Urteil vom Amtsgericht Detmold - 7 C 637/09
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 414,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.09.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Klage ist zulässig und begründet.
4Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 414,20 EUR gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
5Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer der Klägerin eine vertragliche Nebenpflicht dadurch verletzte, indem er unberechtigt einen Schadensfall meldete.
6Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. I. steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Schaden an dem Sofa seiner Mutter nicht -wie von ihm behauptet- durch das Verschütten einer ätzenden Reinigungsflüssigkeit über das Sofa entstand, sondern durch den normalen Alterungsprozess. Weiterhin ist entgegen den Angaben des Beklagten davon auszugehen, dass das beschädigte Sofa zum Zeitpunkt des Schadensfalles nicht lediglich 1,5 Jahre, sondern mindestens 8 Jahre alt war. Der Sachverständige macht dies an den allgemeinen Abnutzungserscheinungen an der Couch fest.
7Dementsprechend hat der Beklagte der Klägerin zum einen die Kosten für ein durch diese eingeholtes Privatgutachten der Firma Q GmbH in Höhe von 214,20 EUR und zum anderen pauschale Personalkosten in Höhe von 200,00 EUR für den unnötigen Bearbeitungsaufwand bei dieser zu erstatten. Das Gericht hält es nach § 287 ZPO für durchaus nachvollziehbar, dass die unberechtigte Schadensmeldung des Beklagten bei der Klägerin einen Bearbeitungsaufwand von etwa 3 Stunden erforderte. Insoweit ist die geltend gemachte Schadenspauschale angemessen.
8Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
9Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO.
10Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x