Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 767 Ls 67/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 3 Fällen, wobei es sich in 1 Fall um Versuch handelte, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Eingezogen werden: N08 €.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. I, Abs. II, Abs. III Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Var. 1, 22, 23, 53 Abs. I, 73, 73c StGB, 60 Abs. I SGB I.
1
G r ü n d e :
2Der Angeklagte stammt aus M.. Er ist nach seinen eigenen und vom Gericht nicht weiter überprüften Angaben einige Monate vor dem Tatzeitraum nach H. eingereist. Seine Eltern leben noch in M.. Der Angeklagte hat N01 Brüder und N01 Schwestern, von denen einige in H. leben und einige in A.. Der Angeklagte hat in M. Kindergarten und Schule besucht. Nach 11 Schuljahren brach er eine Art gymnasiale Oberstufe ab. In M. lernte er in der Landwirtschaft, kam danach aber nach H.. Der Angeklagte selbst ist seit 6 Jahren verheiratet und hat 4 Kinder. Frau und Kinder leben in H.. Der Angeklagte arbeitet für monatlich N02 € in einem Hotel. Die Familie erhält unterstützende Sozialleistungen.
3Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet.
4In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 kam es in J. zu folgenden Tatgeschehen:
5Anklageschrift der Staatsanwaltschaft S.
6Der Angeklagte T. entschloss sich durch Vortäuschen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bei dem Jobcenter J. zu erschleichen. Ohne ein solches Arbeitsverhältnis wäre er nach den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen.
7As vermeintlicher Arbeitgeber trat der gesondert Verfolgte X. P. auf. Dem Angeklagten war während des gesamten Tatzeitraums bewusst, dass ein gelebtes Arbeitsverhältnis nicht existierte dass die von dem gesondert Verfolgten P. ausgestellten Unterlagen zur Täuschung der Sachbearbeitung bei dem Jobcenter J. über die Voraussetzungen des Leistungsbezuges dienten und er zum Bezug dieser Leistungen nicht berechtigt war. Dabei handelte sie mit dem geschäftsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung.
8Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
9Der Angeklagte T. bezog aufgrund vermeintlicher Vorbeschäftigungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter J..
10Zwischen dem Angeklagten und dem Jobcenter J. war ein Verfahren vor dem Sozialgericht J. anhängig. In diesem Zusammenhang ließ der Angeklagte von seinem von ihm mandatierten Rechtsanwalt Q. einen gefälschten Arbeitsvertrag von dem gesondert Verfolgten P. vorlegen, wonach der Angeklagte dort seit dem 00.00.0000 als „Bauhelfer“ mit wöchentlich 10 Arbeitsstunden zu je N03 EUR beschäftigt sei.
111. Jobcenter J. - Leistungszeitraum von O. bis E.
12Mit Weiterbildungsantrag vom 16.099.2021 begehrte der Angeklagte T. Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er wahrheitswidrig an bei der L. des gesondert Verfolgten P. beschäftigt zu sein.
13Mit Bescheid vom 00.00.0000 bewilligten die bei Jobcenter befassten Mitarbeiter aufgrund der Täuschung Leistungen für den Zeitraum vom O. bis E. in Höhe von N04 EUR. Die Summe wurde mit Bescheid vom 00.00.0000 und 00.00.0000 angehoben. Mit Bescheid vom 00.00.0000 wurde die bewilligte Summe erneut angepasst.
142. Jobcenter J. – Leistungszeitraum von F. bis K.
15Mit Weiterbewilligungsantrag vom 00.00.0000 begehrte der Angeklagte T. Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er wahrheitswidrig an bei der L. des gesondert Verfolgten P. beschäftigt zu sein.
16Mit Bescheid vom 00.00.0000 gewährten die bei Jobcenter J. befassten Mitarbeiter täuschungsbedingt Leistungen für Zeitraum von F. bis K. vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt N05 EUR. Am 00.00.0000 übersandte der Angeklagte T. eine gefälschte Lohnabrechnung für den Monat E., eine vermeintliche Einkommensbescheinigung, eine gefälschte Lohnabrechnung für den Monat C., eine gefälschte Verdienstbescheinigung und eine gefälschte Meldung zur Sozialversicherung.
173. Jobcenter J. - Leistungszeitraum ab W.
18Mit Weiterbewilligungsantrag vom 00.00.0000 begehrte der Angeklagte T.die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Darin gab er erneut wahrheitswidrig an bei der L. beschäftigt zu sein. Auf Nachfrage übersandte der Angeklagte T.gefälschte Lohnabrechnungen und Auszahlungsquittungen für die Monate T. bis R. über vermeintlich gezahlter Lohn und eine Meldung zur Sozialversicherung. Mitte K. übersandte der Angeklagte T. erneut die vom gesondert Verfolgten P. erstellten Unterlagen.
19Mit einem weiteren Weiterbewilligungsvertrag vom 00.00.0000 übersandte er einen Arbeitsvertrag eines anderen Arbeitgebers.
20Das Jobcenter hat die Leistungen noch nicht gewährt.
21Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurden Leistungen in Höhe von insgesamt N06 EUR auf das Konto des Angeklagten bei der Postbank sowie N09 EUR an den Vermieter und weitere N07 EUR an die Krankenversicherung und N10 EUR an die Pflegeversicherung überwiesen.
22In Summe sind dem Angeklagten T. nach alledem für den Zeitraum C. bis K. Leistungen in Höhe von N08 EUR aufgrund der vermeintlichen Arbeitsverhältnisse mit dem gesondert Verfolgten P. bewilligt worden.
23Der Angeklagte war umfassend geständig.
24Er erklärte, er habe Arbeit gesucht und sei so an den P. gelangt. Von diesem habe er dann die genannten Unterlagen bekommen und eingereicht. Er habe auch die angegebenen Leistungsanträge gestellt und die angegebenen Leistungen erhalten.
25Der Angeklagte war dementsprechend gemäß den §§ 263 Abs. I, Abs. II, Abs. III Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Var. 1, 22, 23, 53 Abs. I, 73, 73c StGB, 60 Abs. I SGB I wegen Betruges in 3 Fällen, wobei es sich in 1 Fall um Versuch handelte, zu bestrafen. Dabei ging es jeweils um gewerbsmäßigen Betrügereien mit entsprechend erhöhter Mindeststrafe.
26Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Strafrahmen insoweit hat das Gericht:
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wegen der Taten 1 und 2 jeweils Freiheitsstrafen von 8 Monaten und
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wegen der Tat 3 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet und aus diesen Einzelstrafen unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und
31unter Zugrundelegung der höchsten Einzelstrafe von 8 Monaten als Einsatzstrafe eine
32Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten
33für tat- und schuldangemessen erachtet.
34Angesichts der erstmaligen Verurteilung des Angeklagten, seines von Reue getragenen Geständnisses und seines Bedauerns und eines mittlerweile gefestigten sozialen Gefüges in H. konnte das Gericht davon ausgehen, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung hinreichend zur Warnung dienen lassen wird und auch in Zukunft nicht straffällig werden wird.
35Auch hat angesichts dieser Umstände das Gericht die besonderen Umstände des § 56 Abs. II StGB feststellen können.
36Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73,73c StGB.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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