Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 201 Ds-331 Js 1604/22-54/23
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburg
aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.09.2023
an der teilgenommen haben:
...
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB
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201 Ds-331 Js 1604/22-54/23 |
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Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In der Strafsache
3gegen …
4wegen Körperverletzung
5hat das Amtsgericht Duisburg
6aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.09.2023
7an der teilgenommen haben:
8Richterin am Amtsgericht …
9als Richterin
10…
11als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Duisburg
12…
13als Adhäsionskläger,
14….
15als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
16für Recht erkannt:
17Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
18Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro
19verurteilt.
20Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
21Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB
22Gründe
23(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
24Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
26…
27Richterin am Amtsgericht
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Referenzen
- StGB § 223 Körperverletzung 2x
- StGB § 230 Strafantrag 2x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- 31 Js 1604/22 1x (nicht zugeordnet)