Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 22 C 1647/97
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1997
durch den Richter am Amtsgericht x
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,75 DM nebst
4 % Zinsen hieraus seit dem 12. Februar 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 84 % und
der Beklagten zu 16 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet.
4I.
5Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises im zuerkannten Umfang gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 851 d Abs. 1 BGB zu.
61.
7Der Kläger ist berechtigt, den auf ihn entfallenden Reisepreis in Höhe von 5 % zu mindern, weil während der Reisezeit im Hotel der auf dem Zimmer vorhandene Fernseher nicht funktionstüchtig war.
8In diesem Zusammenhang sei vorab darauf hingewiesen, dass die Informationen betreffend das vom Kläger gebuchte Hotel aus dem Buchungscomputer "Start" Gegenstand der reisevertragsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien geworden sind. Denn ausweislich der vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Kopie dieser Informationen hat die Beklagte diese Informationen dem Reisebüro zugefaxt.
9Danach war Gegenstand der Buchung auch das Vorhandensein eines funktionsfähigen Fernsehers auf dem Zimmer. Unbestritten war der Empfang wegen eines Defektes der Hotelantennenanlage nicht möglich. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, der Kläger hätte den Empfang mittels einer am Fernseher vorhandenen Antenne herstellen können, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Denn üblicherweise verfügen Fernsehgeräte nicht über eine eigene Antenne. Dies ist in der Regel lediglich bei sogenannten "Portables" der Fall. Ob es sich bei den auf den Hotelzimmern vorhandenen Fernsehern auch um "Portables" gehandelt hat, behauptet die Beklagte selbst nicht.
10Der Höhe nach erachtet das Gericht eine Minderung des Reisepreises von 5 % für angemessen. Hierbei hat es sich an der sogenannten "Frankfurter Tabelle für Reisepreisminderung" (NJW 1985, 113 ff.) orientiert, die unter Ziff. 1. 5 h) eine Minderungsquote von 5 % vorsieht.
112.
12Wegen des geschlossenen Mini-Clubs vermag der Kläger den Reisepreis nicht zu mindern, weil das Vorhandensein eines derartigen Clubs auch in der von ihm zu den Gerichtsakten gereichten "Start" Informationen nicht zugesagt war.
133.
14Demgegenüber ist der Reisepreis wegen der zunächst fehlenden und später nicht gefüllten Mini-Bar in Höhe von angemessenen 5 % gemindert.
154.
16In Höhe von 15 % gemindert ist der Reisepreis wegen der teilweise nicht funktionsfähigen Klimaanlage. Insoweit hat sich das Gericht bzgl. der Minderungsquote an der Ziff. 1. 5 g) der oben genannten Tabelle orientiert. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Anlage lediglich zu 50 % oder wie von der Beklagten behauptet zu 70 % funktionstüchtig gewesen ist.
175.
18Der Kläger vermag den Reisepreis nicht deshalb zu mindern, weil mit der Direktwahltelefonanlage keine Telefongespräche von und nach Deutschland möglich gewesen sein sollen, da bereits das Vorhandensein einer derartigen Telefonanlage nicht Gegenstand der reisevertraglichen Beziehungen der Parteien ist.
196.
20Da nicht zugesagt worden war, dass der Safe gebührenfrei genutzt werden kann, vermag der Kläger den Reisepreis nicht deshalb zu mindern, weil der vorhandene Safe nur gegen Gebühr hat genutzt werden können.
217.
22Bezüglich des nur gegen Gebühr nutzbaren Tennisplatzes trägt der Kläger bereits nicht substantiiert vor, dass insoweit eine Mängelanzeige erfolgt ist. Gegenteiliges ergibt sich vielmehr aus der von ihm in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten Niederschrift über eine Beanstandung vom 4. August 1996.
23Nach alledem vermag der Kläger den auf ihn entfallenden Reisepreis in Höhe von 25 % zu mindern. Der auf die übrigen Reisenden entfallende Reisepreis ist nicht zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten und den übrigen Reisenden separate Reiseverträge zustande gekommen sind. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf an, die dieses in seinem Urteil vom 23. April 1987 (NJW-RR 1987, 888, 889) geäußert hat. Danach gilt folgendes: Wer eine Reise für sich und andere Personen bucht, kann das auf zweierlei Weise tun: Entweder er bucht die Reise im eigenen Namen, so dass er Allein "Reisender" im Sinne von § 651 a BGB ist. Oder er schließt für die Mitreisenden eigene Verträge ab, die diese als "Reisende" gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigen und verpflichten. Es hängt von den abgegebenen Erklärungen und von den Umständen ab, ob das ein oder das andere gewollt ist (vgl. § 164 Abs. 1 BGB). Bucht jemand für sich und seine Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder), so liegt im allgemeinen ein Handeln im eigenen Namen vor, während umgekehrt bei einer Buchung für den Träger eines fremden Namens die Umstände regelmäßig darauf hindeuten, dass der Anmeldende als Vertreter des Dritten handelt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Unstreitig hat im vorliegenden Fall die Reise der Kläger angemeldet, wobei nicht ersichtlich ist, dass er ausdrücklich in eigenem Namen gehandelt hat. Dementsprechend ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass mit den übrigen Reisenden separate Reiseverträge zustande gekommen sind.
24Der auf den Kläger entfallende Reisepreis beläuft sich auf 979,-- DM. 25 % hiervon entsprechen 244,75 DM, also dem austenorierten Betrag.
25II.
26Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zinsen konnten dem Kläger erst ab Zustellung der Klageschrift zugesprochen werden, da für einen davorliegenden Verzugseintritt auf Seiten der Beklagten nichts ersichtlich ist.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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