Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 514 C 25/21
Tenor
1. Die im von der Nebenintervenientin unter dem 00.00.0000 gefertigten „Ablaufprotokoll der ETV vom 00.00.0000“ protokollierten Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft P.-straße zu den TOP 1 bis TOP 24 werden für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und die Nebenintervenientin zu je 1/2.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 51.000,00 € festgesetzt.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger, der im Zeitpunkt der Klageerhebung Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft war, wendet sich mit der Klage gegen gefasste Beschlüsse, welche die Nebenintervenientin, die seinerzeit Beiratsvorsitzende war, in einem Protokoll einer Eigentümerversammlung vom 00.00.0000 protokolliert hat. Innerhalb der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft kam es in den vergangenen Jahren zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Mit Schreiben vom 00.00.0000 berief die damalige Verwaltungsbeiratsvorsitzende, die Nebenintervenientin, eine Eigentümerversammlung auf den 00.00.0000 ein. Der Hergang der Eigentümerversammlung und die Geschehnisse innerhalb und im Zusammenhang mit dieser Eigentümerversammlung sind zwischen den Parteien streitig. So gibt es ein „Ablaufprotokoll der ETV vom 00.00.0000“, auf Anlage K10 (Bl. 62 ff. d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Ebenfalls gibt es ein „Protokoll der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft P.-straße am 00.00.0000 im Gemeindehaus Stockumer Str. 275 in 44225 Dortmund“. Insoweit wird wegen des Inhalts auf die Anlage K6 (Bl. 55 ff. d.A.) Bezug genommen. Dieses Protokoll wurde unterzeichnet von der Miteigentümerin Frau I. sowie dem Klägervertreter als „Vorsitzender der Eigentümerversammlung“. Es ist zumindest zwischen den Parteien unstreitig, dass an dem Ort der Eigentümerversammlung der klägerische Prozessbevollmächtigte, die Miteigentümerin Frau I., die Beiratsvorsitzende (Nebenintervenientin) sowie Herr D. anwesend waren. Es kam zu einer Auseinandersetzung, wobei streitig ist, ob es eine körperliche Auseinandersetzung gab und wie sich diese abgespielt hat. Der klägerische Prozessbevollmächtigte, Herr Rechtsanwalt B., hat, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies zu Beginn oder vor Beginn der Versammlung erfolgte, die Versammlungsleitung übernommen und erklärt, die Versammlung zu beenden. Ebenfalls ist zumindest zwischen den Parteien unstreitig, dass es zu einem Polizeieinsatz während bzw. im Zusammenhang mit dieser Eigentümerversammlung kam. Nach Beendigung des Polizeieinsatzes waren Herr Rechtsanwalt B. sowie die Miteigentümerin Frau I. nicht mehr anwesend. Die im Ablaufprotokoll der Nebenintervenientin protokollierten Beschlüsse wurden nach Verlassen des Gemeindehauses von Frau I und Herrn B. zur Abstimmung gestellt und gefasst. Der Kläger veräußerte sein Wohnungseigentum und schied am 00.00.0000 aus der Wohnungseigentümergemeinschaft aus. Der Kläger hat zuletzt den notariellen Kaufvertrag zwischen ihm und dem Erwerber zur Gerichtsakte gereicht. Insoweit wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 00.00.0000 (Bl. 525, Anlage K20, Bl. 527 ff. d.A.).
3Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die im Ablaufprotokoll geschilderten Beschlüsse nicht gefasst wurden, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigerklärung. Nach Einreichung der Klage hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Beklagtenvertreter meldeten sich sodann für die Beklagte und erklärten Anerkenntnis der Klageforderung. Noch vor Erlass eines Anerkenntnisurteils trat die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit bei.
4Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Klage zur Seite stehe. Dies folge unter anderem auch aus den Bestimmungen im Kaufvertrag, dort unter § 4 Abs. 3. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Mehrheitsbeschluss über die endgültige Beendigung bzw. den Abbruch der Versammlung rechtmäßig war und darum keine Beschlüsse wirksam gefasst werden konnten. Darüber hinaus hätten keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können, da die Einladungsfrist von drei Wochen nicht eingehalten sei. Auch sei die Nebenintervenientin nicht berechtigt gewesen, zur Versammlung einzuladen. Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Beschlüsse auch inhaltlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
5Der Kläger beantragt,
61. Es wird festgestellt, dass die aus dem Wortlaut des von der Wohnungseigentümerin M. unter dem 00.00.0000 gefertigten „Ablaufprotokoll der ETV vom 00.00.0000“ als angeblich gefasst hervorgehenden Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft P.-Straße U. vom 00.00.0000 zu den Tagesordnungspunkten TOP 1 bis TOP 24 tatsächlich nicht gefasst wurden.
72. Hilfsweise wird festgestellt, dass die aus dem Wortlaut des von der Wohnungseigentümerin M. unter dem 00.00.0000 gefertigten „Ablaufprotokoll der ETV vom 00.00.0000“ als angeblich gefasst hervorgehenden Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft P.-Straße in U. vom 00.00.0000 zu den Tagesordnungspunkten TOP 1 bis TOP 24 nichtig sind; äußerst hilfsweise werden die vorgenannten Beschlüsse für ungültig erklärt.
8Die Beklagte
9erkennt die Klageforderung an.
10Die Nebenintervenientin beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Nebenintervenientin ist der Ansicht, dass ein Rechtsschutzbedürfnis mittlerweile nicht mehr bestehe. Der tatsächliche Verlauf der Eigentümerversammlung ergebe sich aus dem von der Nebenintervenientin erstellten Ablaufprotokoll. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung sei gegeben gewesen. Vorliegend habe ein Fall besonderer Dringlichkeit zur Einladung der Eigentümerversammlung bestanden. Die gefassten Beschlüsse zu den TOP 1 bis TOP 24 seien auch weder formell noch materiell fehlerhaft.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die protokollierten Erklärungen Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Über die Klageforderung war nicht durch Anerkenntnis zu entscheiden. Zwar war das durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erklärte Anerkenntnis aufgrund der wirksamen Prozessvollmacht wirksam, unabhängig davon, ob eine materielle Berechtigung des Verwalters besteht, die Klageforderung anzuerkennen. Denn die Erklärung der Nebenintervenientin vor Erlass des Anerkenntnisurteils verhinderte den Erlass dieses Anerkenntnisurteils. Ein Wohnungseigentümer als Streithelfer ist als streitgenössischer Streithelfer anzusehen (vergl. BGH, BeckRS 2019, 30364 Rdnr. 8 sowie BGH, MDR 2014, 1356 Rdnr. 6). Als Streitgenosse hat der streitgenössische Nebenintervenient gegenüber dem einfachen Streithelfer erweiterte Möglichkeiten, den Prozess zu beeinflussen. Insbesondere kann er selbständig, auch bei Widerspruch der Partei, Angriffs- und Verteidigungsmittel aus deren Recht vorbringen und (sonstige) Prozesshandlungen vornehmen. Namentlich kann er Einspruch oder ein Rechtsmittel einlegen, dessen Verwerfung oder Zurückweisung beantragen und umgekehrt Rücknahme oder Verzicht des Gegners entgegennehmen. Obwohl der streitgenössische Nebenintervenient die Lage des Prozesses zur Zeit des Eintritts hinnehmen muss, kann er früheren Handlungen der Parteien – z.B. Anerkenntnis, Verzicht, Geständnis – widersprechen, sofern die Entwicklung des Verfahrens dies noch zulässt. Die betreffenden Prozesshandlungen sind dann frei zu würdigen (Schultes in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 69 Rdnr. 13). Demnach konnte vorliegend ein Anerkenntnisurteil nach Beitritt der Nebenintervenientin nicht mehr ergehen.
16Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Im Fall der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Wohnungseigentumsrechts ist der Erwerber aus eigenem Recht zur Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse und zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ungültigkeit ab dem Zeitpunkt berechtigt, in dem er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Auflage 2021, § 44 WEG Rdnr. 34). Ist zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung bereits eine noch vom Veräußerer erhobene Anfechtungsklage rechtshängig, bleibt dieser nach Maßgabe des § 265 Abs. 2 ZPO berechtigt, das Verfahren fortzuführen (Suilmann in: Jennißen, WEG, 7. Aufl. 2021, § 44 WEG Rdnr. 38). Die Veräußerung des Eigentums nach Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage ändert nichts an der Klägerstellung des veräußernden Wohnungseigentümers. Hinsichtlich des zu prüfenden Rechtsschutzbedürfnisses ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der veräußernde Wohnungseigentümer an der entsprechenden Beschlussklage noch ein rechtliches Interesse hat (KG ZWE 2000, 274, 275; Bayerisches Oberstes Landesgericht ZMR 1998, 447; OLG Karlsruhe, OLGZ 1985, 133, 139; Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 44 Rdnr. 22). Entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin ist vorliegend auch eine Antragsumstellung nicht geboten, da eine Gestaltungsklage erhoben wurde. Auch findet entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin § 266 ZPO keine Anwendung. Insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 05.05.2022 (Bl. 389 ff. d.A.) Bezug genommen. Vorliegend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 den Grundstückskaufvertrag (Anlage K20, Bl. 527 ff. d.A.) eingereicht. Dort findet sich unter anderem die Regelung, dass für die Kosten aller Maßnahmen, die bisher in einer Eigentümerversammlung beschlossen, aber noch nicht durchgeführt sind, oder Maßnahmen, die bis zur Übergabe noch beschlossen werden, der Verkäufer aufkommt. Aufgrund dieser Regelung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der vorliegenden Beschlüsse. Das gilt für TOP 1, da dort kostenverursachende Maßnahmen beschlossen wurden. Für den TOP 2 gilt dies, da dort rückwirkend Abrechnungen erstellt werden sollen. Für den TOP 3 gilt dies, da der Kostenverteilungsbeschluss ab 00.00.0000 geändert wird. Für die TOP 4 und TOP 5 gilt dies, da ab 01.01.2019 eine Verteilung geändert wird. Gleiches gilt für TOP 6 und TOP 7. Der TOP 8 sieht eine Verteilungsänderung ab 01.01.2021 vor. Der TOP 9 sieht ebenfalls eine rückwirkende Verteilung vor. Der TOP 10 enthält kostenverursachende Maßnahmen. Gleiches gilt für den TOP 11 sowie TOP 12. Auch der TOP 13 und der TOP 14 enthalten kostenauslösende Maßnahmen, ebenso der TOP 15. TOP 16 verteilt Kosten rückwirkend ab dem 01.01.2019. Der TOP 17 enthält kostenauslösende Maßnahmen. Gleiches gilt für den TOP 18. Aufgrund der Unbestimmtheit des TOP 19 ist hier nicht direkt erkennbar, ob Kosten ausgelöst werden. Im Zweifel ist dies jedoch anzunehmen, wenn auch nicht ausdrücklich beschlossen wurde, wer die Anbringung zu welchen Kosten und zu wessen Lasten durchführen soll. Denn es bedarf besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen (BeckOK ZPO/Bacher, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 253 Rn. 28). Diese Gründe können hier nicht positiv festgestellt werden, da die Möglichkeit einer Kostenbelastung besteht. Im TOP 20 wird eine kostenauslösende Maßnahme beschlossen, ebenso mit dem TOP 21. Ebenfalls ist nicht auszuschließen, dass durch die Durchführung der Maßnahmen unter TOP 22 ein Zusatzhonorar für den Verwalter fällig wird, sodass auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Mit dem TOP 23 wird der Nebenintervenientin ein Zahlungsanspruch zugesprochen. Unter dem TOP 24 ist nicht ausdrücklich geregelt, wie die Kosten der Entfernung eines Firmenschildes zu verteilen sind, da der Beschluss nur für den Erwerb eines Briefkastens und die Anbringung eine Kostenregelung trifft. Es ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass auch insoweit Kosten entstehen können, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger besteht.
17Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Vorliegend handelt es sich nicht nur um „Nichtbeschlüsse“, deren Nichtzustandekommen festgestellt werden könnte, vielmehr handelt es sich um Beschlüsse, die auf die rechtzeitige Anfechtungsklage hin für ungültig zu erklären sind. Nichtbeschlüsse würden keine Rechtswirkungen entfalten und hätten keinen beschlussfähigen Inhalt. Eine Anfechtungsklage hiergegen müsste nicht erhoben werden. Bestünde aber Streit über das Vorliegen eines Beschlusses, begründet dies für eine Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse. Wird aber trotz Vorliegens eines Beschlusses das Zustandekommen eines positiven oder negativen Eigentümerbeschlusses verkündet, wird aufgrund der konstitutiven und inhaltsfixierenden Wirkung der Beschlussverkündung aus dem Nichtbeschluss je nach Verkündung ein positiver oder negativer Eigentümerbeschluss. Ob ein Nichtbeschluss oder nur anfechtbarer Beschluss vorliegt, bestimmt sich also allein nach der Verkündung des Beschlussergebnisses. Wird also trotz Vorliegens eines Nichtbeschlusses das Zustandekommen eines positiven oder negativen Eigentümerbeschlusses verkündet, ist hiergegen die Anfechtungsklage zu erheben (Rüscher in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2017, § 23 Rdnr. 104). Vorliegend sind im von der Nebenintervenientin angefertigten Ablaufprotokoll Beschlussverkündungen enthalten. Demnach handelt es sich hierbei nicht nur um Nichtbeschlüsse, sondern um anfechtbare Beschlüsse. Die Beschlussfassungen sind schon aus formellen Gründen für ungültig zu erklären. Zunächst wurde vorliegend die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung nicht eingehalten. Die Frist zur Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen, § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG. Die Dringlichkeit müsste für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt begründet werden. Hier ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Fristunterschreitung dringend erforderlich gewesen wäre, da ansonsten Rechtsverluste drohten. Ein solcher Einberufungsmangel führt nach der Rechtsprechung nur nicht zur Ungültigerklärung, wenn bewiesen wird, dass er ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wäre. Diese Feststellung lässt sich nicht allein darauf stützen, dass die Eigentümerbeschlüsse von einer bestimmten Mehrheit getragen worden sind und diese Mehrheit die Eigentümerbeschlüsse in einer Wiederholungsversammlung erneut gefasst hätte. Es reicht auch nicht aus, dass die Wohnungseigentümer die die Beschlussmehrheit haben, sich dahin erklären, sie hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Einberufung und in Kenntnis der mit der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vorgebrachten Argumente damals nicht anders abgestimmt, denn diese Erklärung könnte nicht auszuschließen durch erst nachträglich eingetretene Umstände oder gar das Interesse am Ausgang des Verfahrens bedingt sein. Vielmehr muss klar zutage liegen, dass der Eigentümerbeschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung der Versammlung gleichfalls zustande gekommen wäre, also die Möglichkeit, dass der durch den Mangel betroffene Wohnungseigentümer das Beschlussergebnis hätte beeinflussen können muss bei vernünftiger Betrachtung unter keinen Umständen in Betracht kommen, nicht nur bloß unwahrscheinlich sein. Diese Unwahrscheinlichkeit einer Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses kann sich daraus ergeben, dass der Anfechtungskläger sachliche Gründe gegen den Beschluss nicht vorbringt. Die Ursächlichkeit eines formellen Mangels ist erst zu verneinen, wenn eine Einflussnahme des ferngebliebenen Wohnungseigentümers auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten in der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden kann (Hogenschurz in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 5. Aufl. 2023, § 23 WEG Rdnr. 3). Vorliegend haben an der von der Nebenintervenientin behaupteten und durch Protokoll dargelegten Eigentümerversammlung, in der die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst wurden, eine Vielzahl von Eigentümern nicht (mehr) teilgenommen. Eine fehlende Kausalität ist daher nicht anzunehmen. Insbesondere hat die Nebenintervenientin nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass auch bei Anwesenheit der weiteren Eigentümer die angegriffenen Beschlüsse ebenso gefasst worden wären. Darüber hinaus leidet die Beschlussfassung aber auch an einem weiteren formellen Mangel. Selbst wenn die Versammlung so stattgefunden hätte, wie es die Nebenintervenientin im „Ablaufprotokoll der ETV vom 00.00.0000“ protokolliert hat, war es den weiteren Miteigentümern bzw. der weiteren Miteigentümerin und Bevollmächtigten nicht zuzumuten, an der Versammlung teilzunehmen. Denn wenn es bereits im Vorfeld zu Auseinandersetzungen und einem Polizeieinsatz kommt, und sodann ein Teil der zuvor noch erschienenen Eigentümer den Ort der Versammlung verlässt, stellt sich die Durchführung einer Eigentümerversammlung zumindest in einer so zerstrittenen Gemeinschaft wie der Vorliegenden durch eine Minderheit der Eigentümer, wobei die Versammlungsleitung der Beiratsvorsitzenden und nicht dem Verwalter zufiel, als treuwidrig dar. Eine solche Versammlung ist schon aus formellen Gründen nicht beschlussfähig. Auf die materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die einzelnen Beschlussfassungen kommt es daher vorliegend nicht an. Die Beschlüsse sind für ungültig zu erklären.
18Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 2 ZPO. Unabhängig davon, ob es sich bei den geltend gemachten Anträgen um echte Haupt- und Hilfsanträge handelt, sind aufgrund der wertmäßigen Identität die Kosten insgesamt den Beklagten aufzuerlegen, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Obsiegt der Kläger hinsichtlich des Hilfsantrags, unterliegt er iSd § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO nur insoweit, als der Wert der Klage bzw. des Hauptantrags den der Widerklage bzw. des Hilfsantrags übersteigt. Anderenfalls folgt – wie hier - die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO (BeckOK ZPO/Jaspersen, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 92 Rn. 11).
19Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
- § 44 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 266 Veräußerung eines Grundstücks 1x
- § 23 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache 1x
- § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)