Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 14 C 9/25
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.09.2025
durch den Richter am Amtsgericht C.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.980,19 nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 2.246,58 seit dem 25.09.2023, auf weitere EUR 654,20 seit dem 12.01.2024, auf weitere EUR 25,16 seit dem 02.06.2024, auf weitere EUR 29,09 seit dem 02.06.2024, auf weitere EUR 25,16 seit dem 03.07.2024, darüber hinaus kaufmännische Mahnkosten in Höhe von EUR 12,00, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 219,80 und Auskunftskosten in Höhe von EUR 5,00 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.992,70 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist die alleinige deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte.
3Die Beklagte betreibt u.a. das X Sonnenstudio, R.-straße, P. und das Sonnenstudio X in der O.-straße in N..
4Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten einen Lizenzvertrag für die dauerhafte Nutzung nach dem einschlägigen GEMA-Tarif für das oben genannte Sonnenstudio geschlossen. Ihr stünden die Forderungen in den Rechnungen vom 24.08.2023 (Bl. d.A.) über 2.246,58 €, vom 11.12.2023 über 654,20 € (Bl. N01 der Akte), vom 01.05.2024 über 28,28 € (Bl. N02 der Akte), vom 01.05.2024 über 35,36 € (Bl. N03 der Akte) sowie vom 01.06.2024 über 28,28 € (Bl. N04 der Akte) zu.
5Die Klägerin hat Kopien von Lizenzverträgen vom 07.04.2021 / 20.04.2021 (Bl. N05 d.A.) für das X Sonnenstudio in P. über monatlich 25,16 € mit Wirkung ab dem 01.03.2021 sowie vom 31.03.2021 / 20.04.2021 für das Sonnenstudio in N. O.-straße in N. über monatlich 29,09 € mit Wirkung ab dem 01.03.2021 vorgelegt, welche in der Unterschriftszeile eine Unterschrift sowie einen mit dem Namen und der Adresse sowie Telefonnummer der Beklagten versehenen Stempel enthält.
6Die Beklagte betreibt auch das Sonnenstudio X., L.-straße, A.
7Die Beklagte hatte dort in den Zeiträumen 01.06.2022 bis 31.12.2022, 01.01.2023 bis 31.07.2023 und 01.08.2023 bis 30.11.2023 an 14 Sonnenbänken Kopfhörer installiert, die von Gästen, die die Sonnenbank benutzt haben, verwendet werden konnten, um ein einheitlich auf sämtlichen Kopfhörern abgespieltes Radioprogramm zu hören.
8Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, hiermit habe die Beklagte eine lizenzpflichtige Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke vorgenommen, ohne die dafür erforderliche Lizenz bei der Klägerin erworben zu haben.
9Die Klägerin beantragt,
10EUR 2.992,70 nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 2.246,58 seit dem 25.09.2023, auf weitere EUR 654,20 seit dem 12.01.2024, auf weitere EUR 28,28 seit dem 02.06.2024, auf weitere EUR 35,36 seit dem 02.06.2024, auf weitere EUR 28,28 seit dem 03.07.2024 sowie auf weitere EUR 35,36 für die Zeit vom 02.09.2024 bis zum 11.10.2024, darüber hinaus kaufmännische Mahnkosten in Höhe von EUR 12,00, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 219,80 und Auskunftskosten in Höhe von EUR 5,00 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Auffassung, es bestehe keine Gebührenpflicht für die Nutzung eines Radios im Sonnenstudio über Kopfhörer.
14Das Radio diene ausschließlich als Hintergrundbeschallung für Sonnenbänke, nicht zur gezielten Unterhaltung von Kunden. Eine öffentliche Wiedergabe setze voraus, dass die Musik für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sei. Hier fehle es am subjektiven Element. Die Musik erreiche Kunden nur zufällig im Rahmen der Nutzung der Sonnenbänke, ähnlich dem vom EuGH entschiedenen Fall von Musikwiedergabe in einer Zahnarztpraxis. Ein bewusstes „Ansprechen“ der Öffentlichkeit liege nicht vor, da die Beschallung kein Bestandteil des gewerblichen Angebots sei. Die Klägerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine über die reine Radiowiedergabe hinausgehende Nutzung vorgetragen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
17Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.980,19 €.
18I.
19Ansprüche aus Lizenzverträgen:
20Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzverträgen einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 79,41 €.
211.
22Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Lizenzgebühren i.H.v. 79,41 € gemäß Lizenzvertrag vom 07.04.2021 mit Vertragsnummer N06 (Anlage zum Schriftsatz vom 02.05.2025 = Bl. N07 der Akte) über monatlich 25,16 € über die Nutzung von Musik und weiteren urheberrechtlich geschützten Werken bezüglich des X. Sonnenstudios in P. und den hierauf bezogenen Rechnungen vom 01.06.2024 (Bl. N08 der Akte) für den Monat Juni 2024 i.H.v. 25,16 € und vom 01.05. 2024 für Mai 2024 über 25,16 € (Bl. N09 der Akte) und gemäß Lizenzvertrag über die Nutzung von Musik von weiteren urheberrechtlich geschützten Werken bezüglich des Sonnenstudios X. in N. gemäß Lizenzvertrag vom 31.03.2021 mit Vertragsnummer N10 (Anlage zum Schriftsatz vom 2. 5. 2025 = Bl. N11 der Akte) über monatlich 29,09 € mit hierauf bezogener Rechnung vom 01.05.2024 für den Monat Mai 2024 i.H.v. 29,09 €.
23Die Beklagte hat den Abschluss der Lizenzverträge nicht wirksam bestritten. Denn sie hat die auf den Fotokopien deutlich erkennbare Unterschrift mit Firmenstempel der Beklagten nicht weiter angegriffen, sodass der Vertragsschluss bewiesen ist. Eine Unterschriftsfälschung behauptet die Beklagte nicht.
24Dass die entsprechenden Forderungen bereits beglichen wurden, wird ebenfalls nicht behauptet.
25Ein über den vereinbarten monatlichen Betrag von 25,16 € bezüglich P. und 29,09 € bezüglich N. hinausgehender vertraglicher Lizenzanspruch ist allerdings seitens der Klägerin nicht schlüssig dargetan. Der über die zuerkannten 79,41 € hinausgehende Betrag ist daher nicht begründet.
26II.
27Ansprüche wegen Benutzung ohne Erwerb einer Lizenz
28Die Klägerin hat des Weiteren gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.900,78 € (2.246,58 € + 654,20 €) aus der Rechnung vom 24.08.2023 über 2.246,58 € ebenfalls für Ladenfunknutzung mit Kopfhörern auf 14 Sonnenbänken im Sonnenstudios X. in F. im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 31.07.2023 und aus der Rechnung vom 11.12.2023 über 654,20 € für die Zeit vom 01.08.2023 bis zum 30.11.2023 für Ladenfunknutzung mit Kopfhörern auf 14 Sonnenbänken im Sonnenstudio X. in F. nach §§ 97 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 2 S. 1 UrhG.
29Der Sachverhalt als solcher ist zwischen den Parteien nach § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig.
30Die Beklagte hatte in den Zeiträumen 01.06.2022 bis 31.12.2022, 01.01.2023 bis 31.07.2023 und 01.08.2023 bis 30.11.2023 an 14 Sonnenbänken Kopfhörer installiert, die von Gästen, die die Sonnenbank benutzt haben, verwendet werden konnten, um ein einheitlich auf sämtlichen Kopfhörern abgespieltes Radioprogramm zu hören.
31Die von der Klägerin mit dem Tarif WR-Kh berechnete streitgegenständliche Wiedergabe auf Kopfhörern stellt eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe i. S. d. § 15 UrhG dar, zumindest im Sinne einer Verletzung eines sogenannten unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe (so auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2024 – 12 S 1/24; von Ungern-Sternberg GRUR 2015, 205; Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020, UrhG § 15 Rn. 379, beckonline). Die streitgegenständliche Kopfhörernutzung im Sonnenstudio auf mehreren Sonnenbänken ist nicht vergleichbar mit der Einzelfallentscheidung des EUGH (Urteil v 15.03.2012 - C-135/10 = GRUR 2012, 593) bezüglich eines Zahnarztes, der in seiner Praxis Musik abspielt. In der Zahnarztpraxis ist mit einer größeren Personenanzahl schon bestimmungsgemäß im Hinblick auf jeweils hintereinander getroffene Terminsvereinbarungen nicht zu rechnen (EuGH a.a.O., Rnr. 96).
32Anders liegt hingegen der hier zu entscheidende Fall. Die Beklagte spielt nicht an nur einer einzigen Sonnenbank Musik über Kopfhörer ab, sondern an 14 Sonnenbänken wird die gleiche Musik über Kopfhörer abgespielt. Damit ist das Merkmal der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 2 UrhG erfüllt.
33Die Wiedergabe erfolgt bestimmungsgemäß gegenüber einer nicht nur ganz geringen Anzahl von Personen und auch über einen längeren Zeitraum hinweg.
34Das Gericht tritt der zutreffenden Rechtsauffassung der für Urheberrechtssachen zuständigen Berufungszivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 22.04.2024 – 12 S 1/24) bei, dass der Tarif WR-Kh für Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires mittels Kopfhörer von der Klägerin zu Recht erhoben wird. „Der Tarif WR-Kh ist neben der vertraglichen Vereinbarung, die lediglich die Wiedergabe über Tonträger im Geschäftsraum selbst betrifft, anwendbar (vgl. Anlage B 3). Es bedurfte einer gesonderten Lizenz für die Weiterleitung der Musik über die Lautsprecher an den Sonnenbänken selbst.“ (LG Düsseldorf a.a.O.).
35Bei unterbliebenem Abschluss eines Lizenzvertrages kann Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt werden kann (LG Düsseldorf a.a.O.).
36Dementsprechend können die in den Rechnungen der Klägerin vom 11.12.2023 und vom 24.08.2023 verlangten Beträge nebst Zuschlägen in Form der im Auftrage der GVL durch die Klägerin eingezogenen GVL-Vergütung und der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Kontrollkosten (grundlegend schon BGH Urteil vom 10.03.1972 - I ZR 160/70 = GRUR 1973, 379; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 93 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) verlangt werden.
37Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
38III.
39Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten i.H.v. 12,00 € und von Auskunftskosten i.H.v. 5,00 € unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
40Die Höhe der Mahnkosten begegnet bNunei richterlicher Schätzung nach § 287 ZPO keinen Bedenken.
41IV.
42Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 219,80 € gemäß der Berechnung der Klägerin in der Anspruchsbegründung, gegen die keine Bedenken bestehen und gegen die auch seitens der Beklagten nichts weiter erinnert worden ist, nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zu.
43V.
44Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
45Rechtsbehelfsbelehrung:
46Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
471. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
482. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
49Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
50Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
51Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
52Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
53C.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 1x
- UrhG § 15 Allgemeines 3x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- 12 S 1/24 2x (nicht zugeordnet)
- GRUR 2015, 205 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 2012, 593 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 160/70 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 1973, 379 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 3x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x