Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf (Abt. 22) - 22 C 18362/96
Tenor
1
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.229,81 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.09.1996 zu zahlen.
2Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens – werden der Klägerin zu 69 % und der Beklagten zu 31 % auferlegt.
4Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 2.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 1.400,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
7Die jeweils zu leistenden Sicherheiten können auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
8T a t b e s t a n d :
9Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Reisepreises wegen reisevertragsrechtlicher Gewährleistung in Anspruch.
10Auf der Grundlage der schriftlichen Reisebestätigung der Firma L-Reisen vom 03.05.1996 (Bl. 15 GA) verbrachten die Klägerin und ihr Ehemann in der Zeit vom 25.05. bis zum 08.06.1996 ihren Urlaub anläßlich einer von der Beklagten veranstalteten Pauschalreise in die Türkei. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Reisebestätigung verwiesen.
11Nachdem die ursprünglich gebuchte Unterkunft wegen Überbuchung nicht bezogen werden konnte und die Klägerin mit dem ihr zunächst zugewiesenen Ausquartier nicht einverstanden war, wurden ihr und ihrem Ehemann ein Zimmer im Feriendorf N zugewiesen. Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten veranstaltete Reise sei überwiegend mängelbehaftet gewesen. Die Anlage N sei nur halb fertiggestellt gewesen, so dass täglich Baulärm habe hingenommen werden müssen. Der feinsandige Strandabschnitt sei nicht schnell erreichbar gewesen. Es habe kein a-la-carte-Restaurant, kein Mitternachtssnack, kein türkisches Café und keine größere Auswahl am Büfett gegeben. Es seien lediglich drei bis vier verschiedene Mahlzeiten angeboten worden. Diese seien ungenießbar gewesen. Es habe keine Wasserrutsche, kein kostenlose Inanspruchnahme von Massagen, keine kostenlosen Wassersportarten, keine Wäschespinne auf dem Balkon, keine Unterhaltung und keine Sport- und Fitnessangebote gegeben. Zudem habe auf dem Zimmer das Radio und das Satellitenfernsehen gefehlt. Zudem seien die Speiseräume nicht klimatisiert gewesen. In der Anlage N1, in der sie zunächst zwei Tage untergebracht gewesen seien, sei auf dem Zimmer ebenfalls kein Radio und kein Fernsehen vorhanden gewesen. Zudem sei Schimmel im Badezimmer vorhanden gewesen. Die Zimmer seien schmutzig gewesen. Darüber hinaus habe direkt neben dem Zimmer eine Baustelle gelegen. Zudem habe man mit Überbelegung und einem täglichen Kampf um die Sonnenschirme zurechtkommen müssen. Die Mängel der Ferienanlage N seien bereits am 27.05.1996 gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten gerügt worden.
12Die Klägerin erachtet eine 100 %ige Minderung des Reisepreises für gerechtfertigt.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.958,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.09.1996 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte behauptet, Unterhaltung sei durch Folklore-Abende, Gesellschaftsabende und internationale Unterhaltungsprogramme angeboten worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das erkennende Gericht hat die Klage durch Urteil vom 20.08.1997 abgewiesen. Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.04. letzten Jahres wurde dieses Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet.
21I.
22Der Klägerin steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises im zuerkannten Umfang gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 651 d Abs. 1 BGB zu.
23Die Klägerin ist zur Geltendmachung der der Klageforderung zugrunde liegenden reisevertragsrechtlichen Gewährleistungsansprüche vollumfänglich aktivlegitimiert. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, die dieses in seinem Urteil vom 23.04.1987 (NJW-RR 1987, 888, 889) geäußert hat. Danach gilt folgendes: Wer eine Reise für sich und andere Personen bucht, kann das auf zweierlei Weise tun. Entweder er bucht die Reise im eigenen Namen, so dass er Alleinreisender im Sinne von § 651 a BGB ist. Oder er schließt für die Mitreisende eigene Verträge ab, die diese als Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigen und verpflichten. Es hängt von den abgegebenen Erklärungen und von dem Umständen ab, ob das eine oder das andere gewollt ist (vgl. § 164 Abs. 1 BGB). Bucht jemand für sich und seine Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder), so liegt im allgemeinen ein Handeln im eigenen Namen vor, während umgekehrt bei einer Buchung für den Träger eines fremden namens die Umstände regelmäßig darauf hindeuten, dass der Anmeldende als Vertreter des Dritten handelt. Unstreitig hat im vorliegenden Fall die Klägerin die Reise gebucht. Unter Berücksichtigung der obengenannten Grundsätze bedeutet dies, dass allein die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist mit der rechtlichen Folge, dass auch sie allein als Reisende aktivlegitimiert ist.
24Der Reisepreis ist nach den eingangs genannten Vorschriften um 692,65 DM gemindert, weil die Klägerin abweichend von der Buchung untergebracht worden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Reisende grundsätzlich einen Anspruch auf die gebuchte Unterkunft hat, da diese ihm in der Regel in der Reisebestätigung zugesichert ist. Mit einer Ersatzunterkunft fehlt damit eine zugesicherte Eigenschaft, ohne dass es darauf ankommt, ob dadurch der Nutzen der Reise beeinträchtigt wird. Denn anderenfalls könnte der Reiseveranstalter durch Zuweisen von Ersatzobjekten mögliche Leerkapazitäten auffüllen. Dabei kommt es nach der Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht darauf an, ob die Ersatzunterkunft gleichwertig ist. Letzeres kann hier jedoch dahinstehen, da sich bereits aus den Prospektbeschreibungen der Beklagten, welche die Klägerin in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht hat, ergibt, dass der von der Kläger ursprünglich gebuchte Aufenthalt im Club Q mit der Unterbringung im Feriendorf N nicht zu vergleichen ist. Vergleichbar ist hier allenfalls, dass beide Ferienanlagen sich in räumlicher Nähe zueinander befinden. Hier hört die Vergleichbarkeit jedoch auch schon auf, wenn man sich die Prospektbeschreibung der einzelnen Anlagen vergegenwärtigt.
25Das Gericht erachtet hier in Anlehnung an die sogenannte Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung eine Minderungsquote von 17,5 % für angemessen. Dies entspricht einem Betrag von 692,65 DM.
26Der Reisepreis ist darüber hinaus um 28,27 DM gemindert, weil auf dem Zimmer des ersten Ausweichquartiers, dem Hotel N1, weder Radio noch Fernseher zur Verfügung stand. Das Gericht erachtet hier eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5 % des auf 2 Tage entfallenden Reisepreises für angemessen. unter Berücksichtigung dessen, dass die Reise insgesamt 14 Tage dauerte und der Reisepreis 3.958,00 DM betrug, ergibt sich ein Tagesreisepreis in Höhe von 282,71 DM. Demzufolge entsprechen 5 % des auf 2 Tage entfallenden Reisepreises einem Betrag von 28,27 DM.
27Darüber hinaus vermag die Klägerin den Reisepreises um 339,26 DM mindern, weil im Feriendorf N entgegen den Prospektangaben kein Unterhaltungsprogramm angeboten worden ist. In der Prospektbeschreibung der Beklagten heißt es insoweit, dass ein internationales Unterhaltungsprogramm angeboten wird. Darüber hinaus fänden gelegentlich Gesellschafts- und Folklore-Abende in der Anlage statt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, dass dieses Unterhaltsprogramm auch angeboten worden sei, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Hier wäre es Sache der Beklagten gewesen, genau und konkret darzulegen, wann welche Unterhaltungsprogramme angeboten worden sein sollen. Das Gericht erachtet hier eine Minderungsquote von 10 % des auf 12 Tage entfallenden Reisepreises für ausreichend und angemessen. Dies entspricht dem Betrag von 339,26 DM.
28Schließlich ist der Reisepreis um 169,63 DM gemindert, weil sich in der Unterkunft der Klägerin im Feriendorf N weder ein Radio noch ein Fernseher mit Satellitenprogramm befunden haben. Dies hat die insoweit durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. Insbesondere der Zeuge K hat die diesbezüglichen Angaben der Klägerin bestätigt. Das Gericht sieht sich nicht veranlaßt, die Angaben dieses Zeugen in Zweifel zu ziehen. Denn seine Aussage war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie wird insbesondere durch die Angaben des Zeugen M bestätigt. Belastungstendenzen zu Ungunsten der Beklagten sind weder bei dem Zeugen K noch bei dem Zeugen M anzunehmen. Insbesondere im Hinblick auf den Zeugen K nicht, weil der von diesem gegenüber der Beklagten geführte Rechtsstreit bereits geraume Zeit durch Vergleich beendet worden ist. Das Gericht erachtet hier eine Minderung von 5 % des auf 10 Urlaubstage entfallenden Reisepreises für angemessen. Dies entspricht einem Minderungsbetrag von 169,63 DM.
29In der Summe ergibt die Minderung den ausgeurteilten Betrag von 1.229,81 DM.
30Eine weitere Minderung des Reisepreises kommt nicht in Betracht.
31Soweit die Klägerin geltend macht, durch Baulärm gestört worden zu sein, ist ihr Vorbringen vollkommen unsubstantiiert. Die Klägerin teilt weder mit, in welchen Zeiträumen sie durch den Baulärm gestört worden sein will noch wo diese Störungen aufgetreten sein sollen (etwa nur im Zimmer, in der gesamten Anlage, ggf. auch am Strand).
32Auch die weiter in Bezug auf ihre Unterbringung in der Anlage N geltend gemachten Mängel sind vollkommen unsubstantiiert. So wird weder mitgeteilt, wo sich angeblich Schimmel im Badezimmer befunden haben soll noch inwiefern das Zimmer verschmutzt gewesen sein soll. Auch wird nicht mitgeteilt, inwiefern durch eine Baustelle direkt neben dem Zimmer die Reise beeinträchtigt worden sein soll (Lärm?). Gleiches gilt für die geltend gemachte Überbelegung. Soweit schließlich auf einen täglichen Kampf um die Sonnenschirme hingewiesen wird, ist dies ebenfalls nicht geeignet, Minderungsansprüche zu begründen, weil es sich hierbei um eine bloße Unannehmlichkeit handelt, welche im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist.
33Im Hinblick auf die weiter von der Klägerin geltend gemachten Mängel in Bezug auf ihre Unterbringung in der Anlage N ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin Reisemängel nicht daraus herzuleiten vermag, dass die Ferienanlage N Leistungen vermissen ließ, welche die Prospektbeschreibung der Beklagten für den ursprünglich gebuchten Club Q verspricht. Denn die Klägerin hatte es in der Hand, entweder das Abhilfeangebot der Beklagten, sie und ihren Ehemann in der Anlage N unterzubringen, abzulehnen und in der Anlage N1 zu verbleiben mit der Begründung, die Unterbringung im N sei mit der gebuchten Unterbringung in der Anlage Q nicht gleichwertig, oder – wie hier geschehen – sich auf das Abhilfeangebot der Beklagen einzulassen. Dann kann die Klägerin sich zur Begründung eines Mangels aber nicht mehr auf die Eigenschaften des Clubs Q berufen, weil insofern von einer Vertragsänderung auszugehen ist. Der Reiseveranstalter kann den Reisenden nämlich nur dann anderweitig unterbringen, wenn unter anderem die Ersatzunterkunft für den Reisenden keine vertragswidrige Leistungsänderung darstellt. Demzufolge hätte die Klägerin die Unterbringung in der Anlage N mit der Begründung verweigern können, dass insoweit eine vertragswidrige Leistungsänderung vorliege. Wenn sie von diesem Recht gleichwohl keinen Gebrauch gemacht hat, konnte dies die Beklagte nur so verstehen, dass sie mit einer Leistungsänderung einverstanden ist.
34Demzufolge ist bei der Prüfung, ob die Reiseleistungen der Beklagten betreffend die Unterbringung in der Anlage N mangelhaft waren, die Prospektbeschreibung der Beklagten betreffend das Feriendorf N maßgeblich. Daraus folgt, dass die Umstände, die die Klägerin unter Ziff. 1., 3., 4., 5., 6., 8. und 11. geltend macht, keine Mängel der Reiseleistungen der Beklagten sind, weil die Prospektbeschreibung betreffend das Feriendorf N insofern keine Zusicherungen enthält. Dies gilt auch, soweit die Klägerin anführt, es habe kein a-la-carte-Restaurant, kein Mitternachtssnack und kein türkisches Café gegeben, weil dies in der Prospektbeschreibung der Beklagten betreffend das Feriendorf N nicht zugesagt wird. Insoweit ist auch der Vergleich der Klägerin betreffend die Auswahl von warmen Gerichten zwischen dem Club Q und des Feriendorfs N rechtlich nicht von Belang. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, die Speisen seien ungenießbar gewesen, ist ihr vorbringen unsubstantiiert.
35Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Gewährleistungsansprüche nicht gem. § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Umstand, dass ihr Zimmer in dem Feriendorf N weder ein Radio noch Satellitenfernsehen aufgewiesen hat, noch am 27.05.1996 gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten moniert worden ist. Dies hat der Zeuge K bestätigt. Letzteres gilt auch hinsichtlich der fehlenden Unterhaltungsprogramme. Denn der Zeuge K hat anläßlich seiner Vernehmung auf die schriftliche Mängelanzeige (Bl. 18 u. 19 GA) Bezug genommen und in diesem Zusammenhang bekundet, dass „wir … unsere Ansprüche auch schriftlich fixiert“ haben. Hieraus („auch“) folgt, dass dieser Umstand auch Gegenstand der mündlichen Mängelrüge gewesen sein muss.
36Nach alledem war die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.
37II.
38Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 ZPO.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1.
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