch aus dem Inhalt des Gutachtens ergeben. Damit sind auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie das Inserieren eines Fahrzeugs in dem Portal CARTV aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten als erforderlich anzusehen. Das Gericht schätzt diese gemäß § 287 ZPO auf 30,00 Euro. Hinsichtlich der DAT Kalkulation incl. VIN Abfrage schätzt das Gericht die Kosten auf 13,00 Euro.
ff)
Auch die Kosten für die Lackschichtdickenmessung sind nicht bereits mit der Grundgebühr abgegolten. Es handelt sich insoweit nicht um die Kernaufgabe eines Sachverständigen. Das Gericht schätzt diese gemäß § 287 ZPO auf 18,00 Euro.
e) Es ergeben sich somit tatsächlich erforderliche und somit erstattungsfähige Gesamtkosten für das erstellte Gutachten in Höhe von 827,32 € brutto.
Abzüglich der bereits durch die Beklagte geleisteten 502,41€ ergibt sich eine Restforderung in Höhe von 324,91 €.
f)
Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 23,00 € für den Tag der Besichtigung am 05.04.2023 (vergl. insoweit auch Kammergericht, Beschluss vom 27.06.2018, SVR 2018, 380, 381).
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens ist, dass ein Nutzungswille vorlag, der Geschädigte das Fahrzeug also auch genutzt hätte. Ein solcher Nutzungswillen ist bei Besitzern von Kraftfahrzeugen grundsätzlich zu vermuten, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte bestehen. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind hier nicht vorgetragen. Unstreitig wurde das Fahrzeug durch den Sachverständigen I. am 05.04.2023 im Parkhaus L. 4 in B. besichtigt, sodass es ihm in diesem Zeitpunkt - wenn auch nicht ganztägig - nicht zur freien Verfügung stand und sein Nutzungswille auch beeinträchtigt war. Da der Geschädigte so zu stellen ist, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, ist nicht einzusehen, ihn mit den sich aus der erforderlichen Begutachtung ergebenden Unannehmlichkeiten und Einschränkungen zu belasten.
3.
Die Zinsansprüche des Klägers beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen nur geringfügig war.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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Referenzen
- §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 3x
- § 48 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 18 C 1829/22 1x (nicht zugeordnet)