Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 762 Ls 7/23
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
In Höhe von N05 Euro wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
Vergehen strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53, 73c StGB
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Die Angeklagte wurde im Jahre 1996 in Q. geboren. Ihr Vater ist verstorben, die Mutter hat wieder geheiratet. Sie hat zwei Brüder und eine Schwester.
5Die Angeklagte besuchte in Q. für zunächst 5 Jahre die Schule, bevor sie mit ihren Eltern im Jahre 2005 nach U. zog. Seither hat sie in Y., W., B. und in Q. gelebt.
6Die Angeklagte heiratete mit 15 Jahren. Ihr Ehemann sitzt zurzeit in W. im Gefängnis. Zu diesem besteht telefonischer Kontakt. Aus ihrer Ehe sind zwischenzeitlich vier Kinder im Alter von aktuell 9, 7, 5 und knapp 2 Jahren hervorgegangen. Die Kinder leben mit der Angeklagten seit dem Frühjahr 2021 in I.. Nach Angaben der Angeklagten werden älteren beiden Kinder aktuell nicht beschult.
7Probleme mit Suchtmitteln legaler oder illegaler Art bestehen bei der Angeklagten nicht. Über die Verbindlichkeiten des vorliegenden Verfahrens hinaus bestehen bei ihr auch keine größeren Schulden. Sie hofft, demnächst eine reguläre Beschäftigung aufnehmen zu können. Aktuell laufen hier erfolgsversprechende Gespräche.
8Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht nachteilig in Erscheinung getreten.
9II.
10Nach ihrer Einreise nach B. im Frühjahr des Jahres 2021 entschloss sich die Angeklagte, durch Vortäuschen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Jobcenter I. zu erschleichen. Ohne bestehendes Arbeitsverhältnis wäre sie nach den einschlägigen Sozialvorschriften vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen, was ihr auch bewusst war. Da aber in ihrem Umfeld viele Personen auf diesem Wege öffentliche Gelder erschlichen, ließ sie mögliche Zweifel an dem Tun nicht zu.
11Als vermeintlicher Arbeitgeber trat der gesondert Verfolgte A. D. auf, welcher der Angeklagten von Landsleuten empfohlen worden war. Ihr war während des gesamten Tatzeitraums bewusst, dass ein gelebtes Arbeitsverhältnis nicht existierte. Die von dem gesondert Verfolgten D. ausgestellten Unterlagen dienten einzig der Täuschung der Sachbearbeitung bei dem Jobcenter I. über die Voraussetzungen des Leistungsbezuges. Für den Erhalt der Unterlagen war die Angeklagte bereit, dem gesondert verfolgten D. einmalig N01.- Euro und sodann monatlich N02.- Euro für die Übergabe der inhaltlich falschen Unterlagen zu zahlen.
12In Summe sind der Angeklagten nach alledem für den Zeitraum März 2021 bis November 2022 Leistungen in Höhe von zumindest N03 EUR aufgrund des vermeintlichen Arbeitsverhältnisses mit dem gesondert Verfolgten D. bewilligt und ausgezahlt worden. Die Arbeitsverhaltung verhielt für diesen Zeitraum insgesamt N04 Euro aus bewilligtem Kindergeld von der Familienkasse erstattet, sodass der aktuelle Schaden bei der Sozialkasse sich auf zumindest noch N05 Euro beläuft.
13Zahlungen zur Schadenswidergutmachung hat die Angeklagte bislang nicht geleistet. Da sie auch keine weiteren Leistungen der Arbeitsverwaltung erhielt, konnten auch keine Gelder aufgerechnet werden.
141. Leistungszeitraum von H. bis R.
15Mit einem vereinfachten Antrag 00.00.0000 beantragte die Angeklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter I.. Dabei legte sie einen vom gesondert Verfolgten D. ausgestellten Arbeitsvertrag mit dem Einzelunternehmen L. vor, wonach sie seit dem 00.00.0000 dort als Putzfrau mit wöchentlich 10 Stunden zu je N06 € beschäftigt sei.
16Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 00.00.0000 bei der Zeugin Hochtritt gab die Angeschuldigte bewusst wahrheitswidrig an, Baustellen zu putzen. Sie werde von ihrem Chef zu Hause abgeholt und nach der Arbeit wieder dorthin gebracht. Sie arbeite auf Abruf und erhalte ihr Monatsgehalt von exakt N07 EUR jeweils in bar.
17Das Jobcenter I. hat Leistungen zunächst nicht gewährt. Nach einem Versagungsbescheid vom 00.00.0000 und einem hiergegen gerichteten Widerspruch bewilligte das Jobcenter der Angeklagten mit Bescheid vom 00.00.0000 durch die Zeugen S. und P. rückwirkend für die Zeit von H. bis zunächst zum R. Leistungen. Am 00.00.0000 ging der für den Zeitraum von H. bis einschließlich Juni 2022 bewilligte Nachzahlungsbetrag in Höhe von N08 EUR auf dem Konto der Angeklagten ein. Am 00.00.0000 ging der bewilligte monatliche Betrag in Höhe von N09 EUR für R. auf dem Konto ein. Nach der späteren rückwirkenden Bewilligung von Kindergeld durch die Familienkasse erhielt die Arbeitsverwaltung von der Familienkasse insgesamt N04 Euro auf diese verauslagten Beträge erstattet.
182. Leistungszeitraum von K. bis E.
19Am 00.00.0000 stellte die Angeklagte einen Weiterbewilligungsantrag für die bewilligten Leistungen über R. hinaus. Dabei gab sie bewusst wahrheitswidrig an, weiterhin bei der L. beschäftigt zu sein und legte einen weiteren nicht zutreffenden Arbeitsvertrag nebst Lohnbescheinigungen vor. Mit Bescheid vom 00.00.0000 bewilligten die Zeuginnen O. und M. der Angeklagten infolge der falschen Angaben weitere Leistungen in Höhe von monatlich zumindest N09 EUR. bis ins Jahr 2023. Dieser Betrag reduzierte sich nach der Bewilligung von Kindergeld auf monatlich N10 Euro. Ab F. wurden die Zahlungen von der Arbeitsverwaltung vollständig eingestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Arbeitsverwaltung für K. noch einen Betrag in Höhe von N09 EUR und für die Monate September, Oktober und November einen Betrag in Höhe von jeweils N10 auf das Konto der Angeklagten überwiesen.
20Die Angeklagte handelte, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschließen. Zu dieser Zeit handelte es sich um das einzige Einkommen der 5-köpfigen Familie. Sämtliche Gelder wurden von der Angeklagten im Rahmen der Lebensführung verbraucht.
21III.
22Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung der Angeklagten im Hauptverhandlungstermin. Sie hat den Sachverhalt wie festgestellt glaubhaft eingeräumt.
23Das Gericht vermochte die Angaben der Angeklagten an Hand der in der Akte befindlichen Unterlagen nachvollziehen. So konnte das Gericht die jeweiligen Anträge der Angeklagten bei der Arbeitsverwaltung und die zum Schein abgeschlossenen Arbeitsverträge in Augenschein nehmen. Sämtliche Dokumente tragen die Unterschrift der Angeklagten. Zudem konnte das Gericht die jeweiligen Bescheide der Arbeitsverwaltung, aus denen sich die Schadensbeträge ergeben in Augenschein nehmen. Danach bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des von der Angeklagten abgegebenen Geständnisses.
24IV.
25Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Angeklagte des Betruges gemäß § 263 StGB in 2 Fällen schuldig.
26V.
27Bei der Strafzumessung ist das Gericht vom jeweils nicht gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen. Die Angeklagte handelte gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 1.
28Gründe, von der Regelstrafvermutung des Absatzes 3 abzuweichen, liegen nicht in ausreichendem Umfang vor. Die strafmildernden Erwägungen überwiegen die strafschärfenden nicht derart, dass die Annahme des Regelstrafrahmens unbillig erschien. Die von der Angeklagten begangenen Taten waren damit im Mindestmaß mit jeweils 6 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden.
29Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Angeklagte bislang strafrechtlich nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Zudem ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie im Verfahren und auch in der Hauptverhandlung ihr Tun vollumfänglich eingestanden hat. Damit hat sie nicht nur die Verantwortung für ihr eigenes Tun übernommen, sondern auch das Verfahren gegen den gesondert verfolgten D. gefördert. Sie hat sich für ihr Tun entschuldigt und Reue erkennen lassen.
30Strafschärfend wirkt sich jedoch aus, dass die Taten für die Angeklagte erkennbar einen hohen Täuschungsaufwand, für den sie bereit war hohe Geldbeträge zu bezahlen, erforderte. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie vollzieht sich dabei nicht im unteren Bereich. Zudem hat die Angeklagte mehrere Täuschungshandlungen begangen, bevor die Arbeitsverwaltung erstmals bereit war, ihr die gewünschten Leistungen auszukehren. Der verursachte Schaden bewegt sich auch unter bei Annahme einer Gewerbsmäßigkeit nicht im unteren Bereich.
31Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umständen war die Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 10 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
32Aus vorstehenden Einzelstrafen hat das Gericht unter nochmaliger Abwägung der Strafzumessungskriterien auf
33eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 2 Monaten
34als tat- und schuldangemesse Sanktion erkannt.
35Dabei hat das Gericht bei der Erhöhung der höchsten Einzelstrafe insbesondere mildernd berücksichtigt, dass die Tatausführung in beiden Fällen gleichgelagert war. Straferhöhend wirkte sich hier jedoch der lange Tatzeitraum und der verursachte Gesamtschaden aus.
36VI.
37Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagten kann zum jetzigen Zeitpunkt eine ausreichend positive Sozialprognose gestellt werden.
38Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ihre Straffälligkeit darauf beruhte, dass ihr der in diesem Verfahren abgeurteilte Betrug von anderen Personen empfohlen worden sei. Sie ist insoweit Nutzerin eines in größerem Stil angebotenen Verfahrens zum Betrug der Sozialkassen, welches von ihr nicht erdacht worden ist.
39Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die soziale Situation, die einen Anreiz zur Begehung gleichgelagerte Taten immer möglich erscheinen lässt, unverändert fortbesteht.
40Die Angeklagte trägt jedoch Verantwortung für 4 kleine Kinder. Ihr ist über das Verfahren bewusst geworden, dass sie im Falle weiteren Fehlverhaltens nicht nur mit der Verhängung einer weiteren, dann wohl vollstreckbaren Freiheitsstrafe, zu rechnen hat. Sie weiß auch, dass in diesem Fall die nunmehr aufgeschobene Strafvollstreckung noch auf sie zukommen kann. Eine längerfristige Inhaftierung würde, da sich bereits der Kindesvater in W. in Haft befindet, das soziale Gefüge der Familie zerstören, was die Angeklagte vermeiden möchte.
41Es ist damit mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen, wenngleich erheblichen Ausfall im Leben der Angeklagten gehandelt hat.
42Auf Grund ihres bisher straffreien Lebenswandels und der Verantwortung für ihre 4 Kinder liegen auch besondere Umstände in ihrer Person vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die überjährige Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
43Letztlich gebieten auch generalpräventive Gründe die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
44VII.
45In Höhe der erlangten Zahlungen war unter Abzug der durch die Familienkasse ausgeglichenen Beträge die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB anzuordnen.
46VIII.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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