Urteil vom Amtsgericht Eisenach - 54 C 455/10

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 491,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 491,96 € seit dem 29.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Trink- und Abwasserverband hinsichtlich Aktenzeichen TAV 227/267/3/A in Höhe von jeweils 491,96 € zum 02.01.2011 und zum 02.01.2012 freizustellen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 172,90 € freizustellen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 33 %, die Beklagten zu 67 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2400,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt teilweise Rückzahlung und teilweise Freistellung von Beiträgen für einen Kanalanschluss.

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Mit notariellem Kaufvertrag vom 02.10.2008 verkauften die Beklagten dem Kläger das Hausgrundstück ...,... Unter Ziffer IV 3 des o.g. Vertrages sicherten die Beklagten zu, dass keine Rückstände an Steuern und sonstigen Abgaben bestehen.

3

Die Verkäufer garantierten außerdem

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- dass die derzeit vorhandene öffentlich-rechtliche Erschließung des Vertrags-grundstückes gemäß Baugesetzbuch und Kommunalabgabengesetz mit Straßenbau und Entwässerung abgerechnet und bezahlt ist!

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Der Kläger erhielt einen Bescheid vom 28.09.2009 vom Trink- und Abwasserverband Eisenach, Erbstromtal über die Festsetzung eines Entwässerungsbeitrages in Höhe von insgesamt 1.475,88 € für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Trinkwasser- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal (vgl. Bl. 19 d.A., Anlage K2).

6

Am 22.01.2010 erhielt der Kläger von der Gemeindeverwaltung ... zwei Bescheide über Beitragsfestsetzungen von Straßenbaumaßnahmen, wobei der eine sich auf 412,75 € und der andere auf 76,42 € beläuft. Bei diesen Bescheiden handelt es sich um Beiträge für Baumaßnahmen, die am 29.11.2006 mit der VOB-Abnahme erfolgt sind.

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Nachdem der Kläger die Beklagten aufforderte, auf den Bescheid vom 28.09.2009 1.475,88 € zu zahlen, zeigten die Beklagten mit Schriftsatz vom 06.11.2009 an, dass sie nicht bereit sind, diese Forderung auszugleichen.

8

Der Kläger hat sich vorgerichtlich anwaltlich vertreten lassen.

9

Der Kläger behauptet, die mit dem Bescheid TAV 227/07/600197 geltend gemachten Beiträge seien bereits vor dem Grundstückserwerb, und zwar am 22.05.2008, mit der Bauabnahme der Baumaßnahme entstanden und seien deshalb von den Beklagten zu tragen.

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Da die Beklagten mit dem notariellen Kaufvertrag vom 02.10.2008 garantiert hätten, dass die zum Übergabezeitpunkt vorhandenen öffentlich-rechtlichen Erschließungen endabgerechnet und bezahlt sind, hätten die Beklagten als Verkäufer die Beiträge, die vor Abschluss des Kaufvertrages entstanden sind, auszugleichen.

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Der Kläger beantragt daher,

12

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 491,96 € nebst hieraus 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 29.12.2009 sowie aus 76,42 € und 412,75 € 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB für die Zeit vom 30.07.2010 bis 18.11.2010 zu zahlen;

13

weiterhin die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Trink- und Abwasserverband hinsichtlich des Bescheides Aktenzeichen TAV 227/267/3/A in Höhe von jeweils 491,96 € zum 02.01.2011 und zum 02.01.2012 freizustellen;

14

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von seinen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 172,90 € freizustellen.

15

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagten behaupten, es handele sich bei dem Bescheid vom 28.09.2009 um Kosten, die nach der Eigentumsüberschreibung entstanden wären.

18

Der Kläger habe sie deshalb zu zahlen. Sie berufen sich auf die Bestimmung IV Nr. 3 des notariellen Kaufvertrages vom 02.10.2008.

19

Die Klage vom 27.05.2010 ist am 30.06.2010 zugestellt worden.

20

Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 haben die Beklagten Verteidigung angezeigt (Bl. 43 d.A.). Mit Schriftsatz vom 04.08.2010 (Bl. 48 f d.A.) haben die Beklagten die Beträge in Höhe von 412,75 € und 76,42 € sofort anerkannt und beantragt, die Kosten für dieses Teil-Anerkenntnis dem Kläger aufzuerlegen.

21

Die sofort anerkannten Beträge wurden erstmals mit Klagezustellung den Beklagten bekanntgegeben.

22

Die Beklagten behaupten, sie hätten die Beträge vorgerichtlich bezahlt, wenn sie dazu aufgefordert worden wären.

23

Der Kläger behauptet, aufgrund der Weigerung der Beklagten, auf den Bescheid vom 28.09.2009 zu zahlen, hätten sie davon ausgehen können, dass auch die Beträge von 412,75 € und 76,42 € aus den Bescheiden vom 22.01.2010 nicht gezahlt werden würden.

24

Am 04.11.2010 ist ein Teil-Anerkenntnisurteil über einen Gesamtbetrag in Höhe von 489,17 € ergangen (Bl. 58 – 59 d.A.).

25

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.03.2011 (Bl. 83 – 84 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2011 (Bl. 88 d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

27

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung und Freistellung in Höhe von insgesamt 1.475,88 € aus einer Nebenpflicht des notariellen Kaufvertrages vom 02.10.2008.

28

Die Beklagten hatten mit o.g. Kaufvertrag nach Ziffer IV Nr. 3. unter der Überschrift „Erschließung“ zugesichert, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorhandene öffentlich-rechtliche Erschließung des Grundstückes endabgerechnet und bezahlt seien. Dies war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht der Fall.

29

Das Gericht verkennt nicht, dass der Bescheid vom 28.09.2009 (Bl. 19 d.A., Anlage K2) nicht eindeutig formuliert ist und Zweifel daran aufkommen können, worauf sich dieser Bescheid konkret bezieht. In dem Bescheid sind zwar die Bestimmungen und Satzungen benannt. Diese sind freilich zur Vollständigkeit des Bescheides und unter der Voraussetzung, dass dieser Bestand haben soll, erforderlich. Besonders bürgerfreundlich erscheint dieser Bescheid jedoch nicht, da eine leichte Erkennbarkeit, um welche Beiträge es sich handeln soll, nicht möglich ist.

30

Das Gericht stellt sich die Frage, weshalb nicht, wie in der Verhandlung am 26.05.2011 geschehen, von der Sachgebietsleiterin und Zeugin ... erklärt wurde, dass es sich bei dem Bescheid um die Kosten für die Erstellung eines Kanals und der Kläranlage handelt, deren Bauabnahme am 22.05.2008 erfolgte. Erst durch die Vernehmung der Zeugin wurden diese Unklarheiten beseitigt.

31

Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagten bei ihrer behaupteten Nachfrage ebenfalls diese Auskunft erhalten haben. Nicht nachvollziehbar ist daher, dass die Beklagten meinen, es handele sich um Kosten, die die Beklagten nicht zu tragen hätten, nur deshalb, weil jetzt der Kläger der Nutznießer ist.

32

Mit dem o.g. Passus im notariellen Kaufvertrag haben die Beklagten eine Eigenschaft des Grundstücks zugesichert, die nicht bestanden hat. Das Grundstück war nicht frei von Erschließungsbeiträgen.

33

Das Gericht unterstellt den Beklagten auch nicht, dass sie zum Abschluss des Kaufvertrages andere Informationen hatten. Unabhängig davon ist jedoch maßgeblich der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, in dem die Zusicherung erklärt wurde. Das war hier am 02.10.2008. Da die Baumaßnahme bereits am 22.05.2008 abgeschlossen war, erfolgte sie noch zu dem Zeitpunkt, als die Beklagten noch Eigentümer waren.

34

Die Beklagten haben daher für die vom Kläger bereits geleisteten Zahlungen und die Freistellungsrate, die im Jahr 2012 fällig ist, einzustehen.

35

Unstreitig hat der Kläger sich vorgerichtlich anwaltlich vertreten lassen, so dass die Beklagten auch diese Kosten zu tragen haben.

36

Die Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

37

Hierbei sind auch Zinsen der Forderungen berücksichtigt, die durch Teil-Anerkenntnisurteil ausgeworfen wurden.

38

Schließlich hätten die Beklagten sofort nach Zustellung der Klage zahlen können. Die Zahlung erfolgte jedoch erst am 19.11.2010 (Bl. 72 d.A.). Aus diesem Grunde sind für die Zeit ab einem Monat nach Zustellung der Klage bis zum Zeitpunkt der Zahlung die fälligen Zinsen zu erstatten.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 93 ZPO.

40

Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 93 ZPO berücksichtigt, dass die Beklagten mit Schriftsatz vom 4.8.2010 den Klageanspruch teilweise anerkannt haben.

41

Ein sofortiges Anerkenntnis ist auch dann gegeben, wenn dieses erst mit der Klageerwiderung erklärt wird (vgl. Zöller, zu § 307 ZPO, Rn. 9 a).

42

Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Beklagten mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 06.11.2009 nicht die Zahlung der im Prozess anerkannten Beiträge abgelehnt.

43

Zum einen resultieren die Bescheide, auf denen Zahlungsforderungen der anerkannten Beträge beruhen, vom 22.01.2010, die den Beklagten unstreitig vor Klagezustellung nicht mit einer Zahlungsaufforderung vorgelegt wurden.

44

Zum anderen haben sich die Beklagten im Schriftsatz vom 06.11.2009 eindeutig nur auf den Bescheid vom 28.09.2009 bezogen und erklärt, dass sie zur Zahlung nicht bereit seien. Außerdem ergibt sich aus dem Schreiben der Gemeindeverwaltung ... vom 17.02.2010 zweifellos, dass es sich bei der Forderung um Ausbaumaßnahmen vom 29.06.2009 handelt (vgl. Bl. 39, Anlage K10).

45

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 709, 711 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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