Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 46 L 197/04

Tenor

(1) Der bestellte Sachverständige, Rechtsanwalt Dr. A wird ermächtigt, sämtliche Unterlagen des Zwangsverwalters H in Besitz zu nehmen, welche

- die Zwangsverwaltung des im Rubrum genannten Objekts betreffen,

- den Geschäftsverkehr des Zwangsverwalters mit den Unternehmen A und B betreffen, oder

- für die Aufklärung der Amtsführung des Zwangsverwalters in sonstiger Weise von Bedeutung sein kön¬nen, auch wenn sie die Zwangsverwaltung anderer Objekte betreffen.

Gleiches gilt für elektronische Datenträger (einschließlich Computer, Notebooks, USB-Sticks, Disketten) oder sonstige Geräte, auf denen solche Unterlagen ge-speichert sein können.

(2) Der zuständige Gerichtsvollzieher wird gerichtlich angewiesen, unverzüglich die Behältnisse sowie die Wohn- und Geschäftsräume

a) des Zwangsverwalters H,

b) der Wirtschaftskanzlei H,

c) der H GmbH,

einschließlich der Nebenräume nach den unter Nr. 1 bezeichneten Unterlagen, Datenträgern und Geräten zu durchsuchen. Personen, die an den Räumlichkeiten Mitgewahrsam haben, müssen die Durchsuchung dulden. Der Sachverständige ist berechtigt, bei der Durchsuchung - selbst oder vertreten durch einen Beauftragten - anwesend zu sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. Findet er Widerstand, so ist er zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane anfordern.

(4) Soweit die vorgefundenen Unterlagen, Datenträger und Geräte die unter Nr. 1 bezeichneten Merkmale erfüllen, werden sie beschlagnahmt. Der Sachverständige ist berechtigt, dem Gerichtsvollzieher verbindlich die zu beschlagnahmenden Unterlagen, Datenträger und Geräte zu bezeichnen. Der Gerichtsvollzieher hat sie sicherzustellen und dem Sachverständigen zu übergeben.

(5) Der Beschluss darf dem Zwangsverwalter oder einer anderen Person aus dessen Sphäre frühestens bei Beginn der Vollziehung bekannt gemacht werden. Die Vollziehung ist schon vor der Bekanntmachung des Beschlusses zulässig. Der Gerichtsvollzieher darf sie nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 GvKostG). Der Gerichtsvollzieher hat das Gericht von der Durchführung des Beschlusses kurz zu benachrichtigen.

(6) Dieser Beschluss tritt spätestens 6 Monate nach Erlass in Kraft.


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