Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 114 Cs - 110 Js 9832/15 - 145/16
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlung vom 05.07.2016, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht I
als Richterin
Referendar U
als Vertreter der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Rechtsanwalt B als Verteidiger des Angeklagten T
Justizbeschäftigter A
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 8 Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Angewandte Vorschriften:
§§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 69 Abs. 1, 69a StGB
1
Gründe:
2Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257a StPO zugrunde.
3I.
4Der ledige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit arbeitslos. Er hat 2 Kinder im Alter von 12 und 15 Jahren. Vor seiner Arbeitslosigkeit arbeitete der Angeklagte als Schausteller. Er erhält Hartz IV-Leistungen.
5Strafrechtlich ist der Angeklagte in der Vergangenheit wie folgt in Erscheinung getreten:
6Am 06.10.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung.
7Am 14.07.2003 wurde er durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.
8Am 21.09.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen gemeinschaftlicher Beleidigung u.a. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je 10,- €.
9Am 31.01.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- €, wobei nachträglich durch Beschluss vom 28.08.2006 mit der Verurteilung vom 21.09.2005 eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,- € gebildet wurde.
10Durch das Landgericht Düsseldorf wurde der Angeklagte am 07.12.2006 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde am 04.10.2011 erlassen.
11Wegen Fischwilderei wurde der Angeklagte am 22.12.2009 durch das Amtsgericht Düsseldorf zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätze zu je 40,- € verurteilt.
12II. Das Ergebnis der Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
13Der Angeklagte befuhr am 26.07.2015 gegen 03:50 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke P mit dem Kennzeichen X-XX XXXX in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die Q-Straße in Düsseldorf. Der vor Ort durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,57 mg/l.
14Die Untersuchung der Ihnen am 26.07.2015 um 05:15 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,10 ‰.
15Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit.
16Die Fahruntüchtigkeit hätten der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.
17Durch diese Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
18III.
19Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27.06.2016.
20Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten – soweit das Gericht ihr zu folgen vermochte - sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
21Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er auf einer Grillparty gewesen sei und dort Bier und Whisky getrunken habe. Sein Bruder und sein Cousin hätten ihn sodann gebeten, noch weitere alkoholische Getränke von der nahegelegenen Tankstelle zu holen. Da er erst kurz vor Antritt der Fahrt weiteren Alkohol zu sich genommen habe, müsse zu seinen Gunsten angenommen werden, dass dieser Alkohol noch nicht im Blut gewesen sei und daher keine 1,1 ‰ zum Tatzeitpunkt vorgelegen hätten. Zudem komme keine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, da er seit diesem Vorfall 60.000 bis 70.000 Fahrkilometer ohne Beanstandung zurückgelegt habe.
22Der Angeklagte ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr überführt. Die Einlassung des Angeklagten vermag ihn nicht zu entlasten. Zwar ist es zutreffend, dass - anders als noch in der Anklage angenommen - keine Rückrechnung in den ersten 2 Stunden nach Trinkende erfolgen darf (Fischer, StGB 62. Auflage, § 316 Rn.19), jedoch ergibt sich danach trotzdem ausweislich des verlesenen Gutachtens vom 27.07.2015 (Bl. 17 d.A.) unzweifelhaft eine Blutalkoholkolkonzentration von 1,1 ‰ zum Tatzeitpunkt. Der Umstand, dass der Angeklagte erst kurz vor Antritt der Fahrt weiteren Alkohol konsumiert hat, vermag hieran nichts zu ändern.
23IV.
24Der Angeklagte hat sich damit der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
25V.
26§ 316 sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Im Rahmen der Strafzumessung waren folgende Erwägungen maßgebend:
27Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Tat lediglich fahrlässig begangen hat und eine kurze Strecke bis zur nahegelegenen Tankstelle zu fahren beabsichtigte. Ferner fiel strafmildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte eingeräumt hat, unter Alkoholeinfluss sein Fahrzeug geführt zu haben. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach - wenn auch nicht einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
28Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungserwägungen, der Tat und der Person des Angeklagten hielt das Gericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 10,- € festzusetzen.
29VI. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 69 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Eine Sperre von 8 Monaten hielt das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, der Tatumstände und der oben genannten Strafzumessungserwägungen als ausreichend, aber auch erforderlich, um das bei dem Angeklagten zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte seit der nunmehr ein Jahr zurückliegenden Tat beanstandungsfrei Kraftfahrzeuge geführt hat, vermag die durch § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bestehende Regelwirkung nicht zu entkräften.
30VII.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
32I
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