Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 19 C 483/24
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.03.2025 durch die Richterin am Amtsgericht A.
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Klage ist unbegründet.
3I.
4Der Klägerseite steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 250,00 € zu, insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. a VO (EG) 261/2004 (nachfolgend: VO).
51.
6Der Anspruch der Klägerin ist nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung ausgeschlossen. Danach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
7Der Streik der Bodenabfertigung M. am 2. Oktober 2024 von 00.01 Uhr LT bis 23.59 Uhr LT stellt einen solchen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/14 dar. Die Bodenabfertigung beinhaltet alle Tätigkeiten rund um die Abfertigung des Flugzeugs, Güterabfertigung, Gepäckabfertigung, Passagierabfertigung sowie Betankung und Catering. Ohne diese Dienstleistungen ist die Durchführung von Flügen selbstredend nicht möglich. Erwägungsgrund (14) der VO nennt als Beispiel für außerordentliche Umstände zudem ausdrücklich auch „Streiks“. Dass der Streik stattgefunden hat ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich im Übrigen auch bei einer kurzen Recherche im Internet.
82.
9Die Beklagte hat insoweit auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu verringern, da sie den Flug nach Berlin mit dortiger Landung um 16:13 UTC statt 15:50 UTC in Dresden umgebucht hat.
10Da gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, obliegt es demjenigen, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass sie sich jedenfalls nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH, Urteil vom 4.05.2017 - C-315/15, Rn. 28).
11Das Flugunternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft geführt haben (EuGH, a.a.O. Rn. 29).
12Der Gerichtshof geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs „zumutbare Maßnahme“ aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH, a.a.O. Rn. 30), wobei er darauf hinweist, dass allein solche Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die ihm tatsächlich obliegen können, und nicht solche, die der Zuständigkeit Dritter - etwa der Flughafenbetreiber oder der zuständigen Fluglotsen - unterliegen (EuGH, a.a.O. Rn. 43).
13Im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung darf sich die Fluggesellschaft nicht darauf beschränken, den von einer Annullierung oder großen Verspätung betroffenen Fluggast mit dem nächsten eigenen verfügbaren Flug zum Endziel zu befördern, sondern ist unter Umständen auch gehalten zu prüfen, ob die Fluggäste auf Flüge anderer Fluggesellschaften umgebucht werden können. Hierzu gehört auch die Suche nach direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19, Rn. 56 f.).
14Der EuGH prüft also die Möglichkeit von Umbuchungsmaßnahmen im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung und nicht lediglich als sonstigen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c) ii) und iii) Fluggastrechte-Verordnung. Eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen kann auch eine solche durch andere Verkehrsträger sein. Dies kommt insbesondere bei annullierten oder verspäteten Kurzstreckenflügen oder der Überbrückung eines letzten Teilstücks in Betracht (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2021 - 22 S 435/21 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-Verordnung anders als etwa Art. 7 Abs. 2 Fluggastrechte-Verordnung nicht von einer anderweitigen Beförderung mittels „Alternativflug“ spricht, sondern weiter gefasst jegliche „anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen“ ausreichen lässt. Die Fluggesellschaft hat vor diesem Hintergrund deshalb auch eine schnellstmögliche anderweitige Beförderung an das Endziel mittels anderer Verkehrsträger als Flugzeugen zumindest auf einem letzten, kürzeren Teilstück prüfen muss.
15Des Weiteren ist die Fluggesellschaft auch gehalten, zu prüfen, ob eine schnellere Beförderung mittels eines anderen Fluges zu einem nahegelegenen Flughafen i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung und eine anschließende Beförderung mit anderen Verkehrsträgern zum Zielflughafen möglich ist (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2021 - 22 S 435/21). Besteht die Möglichkeit, den Fluggast zu einem nahe gelegenen Flughafen zu befördern und von dort mittels anderer Verkehrsträger zum Endziel zu befördern, so ist nicht ersichtlich, warum es nicht eine geeignete Maßnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung sein sollte, dem Fluggast eine solche Alternativbeförderung anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn die Umbuchung zu einer Verspätung von mehr als 3 Stunden führen würde, allerdings die Verspätung an sich hätte deutlich reduziert werden können (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021, 22 S 258/20).
16Diesen Maßstäben hat die Beklagte genügt. Hätte die Beklagte den Flug nicht nach Berlin umgebucht, hätte sie den streitgegenständlichen Flug annullieren müssen. Eine Umplanung nach Leipzig als möglicherweise näheren Flughafen kam nicht in Betracht, da dieser ebenfalls unstreitig bestreikt wurde. Demnach hat sie den Anforderungen des EuGHs genügt (EuGH, 11.06.2020 – Rs. C-74/19 LE/TAP, BeckRS 2020, 11925 Rz. 61; bestätigt durch Beschluss vom 14.01.2021 – C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 33).
17Die Beklagte hat zudem bestritten, dass der Kläger Dresden erst um 23:15 LT erreicht hat, da die Beförderung zwischen Berlin und Dresden lediglich 1,5 Stunden dauere. Die Ankunft in Berlin war um 16:30 UTC, 17:13 LT, sodass nicht ersichtlich ist, warum der Kläger erst fünf Stunden später in Dresden angekommen sein soll. Hierauf hat der Kläger nicht mehr erwidert, sodass er für eine Verspätung von über drei Stunden auch beweisfällig geblieben ist.
184.
19Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
20II.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.
22III.
23Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Zulassung der Berufung nicht erfordern.
24IV.
25Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
28Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
29A.
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Referenzen
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
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