Beschluss vom Amtsgericht Euskirchen - 505 F 43/25

Tenor

Den Eltern wird  die elterliche Sorge für X., geb. am 00.00.0000 vorläufig entzogen.

Es wird Vormundschaft angeordnet.

Als Vormundin wird E., D.-straße, T. bestellt.

Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).


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