Beschluss vom Amtsgericht Bünde - 9 K 57/02
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks mit Garten- und Bauland in G, F-Str.57
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von G Blatt 1
Nr. 11: S, Flur X Flurstück X, Gebäude- u. Freifläche, F-Str., 1.020 qm groß,
S, Flur X Flurstück X, Gebäude- u. Freifläche, F-Str., 820 qm groß
S, Flur X Flurstück X, Gebäude- u. Freifläche, F-Str. , 727 qm groß
Eigentümer: H
blieb im Versteigerungstermin am 00.00.0000 Meistbietender
Dr. C,
geb. 00.00.0000,
S-Straße, XXXXX G.
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
126.000,00 € ( i.B. einundertsechsundzwanzigtausend Euro )
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots (abzüglich der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von 12.700,00 €) ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
1
Aufgehoben durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014, V BZ 16/14
2Gründe:
3Dem Antrag des I. als Berechtigtem der Vormerkung II/3, das Flurstück X von der Versteigerung auszuschließen, konnte nicht entsprochen werden. Zum einen bildet dieses mit den Flurstücken X und X eine rechtliche Einheit, da es mit diesen unter einer gemeinsamen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis als Grundstück eingetragen ist. Zum anderen berührt der Anspruch, den der Berechtigte auf Übertragung der Fläche hat, das Zwangsversteigerungsverfahren nicht, denn der Schuldner H. ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und I. nur als Berechtigter einer Vormerkung. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen auch bzgl. der besagten Teilfläche vor. Es trifft wohl zu, dass der Berechtigte I. keine Möglichkeit hat, das Flurstück X isoliert zu erwerben. Sein Vermächtnisanspruch stellt jedoch weder ein Vollstreckungshindernis noch ein die Versteigerung hinderndes Recht dar. Der Übertragungsanspruch besteht nur zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer. Wenn dieser den Anspruch aufgrund der Versteigerung nicht mehr erfüllen kann, ist dies Sache der Beteiligten untereinander und hindert die Zuschlagserteilung nicht. Hieran ändert auch die Tatsache, dass der Anspruch durch eine Vormerkung dinglich gesichert ist, nichts, denn diese geht der Grundschuld der Sparkasse J. und dem öffentlich-rechtlichen Anspruch der Stadtkasse G aus der Rangklasse 3 des § 10 ZVG im Rang nach. Das Verfahren wird also aus Rechten betrieben, die dem Vormerkungsberechtigten I. gegenüber wirksam sind, so dass die Zuschlagserteilung keine vormerkungswidrige Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung darstellt (Stöber, ZVG, Anm. 4.8 c zu § 28). Auch die vom Eigentümer veranlasste Grundstücksvereinigung ist dem Vormerkungsberechtigten gegenüber wirksam, denn das durch die Beschlagnahme entstandene Veräußerungsverbot wirkt nur zugunsten der Gläubiger, die die Zwangsversteigerung betreiben (Stöber, ZVG, Anm. 1.1 a zu § 23); dies sind nur die Sparkasse J. und die Stadtkasse G.
4Zu einer Neufestsetzung des Verkehrswertes bestand kein Anlass. Ein solcher wäre nur gegeben gewesen, wenn die Änderung der Verhältnisse für das Verfahren bedeutsam gewesen wäre (Stöber, ZVG, Anm. 7.20 a zu § 74a). Die der Vormerkung II/3 vorgehenden Ansprüche aus den Grundpfandrechten III/2 bis III/5 betragen über 280.000,00 €. Um Befriedigungsaussichten für den Vormerkungsberechtigten entstehen zu lassen, müsste der auf 127.000,00 € festgesetzte Verkehrswert schon deutlich mehr als doppelt so hoch sein. Dies wäre bei einer Neubewertung des Objekts als einheitliches Grundstück sicher nicht der Fall. Dass eine Neubewertung zu einem höheren Erlös geführt hätte, indem noch mehr Bieter angezogen worden wären, ist ebenfalls nicht denkbar. Ein höherer Wert hätte sich also nicht positiv auf die rechtliche und wirtschaftliche Position des Vormerkungsberechtigten ausgewirkt.
5Sonstige in dessen Person liegende Gründe, die die Zuschlagserteilung hinderten, sind nicht ersichtlich. Er weist darauf hin, dass er an einer mit Suizidgefahr einhergehenden psychischen Störung leide, die sich auch auf den Verlust des Flurstücks X beziehe. Der Verlust eines Gartengrundstücks kann aber nicht als besonders sittenwidrige Härte i.S.d. § 765a ZPO betrachtet werden.
6Der Schuldner irrt, wenn er meint, er könne durch die von ihm veranlasste Grundstücksvereinigung die Zuschlagserteilung verhindern. Er beruft sich darauf, dass es keine rechtskräftige Verkehrswertfestsetzung und auch keine Terminsbestimmung gebe und dass damit auch die Bekanntmachungsvorschriften nicht eingehalten seien. Die Bestimmung des § 37 ZVG über den Inhalt der Terminsbestimmung stellt auf den Zeitpunkt der Terminsbestimmung, nicht auf den des Versteigerungstermins ab. Zum erstgenannten Zeitpunkt bestand das Versteigerungsobjekt noch aus zwei selbständigen Grundstücken. Die später vom Schuldner vorgenommene Änderung des Bestands durch Vereinigung verstößt gegen das Veräußerungsverbot des § 23 ZVG i.V.m. § 135 BGB (Stöber, ZVG, Anm. 2.2 a zu § 23) und ist damit unbeachtlich, insbesondere führt sie nicht zu einem Verfahrensmangel. Andernfalls hätte jeder Schuldner die Möglichkeit, in der Zeit zwischen Terminsbestimmung und Termin durch Herstellung einer Abweichung zwischen den Objektbezeichnungen in der Terminsbestimmung und im Grundbuch einen Verfahrensmangel zu konstruieren und damit jeden Versteigerungstermin zu torpedieren. Dies ist nicht Sinn und Zweck des § 37 ZVG, sondern wird vielmehr – wie bereits ausgeführt - durch § 23 ZVG verhindert.
7Aus denselben Gründen ist auch dem Argument des Schuldners, der Verkehrswert sei nicht mehr zutreffend festgesetzt, nicht zu folgen.
8Die gegen den entscheidenden Rechtspfleger gerichteten Ablehungsgesuche vom 00.00.0000 sind zurückgewiesen worden; ebenso das gegen den Richter, der diese Zurückweisung vorgenommen hat.
9Mit Schreiben vom 00.00.0000 lehnt der Schuldner den Richter und den Rechtspfleger erneut wegen Befangenheit ab; desgleichen auch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Neue Argumente werden zur Begründung allerdings nicht vorgetragen. Irgendwelche Gründe, die geeignet sein könnten, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Rechtspflegers zu rechtfertigen, sind dem Gesuch nicht zu entnehmen. Vielmehr begründet der Schuldner dieses mit angeblichen Verfahrensverstößen und fehlerhaften Entscheidungen. Auf diese Einwendungen wurde in der Sache weiter oben eingegangen. Sie lassen noch nicht den Schluss auf Befangenheit zu (Stöber, ZVG, Einl. Anm. 26.2) und können daher nicht im Wege von Befangenheitsanträgen geltend gemacht werden. Bereits sein Befangenheitsgesuch vom 00.00.0000 hatte der Schuldner in gleicher Weise begründet. Dies wiederholt er nun. Aus dieser beharrlichen Wiederholung unzulässiger Anträge ergibt sich, dass der Schuldner lediglich das Verfahren verzögern will. Deshalb ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (OLG Düsseldorf in Rpfleger 1994, 340). Schon die Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs, das bereits abschlägig beschieden wurde, ist rechtsmissbräuchlich (Kammergericht in FamRZ 1986, 1022). Es kann hier durch den abgelehnten Rechtspfleger selbst als Teil der Entscheidung in der Hauptsache zurückgewiesen werden (BGH in Rpfleger 2005, 415).
10Auch das Befangenheitsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hindert die Zuschlagserteilung nicht, denn diese hat keine Entscheidungen getroffen, sondern lediglich das Versteigerungsprotokoll mitunterzeichnet. Der Schuldner trägt vor, dieses sei fehlerhaft, was aber – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall ist.
11In Anlehnung an diese Argumentation musste auch nicht abgewartet werden, bis über die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 00.00.0000 gegen die Zurückweisung seines ersten Befangenheitsgesuchs entschieden wird. Diese ist nicht mit einer Begründung versehen. Eine solche hat sich der Schuldner vorbehalten, derzeit könne er sie nicht vornehmen. Außerdem nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. Nach einer Gesamtschau des bisherigen Verhaltens des Schuldners in dem gesamten Verfahren ist davon auszugehen, dass auch die sofortige Beschwerde zum Zwecke einer weiteren Verschleppung des Verfahrens eingelegt wurde und dass nicht damit zu rechnen ist, dass stichhaltige Argumente nachgeliefert werden.
12Da sich das Gericht mit den Einwänden, mit denen der Schuldner seine Befangenheitsgesuche begründet, im Rahmen dieser Hauptsacheentscheidung befasst hat, die der Zuschlagsbeschwerde unterliegt, konnte der missbräuchlich abgelehnte Rechtspfleger abweichend vom Wortlaut der §§ 10 RpflG, 47 ZPO weiter an der Erledigung des Verfahrens mitwirken (BGH a.a.O.).
13Gegen diese Zuschlagsentscheidung kann binnen 2 Wochen sofortige Beschwerde sowohl beim Amtsgericht Bünde als auch beim Landgericht Bielefeld eingelegt werden. Die Frist beginnt für alle im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienenen bzw. vertretenen Beteiligten mit dem heutigen Tag, für die übrigen Beteiligten und den Ersteher mit der Zustellung dieser Entscheidung.
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Referenzen
- ZPO § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen 1x
- V BZ 16/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 765a Vollstreckungsschutz 1x
- ZVG § 37 2x
- BGB § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot 1x
- ZPO § 10 1x
- ZVG § 10 1x
- ZVG § 23 2x