Schlussurteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 53 C 6463/13
Tenor
Die Beklagte wird über das Teilanerkenntnisurteil vom 20.6.2013 hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 10,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 41,77 Euro außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 63 % und der Kläger zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche geltend im Zusammenhang mit einem Flug von Düsseldorf nach Antalya geltend
3Der Kläger buchte am 26.07.2012 einen Flug von Düsseldorf nach Antalya für den 30.10.2012. Nachdem der Flug ausgefallen war, wurden die Passagiere auf einen anderen Flug ab Flughafen Köln umgebucht, wohin sie mit dem Bus transportiert wurden. Der Flug startete in Folge dessen mit neunstündiger Verspätung. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom10.11.2012 auf, an ihn einen Betrag in Höhe von 658,60 Euro zu zahlen. Nachdem die Beklagte nicht zahlte, setzte er mit Email vom 27.11.2012 und 18.12.2012 eine Frist bis zum 31.12.2012.
4Der Kläger macht folgende Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche geltend:
5- 400,00 Euro Entschädigung für die Annulierung des ursprünglichen Fluges am 30.10.2012
6- 5,00 Euro Schadensersatz für den ausgeführten Vorabend-CheckIn
7- 10,00 Euro Parkgebühren am Flughafen Antalya wegen verspäteter Abholung des Mietwagens
8- 40,00 Euro Fahrtkosten mit dem privaten PKW
9- 190,00 Euro Schadensersatz wegen nicht erbrachter Betreuungsleistungen (die Beklagte hatte den Passagieren einen Verpflegungsgutschein in Höhe von 10,00 Euro ausgehändigt).
10Darüber hinaus macht der Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren auf Grund folgender Berechnung geltend:
11Gegenstandswert: 613,60 Euro
120,65 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 42,25 Euro
13Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 08,45 Euro
14_______________
1550,70 Euro
1619 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG 09,63 Euro
17_______________
18Gesamtsumme 60,33 Euro
19Der Kläger beantragt,
20die Beklagte, über das Teilanerkenntisurteil vom 20.6.2013 hinaus zu verurteilen, an ihn 248,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 60,33 Euro zu zahlen.
21die Berufung zuzulassen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten habe, da eine Inverzugsetzung zum Zeitpunkt der Mandatierung nicht bestanden habe. Der Kläger habe erheblich zuviel gefordert. Die Übersendung eines Schreibens mit einseitiger Fristsetzung sei nicht verzugsbegründend. Darüber hinaus sei der Vorabend-CheckIn durchgeführt worden und folglich nicht nutzlos gewesen. Der Kläger sei nicht berechtigt, pauschale Ausgleichsansprüche für nicht erbrachte Verpflegungsleistungen zu verlangen.
25Das Gericht hatte am 20.06.2013 Teil-Anerkenntnisurteil in Höhe von 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2012 erlassen.
26Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und mitüberreichten Anlagen verwiesen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
29Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der durch die verspätete Ankunft und folglich verspätete Abholung des Mietwagens verursachten höheren Parkgebühren in Höhe von 10,00 Euro gemäß §§ 280 I, 281 I, II, Art. 12 I S. 1 VO (EG) 261/2004 in Verbindung mit dem Luftbeförderungsvertrag als typengemischtem Vertrag.
30Die Beklagte schuldete vertraglich die Durchführung des Fluges von Düsseldorf nach Antalya. Durch die verspätete Durchführung des Fluges hat sie eine vertragliche Pflicht verletzt, die wiederum kausal für den Schaden des Klägers war, da er in Folge dessen am Zielort den Mietwagen erst mit einem Tag Verspätung in Besitz nehmen konnte, wodurch er wiederum Mehrkosten in Höhe von 10,00 Euro aufbringen musste. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch gemäß § 280 I S. 2 BGB zu vertreten, da sie nichts vorgetragen hat, um die gesetzliche Verschuldensvermutung zu widerlegen.
31Dem Kläger stehen keine Ansprüche wegen nicht erbrachter Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO (EG) 261/2004 zu. Grundsätzlich hat der Fluggast gemäß Art. 9 VO (EG) 261/2004 Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie gegebenenfalls eine Hotelunterbringung. Eine Sanktionierung bei Nichterbringung der Betreuungsleistungen sieht die EG-FluggastrechteVO jedoch nicht vor. Hätte der Beklagte entsprechende Leistungen, wie etwa eine Hotelunterbringung in Anspruch genommen, könnte er diese Kosten von der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung ersetzt verlangen. Der Kläger hat jedoch derartige Leistungen nicht in Anspruch genommen. Eine Sanktionierung des Luftfahrtunternehmens bei Nichterbringung der Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO (EG) 261/2004 lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 31.01.2013 (Az C-12/11) ableiten. Dort wird lediglich festgestellt, dass die Betreuungspflichten des Luftfahrtunternehmens in zeitlicher, quantitativer und finanzieller Hinsicht keinen Grenzen unterliegen. Es lassen sich jedoch keine Festlegungen entnehmen, wonach das Luftfahrtunternehmen bei Nichterbringung der Betreuungsleistungen pauschal sanktioniert werden könnte.
32Das Schadensersatzrecht sieht nur den Ausgleich konkreter Schäden und nicht fiktiver Schäden vor. Der Kläger hat innerhalb der 9 stündigen Wartezeit weder in einem Hotel übernachtet noch über den erteilten Gutschein weitere Verpflegungsleistungen in Anspruch genommen
33Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht erbrachter Betreuungsleistungen kann darüber hinaus auch nicht auf § 249 BGB gestützt werden. Eine Sanktionierungsfunktion ist dem Schadensrecht fremd. Der Schadensersatzanspruch soll vor allem Ausgleich für erlittene Nachteile schaffen und damit eine Ausgleichsfunktion erfüllen. Eine Genugtuungsfunktion sieht der Gesetzgeber auf dem Wege des Schmerzensgeldes in § 253 BGB vor [vgl. zum Ganzen Oetker in MüKo BGB, § 249, Rn. 8 ff]. Einen Ersatz für Nichtvermögensschäden sieht der Gesetzgeber außerhalb des § 253 BGB nicht vor.
34Dabei können auch die Leitentscheidungen des BGH zu Nutzungsausfallschäden zu keiner anderen Bewertung führen. Denn derartige Kompensationen kommen in Betracht bei Sachen, „auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen“ ist. Es muss sich dabei um „Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung“ handeln, deren Einsatz die „materielle Vermögensspähre betreffe und objektivierbare Bewertungsmaßstäbe besitze“ [vgl. Oetker in MüKo BGB, § 249, Rn. 60 ff]. Dies ist bei nichterbrachten Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Unterkunft erkennbar nicht der Fall. Daher scheidet ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Nichterbringung der Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO (EG) 261/2004 aus.
35Dem Kläger steht weiterhin auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorabend-CheckIns zu. Tatsächlich wurde der Check-In durchgeführt. Dass dies am Abend zuvor erfolgte, führt nicht dazu, dass die Aufwendung des Klägers nutzlos und ihm in Folge dessen eine schadensrechtlich ausgleichsfähige Vermögenseinbuße entstanden wäre. Das Gepäck ist tatsächlich transportiert worden. Die Kosten wären auch bei einem pünktlichem Abflug entstanden
36Gleiches gilt für die Fahrtkosten in Höhe von 40,00 Euro für den Check-In des Gepäcks. Der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 erklärt, dass die Fahrt L-Düsseldorf-L nur einmal und nicht zweimal angefallen ist. Ein Ausgleich fiktiver Kosten findet nicht statt.
37Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 II, 286 BGB zu.
38Die Beklagte befand sich seit dem 31.12.2012 in Verzug.
39Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten eine wirksame und fällige Forderung auf Bezahlung des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 VO (EG) 261/2004 in Höhe von 400,00 Euro sowie des Schadensersatzes wegen der verspäteten Aufnahme des Mietwagens, mithin in Höhe von insgesamt 410,00 Euro. Der Beklagten war diese Leistung auch möglich. Der Kläger hat die Beklagte mehrfach eindeutig und bestimmt zur Leistung aufgefordert. Dass der Kläger hierbei zu viel gefordert hat, steht der Wirksamkeit der Mahnung und damit der Verzugsbegründung nicht entgegen, denn der Beklagte konnte und musste die Aufforderung als eine solche zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung in Form des Verzuges auch zu vertreten, §§ 280 I S. 2, 286 IV BGB.
40Gegenstandswert: 410,00 Euro
410,65 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 29,25 Euro
42Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 05,85 Euro
43_______________
4435,10 Euro
4519 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG 06,67 Euro
46Insgesamt: 41,77 €
47Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
49Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch liegen im hiesigen Gericht hiervon abweichende Entscheidungen vor.
50Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des BGH vom 30.7.2013 kommt nicht in Betracht, da es sich im Verhältnis zum vorliegenden Rechtstreit um keinen vergleichbaren Sachverhalt handelt.
51Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
52Bis zum 20.6.2013 auf: 648,60 EURO
53Danach auf : 248,60 EURO
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Referenzen
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- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- 7 VO (EG) 261/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
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- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
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