Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 51 C 11480/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.363,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 367,79 Euro seit dem 05.10.2012 sowie aus einem Betrag von 367,79 Euro seit dem 06.11.2012 sowie aus einem Betrag von 367,79 Euro seit dem 04.12.2012 sowie auf einem Betrag von 447,06 Euro seit dem 04.01.2013 sowie aus einem Betrag von 447,06 Euro seit dem 05.02.2013 sowie aus einen Betrag von 905,89 Euro seit dem 03.10.2013 sowie aus einen Betrag von 460,30 Euro seit dem 11.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 7 % und der Beklagte trägt 93 % der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin und der Beklagte waren über zwei Gewerberaummietverhältnisse auf dem Grundstück L-Straße in E miteinander verbunden. Diese Mietverhältnisse wurden zum 31.12.2012 wegen Abbrucharbeiten am Mietgegenstand fristgemäß gekündigt. Die Räumung erfolgte erst im Februar 2013. Das Mietverhältnis umfasste eine Gewerbefläche zur Nutzung als Werkstatt (#####) sowie eine Gewerbehalle zu Lagerzwecken (#####). Der zuletzt zu zahlende Mietzins für die Werkstatt belief sich auf 253,69 Euro (Netto: 184,07 Euro) und für die Lagerhalle auf 193,37 Euro (Netto: 125,00 Euro).
3Die Forderungen der Klägerin setzen sich wie folgt zusammen:
4Werkstatt #####
5Bruttomietzinsen
6Oktober 2012 253,69 Euro
7November 2012 253,69 Euro
8Dezember 2012 253,69 Euro
9Summe 761,07 Euro
10Hiervon hat der Beklagte einen Betrag von 394,27 Euro (= 60 % der Nettomiete) anerkannt.
11Nutzungsentschädigung
12Januar 2013 253,69 Euro
13Februar 2013 253,69 Euro
14Summe 507,38 Euro
15Hiervon hat der Beklagte einen Betrag von 304,43 Euro (= 60 %) anerkannt.
16Nebenkostenabrechnung 2009 206,91 Euro
17Der Beklagte wendet ein, dass das Objekt nicht über einen Wasseranschluss verfüge, so dass die Abrechnung um die Beträge Wasser in Höhe von 38,30 Euro sowie Abwasser 26,24 Euro zu kürzen sei. Im Übrigen sei die Abrechnung nicht korrekt, da auch Nichtmieter Wasser genutzt hätten.
18Nebenkostenabrechnung 2010 285,17 Euro
19Der Beklagte wendet ein, dass das Objekt nicht über einen Wasseranschluss verfüge, so dass die Abrechnung um die Beträge Wasser in Höhe von 44,86 Euro sowie Abwasser 35,92 Euro zu kürzen sei. Im Übrigen sei die Abrechnung nicht korrekt, da auch Nichtmieter Wasser genutzt hätten.
20Nebenkostenabrechnung 2011 282,99 Euro
21Der Beklagte wendet ein, dass das Objekt nicht über einen Wasseranschluss verfüge, so dass die Abrechnung um die Beträge Wasser in Höhe von 47,64 Euro sowie Abwasser 37,23 Euro zu kürzen sei. Im Übrigen sei die Abrechnung nicht korrekt, da auch Nichtmieter Wasser genutzt haben.
22Nebenkostenabrechnung 2012 327,32 Euro
23Der Beklagte wendet ein, dass das Objekt nicht über einen Wasseranschluss verfüge, so dass die Abrechnung um die Beträge Wasser in Höhe von 54,17 Euro sowie Abwasser 42,20 Euro zu kürzen sei. Im Übrigen sei die Abrechnung nicht korrekt, da auch Nichtmieter Wasser genutzt hätten.
24Stromkosten 06/09 – 12/09 24,26 Euro
25Stromkosten 01/10-12/10 23,24 Euro
26Stromkosten 01/11-06/11 8,40 Euro
27Stromkosten 06/11-06/12 7,74 Euro
28Diese Positionen hat der Beklagte bis auf Bearbeitungsgebühren von 2 x 5,00 Euro zzgl. USt. anerkannt
29Lagerhalle #####
30Bruttomietzinsen
31Oktober 2012 193,37 Euro
32November 2012 193,37 Euro
33Dezember 2012 193,37 Euro
34Summe 580,11 Euro
35Hiervon hat der Beklagte einen Betrag von 267,75 Euro (= 60 % der Nettomiete) anerkannt.
36Nutzungsentschädigung
37Januar 2013 193,37 Euro
38Februar 2013 193,37 Euro
39Summe 386,74 Euro
40Hiervon hat der Beklagte einen Betrag von 232,04 Euro (= 60 %) anerkannt.
41Nebenkostenabrechnung 2011 79,08 Euro
42Der Beklagte wendet ein, dass das Objekt nicht über einen Wasseranschluss verfüge, so dass die Abrechnung um die Beträge Wasser in Höhe von 47,64 Euro sowie Abwasser 33,23 Euro zu kürzen sei. Im Übrigen sei die Abrechnung nicht korrekt, da auch Nichtmieter Wasser genutzt hätten.
43Nebenkostenabrechnung 2012 132,98 Euro
44Der Beklagte wendet ein, dass das Objekt nicht über einen Wasseranschluss verfüge, so dass die Abrechnung um die Beträge Wasser in Höhe von 54,17 Euro sowie Abwasser 42,20 Euro zu kürzen sei. Im Übrigen sei die Abrechnung nicht korrekt, da auch Nichtmieter Wasser genutzt hätten.
45Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
46an die Klägerin 3.613,39 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 447,06 Euro seit dem 05.10.2012 sowie aus einem Betrag von 447,06 Euro seit dem 6.11.2012 sowie aus einem Betrag von 447,06 Euro seit dem 4.12.2012 sowie aus einem Betrag von 447,06 Euro seit dem 4.1.2013 sowie aus einem Betrag von 447,06 Euro seit dem 05.02.2013 sowie aus einem Betrag von 1.378,09 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
47Der Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Der Beklagte behauptet, im geltend gemachten Zeitraum sei die Tauglichkeit der Mietsache aufgrund von Wassereintritten teilweise aufgehoben gewesen. Hierdurch sei die Miete in Höhe von 40 % gemindert gewesen.
50Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I2, B2 und Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.1.2014 verwiesen
51Entscheidungsgründe
52I.
53Die zulässige Klage hat in großen Teilen Erfolg, denn sie erweist sich als überwiegend begründet.
54Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.363,67 Euro nebst Zinsen zu. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
551. Werkstatt
56a)
57Der Klägerin steht für die Monate Oktober bis Dezember 2012 für das Objekt Werkstatt ein Nettomietzins von 657,12 Euro (= 3 x 219,04 Euro = 3 x 184,07 Euro zzgl. Umsatzsteuer) zu. Ein weitergehender Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen besteht nicht, da die Klägerin über die Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahre 2012 bereits abgerechnet hat und die fehlenden Vorauszahlungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 2012 berücksichtigt hat.
58Die Miete war in den Monaten Oktober 2012 bis Dezember 2012 auch nicht nach § 536 Abs. 1 BGB gemindert, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zu hinreichender Sicherheit fest, dass es in diesen Monaten zu Wassereintritten gekommen ist.
59Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII 286/75 - VersR 1977, 721 vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759).
60Dieser Grad der Gewissheit ist nicht erreicht.
61Die Aussage des Zeugen B2 war unergiebig.
62Die Aussage der Zeugin Q war positiv ergiebig, aber nicht glaubhaft, denn sie war sich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Wassereintritte letztlich nicht sicher. Diesen Eindruck vermittelte die Zeugin auch dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Zeugin die zeitliche Einordnung anhand von Ereignissen (Motorrad) vorzunehmen versuchte, sich aber im Ergebnis nicht sicher war. Soweit im Protokoll die Zeitangabe 2013 erfolgt ist, handelt es sich um ein offensichtliches Diktatversehen, welches sich aber nicht auswirkt, denn das Gericht folgt der Zeugenaussage aus den eben genannten Gründen bereits nicht.
63b)
64Der Klägerin steht für die Monate Januar bis Februar 2013 für das Objekt Werkstatt Nutzungsentschädigung von 507,38 Euro (2 x 253,69 Euro) zu. Entgegen der Behauptung war die Nutzungsentschädigung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gemindert. Es gelten die Ausführungen zu I. 1. a).
65c)
66Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Nachzahlungsanspruch aus der
67Nebenkostenabrechnung 2009 in Höhe von 206,91 Euro, aus der
68Nebenkostenabrechnung 2010 in Höhe von 285,17 Euro, aus der
69Nebenkostenabrechnung 2011 in Höhe von 282,99 Euro sowie
70Nebenkostenabrechnung 2012 in Höhe 327,32 Euro zu.
71Soweit der Beklagte die Abrechnung dahingehend angreift, dass ihm kein eigener Wasseranschluss zur Verfügung stand und er so gut wie kein Wasser benutzt habe, ist dieser Einwand unbeachtlich. Auch die Nutzungsmöglichkeit einer zentralen Wasserstelle samt WC in dem Gewerbeobjekt rechtfertigt die Umlage der Wasser- und Abwasserkosten. Denn der Beklagte verfügte über die Nutzungsmöglichkeit.
72Soweit der Beklagte die Richtigkeit der Abrechnungen dahingehend angreift, dass auch Nichtmieter wie die Wohnwagennutzer das Wasser genutzt haben, verfängt dieser Einwand nicht.
73Denn nach der Beweisaufnahme steht zu hinreichender Sicherheit fest, dass es nur einen Wohnwagen mit Wassernutzungsmöglichkeit gab (######) und dieser Verbrauch über eine separate Zähleinrichtung über den Zeugen I2 abgerechnet wurde.
74Die Aussage des Zeugen I2 war glaubhaft.
75Er hatte die entsprechende Wahrnehmungsmöglichkeit, denn er lebte auf dem Gewerbegrundstück. Seine Aussage ist detailreich und lebensnah. Anhaltspunkte gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Die Zeugin Q konnte letztlich nur den Wasseranschluss bestätigen, konkrete Details zur Abrechnung aber nicht nennen.
76d)
77Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch hinsichtlich Stromkosten in Höhe von 51,73 Euro zu, denn der Beklagte hat diesen anerkannt. Der Anspruch setzt sich wie folgt zusammen:
7806/09 – 12/09 24,26 Euro
7901/10-12/10 23,24 Euro
8001/11-06/11 1,78 Euro
8106/11-06/12 2,45 Euro
82Soweit eine Bearbeitungspauschale geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich worauf diese beruht. Daher waren die Stromkosten um 2 x 5,00 Euro zzgl. USt. zu kürzen.
832. Werkstatt
84a)
85Der Klägerin steht für die Monate Oktober bis Dezember 2012 für das Objekt Werkstatt ein Nettomietzins von 446,25 Euro (= 3 x 148,75 Euro (125,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer) zu. Ein weitergehender Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlungen besteht nicht, da die Klägerin über die Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahre 2012 bereits abgerechnet hat und die fehlenden Vorauszahlungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt hat.
86Hinsichtlich der Minderung gelten die Ausführungen zu I. 1. a) entsprechend.
87b)
88Der Klägerin steht für die Monate Januar bis Februar 2013 für das Objekt Werkstatt Nutzungsentschädigung von 386,74 Euro (2 x 193,37 Euro) zu. Entgegen der Behauptung war die Miete im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gemindert. Es gelten die Ausführungen zu I. 1. a).
89c)
90Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Nachzahlungsanspruch aus der Nebenkostenabrechnung 2011 in Höhe von 79,08 Euro sowie Nebenkostenabrechnung 2012 in Höhe 132,98 Euro zu.
91Hinsichtlich der Einwendungen gelten die Ausführungen unter I. 1. c) entsprechend.
92Die Zinsentscheidung beruht hinsichtlich der Mieten-/Nutzungsentschädigung auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 und im Übrigen auf § 291 BGB.
93II.
94Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
95Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 709 Satz 2, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
96III.
97Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
98bis zum 28.11.2013: 3.153,09 Euro
99ab dem 29.11.2013: 3.613,39 Euro.
100Rechtsbehelfsbelehrung:
101Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
102a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
103b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
104Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
105Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
106Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
107Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- BGHZ 53, 245, 256 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1977, 721 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 268/88 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1989, 758, 759 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x