Beschluss vom Amtsgericht Essen - 165 IK 218/14
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO). Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Das diesem Beschluss zugrundeliegende Insolvenzverfahren wurde am 02.10.2014 eröffnet.
Von der Durchführung der Wohlverhaltenszeit wird abgesehen.
1
G r ü n d e
2Zum vorliegenden Insolvenzverfahren haben keine Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet. Da mithin eine inhaltsleere und letztlich sinnlose Wohlverhaltensphase durchzuführen wäre, kann auf diese verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 17.03.2005, IX ZB 214/04).
3Am Insolvenzverfahren und anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren nehmen Gläubiger, die zwar im Besitz einer Forderung gegen den Schuldner sind, diese jedoch nicht angemeldet haben, nicht teil. Dasselbe gilt für Gläubiger mit bestrittenen Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger, die es versäumt haben, rechtzeitig gegen das Betreiten ihrer Forderungen vorzugehen bzw. gegenüber dem Verwalter/Treuhänder den Nachweis des Ausfalls ihrer Forderungen zu führen.
4Es steht daher fest, dass daher Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt werden können. Zudem existieren keine Gläubiger, an die der Treuhänder die ihm aufgrund der Abtretungserklärung zugegangenen Beträge auskehren könnte.
5Dass die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind, steht einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht im Wege, da diese gestundet wurden. Über eine Verlängerung der Stundung oder die Einziehung der Kosten kann im Anschluss an die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 4b InsO entschieden werden. Es sprechen keine sachlichen Gründe dafür, mit dieser Entscheidung bis zum Ablauf der Wohlverhaltenszeit zu warten. Dies ist vielmehr widersinnig, da in der Wohlverhaltenszeit weitere Kosten entstehen. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung hingegen bewahrt sowohl den Schuldner, als auch die Landeskasse vor weiteren Kosten. Die Frage der aktuellen Kostendeckung kann daher aus fiskalischen Überlegungen insoweit nur als untergeordnet angesehen werden.
6Da die Wohlverhaltenszeit vorliegend mithin in Bezug auf die Rechtsposition der Insolvenzgläubiger inhaltsleer und fiskalisch widersinnig ist, ist von ihrer Durchführung abzusehen. Andernfalls wird letztlich mittellosen Schuldnern die nach der Entscheidung des BGH bei Fehlen von Anmeldungen mögliche vorzeitige Restschuldbefreiung verwehrt. Der mittellose Schuldner würde dann gegenüber einem Schuldner, der zur Kostendeckung in der Lage wäre, benachteiligt. Dies kann schlichtweg nicht gewollt sein, nachdem vom Gesetzgeber zur Vermeidung einer solchen Benachteiligung aufgrund mangelnder finanzieller Möglichkeiten das Institut der Verfahrenskostenstundung geschaffen wurde.
7Der Schuldnerin war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
8Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 3; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben.
9Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
10Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
11Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
12Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
13Essen, 23.02.2015
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Referenzen
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- IX ZB 214/04 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung 1x
- InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger 1x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge 1x
- InsO § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung 1x
- InsO § 302 Ausgenommene Forderungen 1x