Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 51 C 182/25
Tenor
In dem Rechtsstreit
der S., ges.vertr.d.d.Vorstand,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,
gegen
die J. GmbH, ges.vertr.d.d.GF, ,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2025
durch den Richter am Amtsgericht A.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die teilweise Erstattung von Sachverständigenkosten.
3Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft im Bereich der Kraftfahrtversicherung.
4Am 21.07.2023 wurde durch den Führer des bei ihr versicherten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen N01 ein Verkehrsunfall verursacht, bei dem das Fahrzeug der Geschädigten, der Firma F. GmbH, ein PKW der Marke Volkswagen, Typ Caddy, mit dem amtlichen Kennzeichen N02 beschädigt wurde.
5Die Geschädigte ließ bei der Beklagten unter dem 28.07.2023 ein Schadengutachten erstellen. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkosten bei 29.529,17 € netto und die Wertminderung bei 3500,00 € liegen, der Gesamtschaden der vorsteuerabzugsbrechtigten Geschädigten also 33129,17 beträgt. Für dieses Gutachten stellte die Beklagte der Geschädigten eine Rechnung in Höhe von 2537,67 €.
6Die Klägerin glich diese Kosten aus. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Kosten für das Gutachten nur in Höhe von 1368,53 € angemessen sind.
7Hierzu führt sie aus, dass das Grundhonorar lediglich mit 1154,90 € netto und die Nebenkosten lediglich mit 213,58 € netto anzusetzen sind. Wegen der wegen der konkreten Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klageschrift verwiesen.
8Die Klägerin hat sich von der Geschädigten Rückerstattungsansprüchen gegen die Beklagte in Höhe von 1169,14 € abtreten lassen (2537,67 € - 1368,53 €).
9Mit Schreiben vom 04.12.2024 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.12.2024 zur Rückzahlung des genannten Betrages auf.
10Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2025 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Zahlung des genannten Betrages unter Fristsetzung bis zum ein 20.02.2025 auf unter Hinzusetzung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 220,27 €. Dieses Schreiben blieb ebenso erfolglos wie eine weitere Erinnerung vom 27.02.2025.
11Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch fort. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die von der Beklagten abgerechneten Sachverständigenkosten zu hoch sind.
12Der Kläger beantragt
13die Beklagte zu verurteilten an sie 1.169,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2024 zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2025 zzgl. Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt
15die Klage abzuweisen.
16Sie sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung, dass die Formulierung der Abtretungsvereinbarung zu unspezifisch formuliert sei damit dem Bestimmtheitserfordernis nicht genüge.
17Weiter ist sie der Auffassung, dass ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe. Unter Zugrundelegung des Gebührenrahmens der BVSK-Honorarbefragung entsprächen die abgerechneten Kosten der Üblichkeit.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Sachverständigenkosten in Höhe von 1169,14 € gemäß § 812 Abs. 1 BGB.
221. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretungsvereinbarung mit der Geschädigten ist entgegen der Auffassung der Beklagten inhaltlich nicht (zu) unbestimmt. In der Vereinbarung sind der Betrag, der der Abtretung unterliegt, der hier streitige Betrag, sowie der Rechtsgrund, nämlich das hier streitige ständige Gutachten, angegeben mit Datum und Rechnungsnummer, aufgeführt. Es bestehen daher keine Zweifel, welcher Anspruch in welchem Umfang Gegenstand der Abtretungsvereinbarung ist.
232. Dennoch besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.
24a. Grundsätzlich hat der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Zahlung des für die Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrags (BGH, VI ZR 225/13). Hierzu gehören auch die Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2007, 1450). Danach sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, VI ZR 225/13).
25Dem Anspruch des Geschädigten steht nicht entgegen, dass die Sachverständigenkosten im Vergleich mit dem üblichen Honorar anderer Sachverständiger überhöht sind. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, durch Erforschung eines ihm zugänglichen Marktes einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen auszuwählen (vgl. BGH aaO.).
26b. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind hier als marktüblich anzusehen im Sinne von § 632 BGB anzusehen.
27Unter Würdigung dieser Umstände entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO über die Höhe der zur Wiederherstellung erforderlichen Sachverständigenkosten im Wege der Schätzung nach freier Überzeugung. Die Schätzungsgrundlage gibt diese Vorschrift nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben.
28c. Insoweit legt das Gericht das Ergebnis der Honorarbefragung des BVSK 2022 zugrunde.
29Einen praktikablen Wert für die Üblichkeit des Grundhonorars bietet das arithmetische Mittel des HB V Korridors der Honorarbefragung; Dieser stellt den Bereich dar, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Ausgehend von dem ermittelten Schaden in Höhe von 29529,17 € netto und einer Wertminderung in Höhe von 3500,00 € ergibt sich so ein übliches Grundhonorar in Höhe im Bereich von 2326,00 € bis 2571,00 €, jeweils netto. Der Mittelwert beläuft sich auf 2448,50 €.
30d. Es entspricht der Üblichkeit, dass neben dem Grundhonorar Nebenkosten, die als Auslagen für Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeit anzusehen sind, geltend gemacht werden können.
31Dies wird auch von der Klägerin nicht bestritten, die nach ihrer Prüfung hier Nebenkosten in Höhe von 213,68 € akzeptiert hat.
32Auf die diesbezüglichen Einzelheiten und teilweise vorgenommenen Kürzungen seitens der Klägerin braucht hier nicht eingegangen zu werden, da die Addition des Grundhonorars in Höhe von 2448,50 € und der klägerseits anerkannten Nebenkosten in Höhe von 213,68 € einen Betrag in Höhe von 2662,68 € bilden, der über dem Nettoendbetrag in Höhe von 2537,67 € liegt, den die Beklagte in dem streitgegenständlichen Gutachten abgerechnet hat.
33e. Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die zugleich geltend gemachten Zinsen.
343. Die weiter geltend gemachten Ansprüche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 220,27 € sowie auf Mahnkosten in Höhe von 10,00 € eilen das Schicksal der Hauptforderung.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
36Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
37Der Streitwert wird festgesetzt auf 1169,14 €.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
401. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
412. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46A.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Am 21.07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- VI ZR 225/13 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2007, 1450 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 632 Vergütung 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x