Urteil vom Amtsgericht Detmold - 6 C 60/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert: 783,11 €.
1
Tatbestand:
2Die Zeugin T, die Tochter des Klägers, fuhr mit dem Pkw Renault Clio des Klägers am 05.10.2006 gegen 18.30 Uhr in die Tiefgarageneinfahrt des Grundstücks Neue Wiese 18 a. Der bereits in der Garage befindliche Beklagte zu 1.) betätigte die Fernbedienung für das Garagentor. Das Garagentor setzte auf dem Dach des Fahrzeugs des Klägers beim Einfahren auf. Durch das Weiterfahren verursachte das aufsetzende Tor Kratzspuren auf dem Dach des Fahrzeuges des Klägers und drückte gegen die Antenne des Fahrzeuges des Klägers, so dass sich am hinteren Bereich der Antenne eine Delle im Dach bildete. Die Kratzspuren begannen auf der Fahrerseite etwa 10 cm hinter der Windschutzscheibe und auf der Beifahrerseite weiter hinten, etwa in Höhe der B-Säule des Fahrzeuges. Die Neulackierung des Daches erfordert nach dem Kostenvoranschlag der Lack- und E GmbH & Co. KG vom 13.10.2006 Kosten in Höhe von 783,11 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Insoweit wird Bezug genommen auf den Kostenvoranschlag in Kopie (Blatt 9 und 10 der Akte). Mit Schreiben vom 30.11.2006 forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 2.), die die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Fahrzeuges des Beklagten ist, letztmalig zur Regulierung des Schadens auf. Mit Schreiben vom 14.12.2006 lehnte die Beklagte zu 2.) die Schadensregulierung ab. Insoweit wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 14.12.2006 (in Kopie Blatt 14 der Akte).
3Der Kläger behauptet:
4Seine Tochter habe den Zusammenstoß nicht bemerkt und nicht vermeiden können. Das Licht in der Garage sei nicht eingeschaltet gewesen.
5Der Kläger ist der Ansicht:
6Der Beklagte hätte zum Schließen des Tores nicht die Fernbedienung verwenden dürfen, sondern hätte den Garagentorschalter am Ausgang der Garage benutzen müssen. Durch die Inanspruchnahme des Klägervertreters seien ihm nicht anrechenbare außerprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 42,25 € entstanden.
7Der Kläger beantragt,
81.
9Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 783,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
102.
11Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbaren außerprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 42,25 € zu zahlen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte behauptet:
15Das Licht schalte sich beim Befahren der Garage automatisch ein und schalte sich erst 15 Minuten später wieder ab. Er habe sich beim Betätigen des Schalters nicht mehr im Fahrzeug befunden, sondern daneben. Die Beklagte zu 2.) sei schon deshalb nicht passivlegitimiert, da nach § 10 Allgemeine Kraftfahrzeugbedingungen (AKB) kein Unfall beim Betrieb des Pkws vorliegt. Die Beklagte zu 2.) ist der Ansicht, dass die private Haftpflichtversicherung zuständig sei, da kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs bestehe.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Detmold vom 15.05.2007.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist nicht begründet.
19Gegen den Beklagten besteht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 StVG bzw.
20 21§ 7 StVG ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil das Fahrzeug bereits in der Tiefgarage endgültig abgestellt war. Der Vorfall beruht hier auf der Betätigung des Garagentores bzw. der Gefahr durch das Garagentor und nicht mehr durch den Pkw. In jedem Fall lässt sich im Rahmen von § 17 StVG eine Betriebsgefahr des Pkws des Beklagten nicht mehr annehmen.
22Bezüglich der Haftungsabwägung nach § 17 StVG bzw. im Rahmen von §§ 823, 254 BGB lässt sich ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht erkennen. Es ist kein Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht ersichtlich durch das Betätigen des Rolltores mittels der überlassenen Fernbedienung. Es ist weder eine Benutzungspflicht des Schalters an der Ausgangstür eingerichtet, noch ist das Benutzen der Fernbedienung in anderer Weise untersagt. Ein schuldhaftes Verhalten in der Form, dass der Beklagte die Klägerin beim Einfahren in die Garage wahrnehmen konnte, ist nicht feststellbar. Durch die bauliche Gestaltung ist ein Einsehen der Auffahrt von der Garage aus nicht möglich. Im Hinblick auf die Höhe des Tores von 2 m muss auch davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich das Schließen des Tores vor dem Befahren der Garage wahrnehmbar ist.
23Auf Beklagtenseite lässt sich damit weder ein schuldhaftes Verhalten noch eine sich realisierende Betriebsgefahr feststellen. Auf Seiten des Klägers hat sich zumindest die Betriebsgefahr des Pkws verwirklicht, so dass es bei einer Alleinhaftung des Klägers aus der Betriebsgefahr des Pkws verbleibt.
24Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann ausdrücklich offen bleiben, ob die Beklagte zu 2.) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden kann (§ 10 AKB).
25Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 2x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 2x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- § 10 AKB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x