Beschluss vom Amtsgericht Flensburg - 94 F 244/16

Tenor

1.) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt für den Zeitraum Januar 2017 bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 551,63 €,

für den Zeitraum ab Juli 2017 in Höhe von monatlich 2.000,00 € sowie

für den Zeitraum August 2016 bis Dezember 2016 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.077,50 € zuzüglich Zinsen auf diesen Rückstand in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

2.) Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 25,0% und der Antragsgegner zu 75,0%.

3.) Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt Trennungsunterhalt.

2

Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit dem 20.06.2016 getrennt. Sie schlossen am 15.05.2015 die Ehe. Für den Antragsgegner ist es die zweite Ehe. Seiner geschiedenen Ehefrau aus der ersten Ehe zahlt er monatlich 2.300,00 € Unterhalt. In dem Verfahren 94 F 132/17 des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg erfolgte am 27.06.2017 die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragstellerin.

3

Der Antragsgegner erzielt Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb, Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, aus Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (Renten u.Ä.). Die Antragstellerin ist selbständige Heilpraktikerin und hat – was streitig ist – ihre selbständige Tätigkeit reduziert, um dem Antragsgegner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb und bei seinen Vermietungen zu unterstützen. Beide wohnen – jedenfalls nach der Trennung – in selbstgenutzten Eigenheimen. Der Antragsgegner bewohnt in M. auf dem Betriebsgelände – wobei die Einzelheiten streitig sind - eine 180 m² große Wohnung in einem teilweise gewerblich genutzten Haus. Die Antragstellerin bewohnt ein Einfamilienhaus in H. Ortsteil J. mit einer Wohnfläche von 97 m².

4

Die Antragstellerin ist der Ansicht,

5

die thesaurierten Gewinne des Antragsgegners seien unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen und seinem Einkommen hinzuzurechnen. Hinsichtlich des Wohnwertes ihres Hauses sei auch nach Ablauf des Trennungsjahres infolge der einfachen Ausstattung (Bäder aus den 90er Jahren, Küche aus 1997) und einem vorliegenden Renovierungsstau von einem Wohnwert von 5,00 €/m² auszugehen (Beweis: Sachverständigengutachten).

6

Mit der Antragsschrift vom 12.12.2016 hat die Ehefrau angekündigt, dem Antragsgegner aufzugeben, an sie für die Zeit ab dem 01.01.2017 monatlichen Unterhalt in Höhe eines Teilbetrages von 1.600,00 €, die rückständigen Beträge sofort und die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus, Eingang bei der Antragstellerin spätestens bis zum 3. Tag jeden Monats sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 7.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen,

7

nunmehr beantragt die Antragstellerin,

8

1.) den Antragsgegner zu verpflichten an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.01.2017 monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.000,00 €, die rückständigen Beträge sofort und die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus, Eingang bei der Antragstellerin spätestens bis zum 3. Tag jeden Monats

9

2.) sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 9.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

die Anträge zurückzuweisen.

12

Er ist der Ansicht,

13

die Antragstellerin sei in der Lage, ihren eigenen Lebensunterhalt aus ihrer Erwerbstätigkeit als Heilpraktikerin zu bestreiten. Während der knapp einjährigen Ehe habe sie ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin in ihrer eigenen Praxis ganztägig ausgeübt. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt in seinem Betrieb mitgearbeitet (Beweis: Zeugnis Frau B.-G.). Weiterhin erziele die Antragstellerin „Nebeneinkünfte“, also nicht erklärte Einnahmen aus ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin und für Vorträge.

14

Seine von ihm genutzte Wohnung weise einen Wohnwert von nicht mehr als 4,00 €/m² auf (Beweis: Sachverständigengutachten).

15

Weiterhin sei ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Antragstellerin verwirkt. Der Sohn der Antragstellerin, Herr M. W. habe in dem landgerichtlichen Verfahren 4 O 294/16 (Landgericht Flensburg) – unzutreffend - behauptet, er - der Sohn - habe 957.95 Arbeitsstunden zu je 25,96 € für den Antragsgegner ohne Lohn in der Erwartung der Firmennachfolge erbracht und diese Behauptung in das Zeugnis der Antragstellerin gestellt. Ebenso führen die unwahren Angaben der Antragstellerin zu ihren Einkünften zu einem Verwirken. Weiterhin betreibe sie im Scheidungsverbund ein Zugewinnausgleichsverfahren, um den Zeitpunkt der Scheidung und damit das Ende eines etwaigen Trennungsunterhalts zeitlich zu verlängern.

16

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 15.08.2016 zur Zahlung von Unterhalts in Höhe von 2.000,00 € monatlich aufgefordert. Er hat lediglich im August 2016 einen Betrag von 500,00 € an die Antragstellerin gezahlt. Mit Beschluss vom 06.08.2018 hat das Gericht Beweis erhoben über das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners in den Jahren 2013 bis 2015 und hat den Geschäftsführer der Firma B. GmbH, Herrn Dipl. oec. K. V. zum Sachverständigen bestellt. Das Gutachten legte der Sachverständige unter dem 10.10.2019 vor. Die Beteiligten erhielten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme.

17

Das Gericht hat die Beteiligten in den Sitzungen am 13.02.2018 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Erklärungen zu Protokoll verwiesen. Mit Zustimmung der Beteiligten hast das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Beteiligten wurden mit Beschluss vom 27.03.2020 zum Az.: 94 F 132/17 geschieden. Rechtskraft ist noch nicht eingetreten. Die Akten 94 F 132/17 wurden beigezogen.

II.

18

Die zulässigen Anträge haben im tenorierten Umfang Erfolg.

19

Der Antragsgegner ist der Antragstellerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Nach dieser Vorschrift kann ein getrenntlebender Ehegatte von dem anderen Ehegatten den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.

20

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten waren durch die jeweiligen Erwerbseinkommen geprägt. Während der Antragsgegner aus seinem Gewerbebetrieb, Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, aus Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte erzielte, waren die Einkünfte der Antragstellerin durch ihre selbständige Tätigkeit als Heilpraktikerin geprägt.

1.

21

Einkommen des Antragsgegners:

22

Der Antragsgegner erwirtschaftete im Zeitraum 2013 bis 2015 – zunächst - ein durchschnittliches, bereinigtes Einkommen in Höhe von monatlich 4.185,29 €.

1.1.

23

Der Sachverständige Dipl. oec. K. V. ermittelte in seinem Gutachten vom 10.10.2019 die Gesamteinkünfte des Antragsgegners aus seinem Gewerbebetrieb, der Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, aus Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (Renten u.Ä.). Die überzeugenden sachverständigen Feststellungen werden von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Ein Vorteil des mietfreien Wohnens war nicht Gegenstand der Bewertung. Der Sachverständigte bewertete die diversen Einkommensquellen nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten, wonach z.B. steuerlich zulässige Absetzungen für Abnutzung unterhaltsrechtlich zu korrigieren waren.

24

Das durchschnittliche unterhaltsrechtlich relevante Bruttoeinkommen im Revisionszeitraum betrug pro Jahr 67.846,32 € und ist um Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge, Unfallversicherung und private Steuern nach dem In-Prinzip auf jährlich 50.233,50 € beziehungsweise monatlich netto 4.185,29 € zu bereinigen (vgl. Bl 79 Band I. des Gutachtens).

1.2.

25

Das Einkommen des Antragsgegners ist nicht durch einen Entnahmeüberschuss abweichend zu bestimmen.

26

Der Sachverständige stellt im Rahmen seines Gutachtens fest, dass der Antragsgegner im Zeitraum von 2013 bis 2015 einen durchschnittlichen Entnahmeüberschuss in Höhe von 184.156,03 € tätigte (vgl. Bl. 31 Band I. des Gutachtens). In den Jahren 2013 bis 2015 standen sich – wie folgt – Einlagen und Entnahmen gegenüber:

27
        

2013   

2014   

2015   

Einlagen

331.046,45

087.880,10

087.548,52

Entnahmen

428.473,72

350.182,63

208.286,82

Differenz

097.427,27

262.302,53

192.738,30

Gewinn

032.747,42

057.087,17 -

022.409,64 –

28

Privatentnahmen, welche der selbständige Unterhaltspflichtige aus seinem Betrieb herausnimmt, können im Unterhaltsprozess ein Hilfsmittel sein, um das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen festzustellen. Die Höhe der Entnahmen kann ein Anhaltspunkt für die tatsächliche Lebensstellung des Selbständigen sein (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 397). Entnahmen und Einlagen steuern bei Selbständigen und Gewerbetreibenden das Betriebsvermögen. Wie beim nichtselbständig Tätigen die Vermögensbildung aber nur bei entsprechenden Einkommensverhältnissen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist und das Vermögen überhaupt nur ausnahmsweise für den Unterhalt herangezogen werden muss, muss man auch bei Selbständigen und Gewerbetreibenden dieselben Maßstäbe ansetzen (vgl. Spieker in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. § 1 Rn. 440). Zu einer Verwertung seines Vermögens zu Unterhaltszwecken ist der Antragsgegner jedoch rechtlich nicht verpflichtet.

1.3.

29

Das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners ist jedoch fiktiv um die Gewinnausschüttung zu erhöhen.

30

Bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer sollte die Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in gleicher Weise wie bei einem Selbständigen erfolgen. Daher unterliegt die Gewinnthesaurierung in der Gesellschaft der unterhaltsrechtlichen Überprüfung. Der Antragsgegner war in den Jahren 2013 bis 2015 alleiniger Gesellschafter der M. G. und E. K. GmbH und als Geschäftsführer in diesem Unternehmen tätig. Seine Beteiligung führte zu einer beherrschenden Stellung.

31

In den Jahren 2013 bis 2015 standen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen (vgl. Bl. 43 Band I. des Gutachtens) Ertrag und Aufwand wie folgt gegenüber:

32
        

2013   

2014   

2015   

Ertrag

3.456.551,13

3.597.627,14

3.920.308,13

Aufwand

3.327.780,95

3.305.937,21

3.743,763,51

Gewinn

0.128.770,18

0.291.689,93

0.176.544,62

33

Die Jahresergebnisse wurden vollständig thesauriert; Ausschüttungen an den Gesellschafter erfolgten nicht. Der Sachverständigte (vgl. die Übersicht auf Bl. 51 Band I. des Gutachtens) ermittelte den fiktiven unterhaltsrechtlich bereinigten Ausschüttungsgewinn - und damit die berichtigten Einkünfte aus Kapitalvermögen - wie folgt:

34

2013   

2014   

2015   

0.129.663,72

0.297.313,16

0.179,009,04

35

Unterhaltsrechtlich kann eine „Ausschüttungsobliegenheit“ nur angenommen werden, wenn ein rechtliches „Können“ (§ 29 GmbHG) gegeben ist und die fiktive Ausschüttung zumutbar ist (§ 254 AktG analog). Unterhaltsrechtlich vorwerfbar ist eine Thesaurierung dann, wenn der als Gesellschafter tätige Unterhaltsschuldner mit dem Unterlassen der Gewinnausschüttung die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger unter Berücksichtigung seiner Interessen auf Sicherstellung einer monatlichen Unterhaltsrente nicht zumutbar ist (vgl. Spieker, a.a.O. § 1 Rn. 313; OLG Hamm, FamRZ 2009, 981).

36

Nach den zuverlässigen Feststellungen des Sachverständigen verbliebe im Falle der fiktiven Gewinnausschüttung das Eigenkaptal oberhalb des bilanziellen Stammkapitals in Höhe von 25.600,00 €, da per 31.12.2015 ein Gewinnvortrag in Höhe von 1.187.089,49 € bestand. Dem Antragsgegner war die Gewinnausschüttung als beherrschenden Gesellschafter rechtlich möglich und wirtschaftlich auch zumutbar. Hieran ändert der substanzlose Vortrag insbesondere aus dem Schriftsatz vom 12.11.2019 nichts. Für die behauptete Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit im Falle der Gewinnausschüttung bei der festgestellten Kapitaldecke ist nichts ersichtlich.

37

Unstreitig erfolgte während der Ehezeit keine Ausschüttung der Gewinne. Diese verblieben vielmehr in der Gesellschaft. Gleichwohl muss sich der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung über einen reduzierten Unterhalt nicht an der einseitigen Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen beteiligen, wobei es noch nicht einmal darauf ankommt, ob die durch Erzielung des Einkommens vorhandenen Mittel während der Ehe – wie hier nicht – zur Lebensführung zur Verfügung gestanden haben oder nicht (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2016, 575; Witt in: Beck-GK, 01.11.19, § 1578 BGB Rn. 64). Die eheprägende Thesaurierung von Gewinnen ist daher nach der Trennung beim gesetzlichen Güterstand nur bis zur Zustellung des Scheidungsantrags und bei Gütertrennung überhaupt nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 638). Da die Antragstellerin ihren Verbundantrag Güterrecht im Scheidungsverfahren zurückgenommen hat, besteht auch nicht die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der thesaurierten Gewinne einerseits beim Einkommen und anderseits beim Vermögen.

38

Der Sachverständigte (vgl. Blatt 80 Band I. des Gutachtens) ermittelte unter Berücksichtigung der korrigierten Ergebnisse als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und fiktiver Gewinnausschüttung (unterhaltsrechtlich korrigierte Einkünfte aus Kapitalvermögen) – sogenannte Version IIIa – monatlich ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 16.199,80 €.

39

Im Einzelnen lag das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen wie folgt vor:

40
        

2013   

2014   

2015   

Jährlich

202.156,24

227.009,61

154.027,10

Monatlich

016.846,35

018.917,4

012.835,59

41

In dem Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg zum Aktenzeichen 94 F 132/17 erfolgte die Zustellung des Scheidungsantrages an die ehemalige Bevollmächtigte der Ehefrau am 27.06.2017. Das Einkommen des Antragsgegners beträgt bis Juni 2017 monatlich 4.185,29 und ab Juli 2017 monatlich 16.199,80 €.

42

Hinzurechnungen:

43

Der Antragsgegner bewohnt mietfrei einen Teil eines Hauses (H.,M.), das sich in seinem Vermögen befindet. Die Wohnfläche beträgt entgegen seiner Schilderung nicht lediglich 180 m², sondern ausweislich der von ihm im Verbundverfahren Güterecht eingereichten Architektenunterlagen (vgl. Bl. 101 der Akten 94 F 132/17 GÜ) vielmehr 248,55 m² nach WoFlV.

44

Aus den im Verfahren 94 F 132/17 eingereichten Grundrissen (vgl. Bl. 104 f. SB GÜ) ist zu erkennen, dass die Wohnung des Antragsgegners sich in einem gemischt genutzten Gebäude befindet. Aus Blickwinkel Wintergarten grenzt an die linke Seite ein Gebäudeteil an, der zur Vermietung genutzt wird. An die rechte Seite grenzt ein Gebäudeteil an, der als Büro Verwendung findet. Im Erdgeschoss grenzt an den nach Süden ausgerichteten Wintergarten (20,2 m²) der Wohn (35,8 m²) – und Wohnessbereich (26,4 m²) an. Vom Wohnessbereich gelangt man über eine Doppeltür in ein Schlafzimmer (21,2 m²) und von dort in das Badezimmer (9,7 m²). Der nach Norden ausgerichtete Koch- und Essbereich (34,7 m²) ist über alle Räume zu erreichen und von dort kann das Obergeschoss über eine Treppe erreicht werden. Im Obergeschoss kann die nach Süden ausgerichtete Terrasse (22,0 m²), die sich oberhalb des Wintergartens im Erdgeschoss befindet, vom Ankleidezimmer (10,0 m²) betreten werden. Neben dem Ankleidezimmer befindet sich ein weiteres Zimmer (18,2 m²). Über einen gemeinsamen Flur (10,5 m²) können das nach Norden ausgerichtete Badezimmer (10,2 m²) sowie zwei – im Plan so bezeichnete - Abstellräume (24,6 m²) erreicht werden.

45

Das gemischt genutzte Wohnhaus befindet sich in H. Ortsteil M. an der H.. Von der Straße gelangt man – wie über google-maps (Bild von 2020) zu erkennen ist - über zwei gepflastert und befahrbare Wege zum Haus, das mit Reet eingedeckt ist. Unmittelbar hinter dem Haus grenzen landwirtschaftliche Gebäude an.

46

Unter www.wohnpreis.de wird für die Gemeinde H. ein durchschnittlicher Marktmietspiegel von 6,06 €/m² angegeben. Bei der Schätzung des Wohnwerts für das Objekt des Antragsgegners ist zunächst von der durchschnittlichen Marktmiete auszugehen und sodann sind die Besonderheiten zu berücksichtigen. Das Objekt liegt nicht im Ortsteil H., sondern deutlich außerhalb geschlossener Bebauungen im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich. Die Zuwegung erfolgt über eine Landstraße. Ob eine Anbindung an den öffentlichen Personen Nahverkehr besteht, ist unklar, erscheint aber sehr zweifelhaft. In unmittelbarer Nähe befindet sich keine Versorgung des täglichen Bedarfs. Mit seiner unmittelbaren Anbindung an den gewerblichen Betrieb hat das gemischt genutzte Haus eher den Charakter einer Werkwohnung, die mehr an betrieblichen Bedürfnissen als an wohnlichen Belangen angelegt ist. Es scheint so zu sein, dass um das ehemalige Bauernwohnhaus der landwirtschaftliche Betrieb, der Geflügel züchtet, schlachtet und vertreibt, angegliedert worden ist. Dies bedingt Lärm- und Geruchsimmissionen, die sich nachteilig auf den Wohnwert auswirken müssen. Mit anderen Worten liegt die Wohnung des Antragsgegners direkt an einem viehwirtschaftlichen Betrieb. Eine etwaige Außenfläche befindet sich in südlicher Lage zur H.. Neben der Lage im Außenbereich und den Belästigungen durch Lärm und Geruch ist weiterhin die Größe der Immobilie zu berücksichtigen, die sich zum einen im Energieverbrauch und in der praktischen Nutzbarkeit ausdrückt. Die Größe von 248,55 m² nach WoFlV führt wohl zu einem Alleinstellungsmerkmal der Immobilie, die kaum von durchschnittlichen Mietern nachgefragt ist, wodurch sich der Anteil von potenziellen Mietinteressenten stark verringert. Daher ist vom durchschnittlichen Mietmarktspiegel ein deutlicher Abschlag vorzunehmen und der Wohnwert nach § 287 ZPO auf 4,00 €/m², mithin auf 994,20 € bzw. 990,00 € zu schätzen.

47

Während im Trennungsjahr der Wohnwert in der Regel nur im Umfang einer angemessenen Wohnung bestimmt wird, ist nach Ablauf des Trennungsjahres der Wohnwert nach objektiven Kriterien (erzielbare Miete) zu bestimmen. Die Beteiligten trennten sich am 20.06.2016, so dass jedenfalls ab dem Monat Juli 2017 mit dem objektiven Wohnwert zu rechnen ist. Gleichwohl erscheint die Annahme eines angemessenen Wohnwertes nicht gerechtfertigt. Während in vielen Fällen das Haus, das als Heim für die ganze Familie angelegt war, nach der Trennung für den zurückbleibenden Ehegatten und dessen Lebenszuschnitt zu groß geworden ist und ihm eine anderweitige Nutzung noch nicht zuzumuten ist, liegt der Sachverhalt konkret anders. Beide Ehegatten hatten bereits vor der Hochzeit jeweils ein selbstgenutztes Eigenheim. Seine Immobilie konnte der Antragsgegner auch nach der Trennung unverändert wie vor der Hochzeit nutzen. Selbiges gilt für die Antragstellerin, die die Nutzung ihres Eigenheims auch während der Ehe nicht änderte.

48

Absetzungen:

49

Der Antragsgegner zahlt seiner geschiedenen Frau aus erster Ehe nach der notariellen Vereinbarung des Notars R. S. (Urk.Nr.:) monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.300,00 €.

50

Gesamteinkommen

51

Bis Juni 2017

04.185,29 + 00.990,00 – 2.300,00 =

02.875,29 €

ab Juli 2017

16.199,80 + 00.990,00 – 2.300,00 =

14.889,80 €

2.

52

Einkommen der Antragstellerin:

53

Die Antragstellerin erwirtschaftete aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zeitraum 2014 bis 2016 nachfolgende Einkünfte:

54

Jahr   

StBescheid

§ 18 EStG

§ 21 EStG

§ 20 EStG

Summe 

2014   

01.06.2016

28.777

01.024

00.533

30.334

2015   

09.03.2017

25.832

00.919

03.906

30.657

2016   

01.06.2017

15.724

01.000

00.633

17.357

Summe:

                                   

78.348

X       

1/3     

                          

26.116

55

Im Jahr 2016 erzielte die Antragstellerin nachfolgendes bereinigtes Einkommen:

56

Einkommen vor Steuern

17.357,00

                 

./. Steuern

03.979,00 –

                 

./. SoliZ

00.218,26 –

                 

./. Nachzahlung am 01.06.16

01.224,85 –

                 

./. Krankenversicherung

04.971,00 –

                 

Erstattungen:

                          

am 28.10.2016 (ESt)

00.715,00 +

                 

am 16.11.2016 (ESt)

00.041,00 +

                 

am 28.10.2016 (SoliZ)

00.039,29 +

                 

am 16.11.2016 (SoliZ)

00.001,26 +

                 

Summe:

07.760,44

x 1/12 =

0.646,70 €

57

Im Jahr 2017 erzielte die Antragstellerin nachfolgendes bereinigtes Einkommen:

58

Einkommen selbst.Tätigk.

17.959,00

                 

Einkommen Vermietung

01.000,00

                 

./. Krankenversicherung

04.454,00 –

                 

./. Pflegeversicherung

00.751,00 –

                 

./. Berufsunfähigkeitsvers.

01.310,00 –

                 

./. Haftpflicht- und Risikovers.

00.400,00 –

                 

./. Steuern auf Einkommen

03.792,00 –

                 

./. SoliZ

00.201,00 –

                 

Erstattungen:

                          

am 01.06.2017

03.979,00 +

                 

am 09.03.2017 (ESt)

00.023,00 +

                 

am 09.03.2017 (SolZ)

00.001,26 +

                 

am 01.06.2017 (SolZ)

00.218,26 +

                 

Summe:

12.272,52

x 1/12 =

1.022,71 €

59

Im Jahr 2018 erzielte sie nachfolgendes bereinigtes Einkommen:

60

Einkommen selbst.Tätigk.

25.725,00

                 

Einkommen Vermietung

01.000,00

                 

Einkommen Kapitalerträge

00.743,00

                 

Tätigkeit Dozentin V. H.

00.630,00

                 

./. Krankenversicherung

04.078,00 –

                 

./. Pflegeversicherung

00.698,00 –

                 

./. Berufsunfähigkeitsvers.

01.326,00 –

                 

./. Haftpflicht- und Risikovers.

00.400,00 –

                 

./. Steuern auf Einkommen

03.792,00 –

                 

./. SoliZ

00.208,00 –

                 

Erstattungen:

                          

am 20.11.2018 (ESt)

03.792,00 +

                 

am 20.11.2018 (SoliZ)

00.208,00 +

                 

Summe:

21.596,00

x 1/12 =

1.799,66 €

61

Für den Zeitraum 2019 und folgend liegt der Antragstellerin noch kein Jahresabschluss bzw. keine betriebswirtschaftliche Auswertung vor. Daher wird das Einkommen anhand der Zeiträume 2016 bis 2018 ermittelt. Das monatliche Gesamteinkommen beträgt 3.469,07 €, mithin gedrittelt

62

1.156,35 €.

63

Hinzurechnungen:

64

Die Antragstellerin lebt mietfrei in ihrer selbstgenutzten Immobilie. Die Immobilie hat eine Wohnfläche von 97 m². Das Objekt ist belegen im T. in H. Ortsteil J. Wie auf den Lichtbildern nach Bl. 459 d.A. zu erkennen handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Putzfassade. Das Dach ist als Satteldach hergestellt. An den Fenstern befinden sich Rollläden. Die Dacheindeckung ist mit Ziegeln erfolgt. Die Ziegel wirken neuwertig. Die Dachunterstände sind mit anthrazitfarbenen Kunststoff eingefasst. Die Zuwegung ist mit einem grauen Betonstein gepflastert und wird von einem anthrazitfarbenen Betonstein als sogenannter „Läufer“ umfasst. Witterungsbedingte Verfärbungen an den Steinen sind nicht zu erkennen. Vor dem Eingang zum Haus ist ein am Dachunterstand verbundener Dachüberstand. Die Zuwegung von der Straße ist ebenfalls gepflastert und befahrbar bis zum einem überdachten Stellplatz für ein Pkw. Das Grundstück ist eingewachsen. Das Haus befindet sich relativ mittig auf dem Grundstück um kann umrundet werden.

65

Unter www.wohnpreis.de wird für die Gemeinde H. ein durchschnittlicher Marktmietspiegel von 7,22 €/m² angegeben. Bei der Schätzung des Wohnwerts für das Objekt ist zunächst von der durchschnittlichen Marktmiete auszugehen und sodann sind die Besonderheiten zu berücksichtigen. Das Objekt weist eine Sackgassenlage auf und befindet sich in einer reinen Wohnbebauung in ruhiger Lage in Nähe zur Gemeinschaftsschule H. und in direkter Nähe zur d. Schule. Fußläufig befindet sich ein Nahversorger (E.). Über die E. führt u.a. eine regelmäßig bediente Busverbindung. Der „F.Park“, eine Einkaufsmall, ist in der Nähe. Überhaupt wirkt der Bereich J. städtisch und ist mit der angrenzenden S. F. verbunden.

66

Die Wohnlage ist als begehrt anzusehen. Die urbane Lage wird durch die Versorgung unterstützt. Selbst wenn die Küche aus dem Jahr 1997 und die Bäder aus den 90er Jahre stammen, würde dies nicht automatisch zu einem Sanierungsstau führen. Das Haus wirkt von der Außenhülle frisch saniert. Daher erscheint Abweichen vom Mittelwert angezeigt. In der Summe der Einzelaspekte wird der Wohnwert auf 7,95 €/m², mithin auf 771,15 € bzw. 770,00 € geschätzt. Der Wohnwert ist durch monatliche Aufwendungen für ein Annuitätendarlehen in Höhe von 143,45 € herabzusetzen und beträgt somit 626,55 €

67

Eine Reduktion des Wohnwerts während der Trennungszeit ist aus obigen Gründen auch bei der Antragstellerin nicht veranlasst.

68

Gesamteinkommen

69

2016   

0.646,70 € + 0.626,55 € =

1.273,25 €

2017   

1.022,71 € + 0.626,55 € =

1.649,26 €

2018   

1.799,66 € + 0.626,55 € =

2.426,21 €

2019   

1.156,35 € + 0.626,55 € =

1.782,90 €

3.

70

Dem Einkommen der Antragstellerin sind nicht im Wege einer Fiktion weitere Beträge hinzuzurechnen. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sie gegen ihre Erwerbsobliegenheit schuldhaft verstoßen hätte, was nicht festgestellt werden konnte. Die Antragstellerin ging auch während der Ehezeit ihrer selbständigen Tätigkeit nach und erzielte und erzielt unverändert Einnahmen. Dass sie schuldhaft nur unzureichende Einnahmen erzielt, um ihren ehelichen Bedarf zu decken, ist durch nichts belegt. Während die Antragstellerin im Jahr 2014 ein Einkommen vor Steuern von 30.334,00 € und im Jahr der Eheschließung 2015 von 30.657,00 € erwirtschaftete, sank ihr Einkommen im Jahr der Trennung 2016 auf 17.357,00 € und stieg im Jahr 2017 auf 17.959,00 € und in 2018 auf 25.725,00 €. Die Ertragslage aus der eheprägenden Tätigkeit der Antragstellerin zeigt eine Prognose auf, wonach sie an ihre Erträge von Zeiten vor der Ehe anschließen kann.

4.

71

Somit ergibt sich nach der Differenzmethode folgende rechnerische Unterhaltsübersicht:

72

08.2016 – 12.2016           

                          

EM =   

(4.185,29 – 2.300,00) x 6/7 + 990,00

= 01.615,96 + 990,00 =

02.605,96

EF =   

(0.646,70 x 6/7) + 0.626,55

= 00.554,31 + 626,55 =

01.180,86 – 01.425,10

X       

½       

        

00.715,50

73

01.2017 – 06.2017           

                          

EM =   

(4.185,29 – 2.300,00) x 6/7 + 990,00

= 01.615,96 + 990,00 =

02.605,96

EF =   

(1.022,17 x 6/7) + 0.626,55

= 00.876,14 + 626,55 =

01.502,69 – 01.103,27

X       

½       

        

00.551,63

74

07.2017 – 12.2017           

                          

EM =   

(16.199,80 – 2.300,00) x 6/7 + 990,00= 11.914,11 + 990,00 =

12.904,11

        

EF =   

(1.022,17 x 6/7) + 0.626,55

= 00.876,14 + 626,55 =

01.502,69 – 11.401,42

X       

½       

        

05.700,71

75

01.2018 – 12.2018           

                          

EM =   

(16.199,80 – 2.300,00) x 6/7 + 990,00 = 11.914,11 + 990,00 =

12.904,11

        

EF =   

(1.799,66 x 6/7) + 0.626,55

 = 01.542,56 + 626,55 =

02.169,11 –10.735,00

X       

½       

        

05.367,50

76

ab 01.2019           

                          

EM =   

(16.199,80 – 2.300,00) x 6/7 + 990,00 = 11.914,11 + 990,00 =

12.904,11

        

EF =   

(1.156,35 x 6/7) + 0.626,55

 = 00.991,15 + 626,55 =

01.617,70 –11.286,40

X       

½       

        

05.643,20

77

Da die Antragstellerin im Wege des Teilantrages lediglich monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.000,00 € beansprucht hat, kann über den Antrag nicht hinaus tenoriert werden. Im Übrigen führt die Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt allein nicht zum unzulässigen Verzicht (vgl. Brudermüller in: Palandt, 78. Aufl. § 1361 BGB Rn. 70).

5.

78

Der Trennungsunterhalt ist weder zeitlich zu beschränken oder der Höhe nach zu begrenzen noch ist der Unterhaltsanspruch verwirkt.

79

Eine Begrenzung oder Befristung des Trennungsunterhaltsanspruchs kann nicht über eine analoge Anwendung des § 1578b BGB erfolgen. Diese Norm ist auf getrenntlebende Ehegatten nicht anwendbar (vgl. OLG Brandenburg, FamFR 2012, 320). Vielmehr sind über § 1361 Abs. 3 BGB im Wege der Verweisung die Vorschriften aus § 1579 Nr. 2-8 BGB als eine familienrechtliche Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben entsprechend anzuwenden. § 1579 BGB sieht verschiedene Rechtsfolgen vor, die von der vollständigen Versagung über eine zeitliche Begrenzung bis zu einer Herabsetzung der Höhe des Anspruchs reichen. Es ist nur dann eine Billigkeitsprüfung durchzuführen, wenn jedenfalls einer der gesetzlichen Härtegründe aus § 1579 Nr. 2 – 8 BGB vorliegen. Dies ist nicht der Fall.

80

Insbesondere liegt kein Härtegrund nach § 1579 Nr. 3 BGB vor. Nach dieser Norm liegt ein Härtegrund vor, wenn der Unterhaltsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat. Soweit – wie vom Antragsgegner – behauptet, sich der Sohn der Antragstellerin auf das Zeugnis seiner Mutter und der Antragstellerin für eine bestrittene Behauptung beruft, erfüllt dies keinen Straftatbestand sondern stellt ein Verhalten dar, das sich im Einklang mit der Zivilprozessordnung befindet. Soweit die Behauptung eine Lüge wäre, würde dies ebenfalls das Prozessverhältnis vom Antragsgegner zum Sohn der Antragstellerin betreffen. Ob die Antragsgegnerin eine überhaupt Falschaussage getätigt hat, ist nicht im Ansatz dargelegt. Der Beweisantritt auf Beiziehung der landgerichtlichen Akte (vgl. Bl. 471 d.A.) ist jedenfalls ungeeignet, um inhaltlich auf eine etwaige Falschaussage zu schließen.

81

Soweit der Antragsgegner der Ansicht ist, dass die Antragsgegnerin bereits dadurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, dass sie Position in seiner Bilanz rechtlich in Zweifel zieht, die in einem Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum und dem am gleichen Tag stattfindenden 65. Geburtstag des geschäftsführenden Alleingesellschafters stehen, kann dem nicht gefolgt werden. Nicht ohne Grund prüft die Finanzverwaltung besonders sorgfältig, inwieweit für die Bewirtung von derartigen Festen überhaupt ein betrieblicher Grund besteht. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner bereits nach seiner Schilderung nicht mit Strafverfolgung gedroht, sondern darauf hingewiesen, dass eine betriebliche Aufwendung, die inhaltlich eine private Feier abdeckt, grundsätzlich eine Strafverfolgung nach sich ziehen kann, was auch zutreffend ist.

82

Auch führt die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe ihre Einkünfte nicht vollumfänglich erklärt, nicht zu einem Härtefall. Die Antragsgegnerin hat ihre Einkünfte auf Basis der Jahresabschlüsse und vorliegenden Steuerbescheiden erklärt. Zwar wurde in der Rechtsprechung bereits bei einem versuchten Prozessbetrug im Unterhaltsverfahren zulasten des Unterhaltsverpflichteten durch wahrheitswidrige Angaben über Einkommen und Vermögensverhältnisse Unterhalt versagt (vgl. Preisner in: Beck-online Großkommentar, 01.02.2020 § 1361 BGB Rn. 248), jedoch wäre hierfür eine konkrete Darlegung erforderlich gewesen, die indes nicht erfolgt ist. Das Vorbringen erschöpfte sich vielmehr in nicht belastbare Mutmaßungen über u.a. steuerlich nicht erklärte „Schwarzgeldeinkünfte“.

83

Schließlich führt auch der Umstand, dass die Antragstellerin im Scheidungsverbundverfahren Güterrecht einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich verfolgt hat, nicht zu einem Härtegrund. Zunächst handelt es sich um ein Verhalten, dass mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Nicht ohne Grund wurde von dem Antragsgegner im Scheidungsverbund der Auskunftsanspruch niemals in Abrede gestellt und die Auskunft – in mehreren Teilen – erteilt. Dass das Verfahren von Januar 2018 bis März 2020 dauerte, liegt jedenfalls auch in der Komplexität der Vermögensstruktur des Antragsgegners, der mehrere Firmen besitzt, und der zögerlichen Erfüllung des Auskunft- und Belegvorlageanspruchs. Daher erfüllt das Betreiben des Verbundantrages und damit das Hinauszögern der Entscheidungsreife für den Scheidungsausspruch und „Verlängerung“ der Trennungsdauer nicht ein mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten, § 1579 Nr. 5 BGB. Dieser Härtegrund stellt eine gesetzliche Normierung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens dar, wonach derjenige, der einen anderen auf Unterhalt in Anspruch nehmen möchte, nicht gleichzeitig dessen wirtschaftliche Existenz und damit die Leistungsfähigkeit untergraben darf (vgl. Preisner, a.a.O. Rn. 255). An einem Verhalten, dass sich gegen die Existenz richtet, fehlt es bereits.

84

Weiterhin liegt auch der Härtegrund einer mutwillig herbeigeführten eigenen Bedürftigkeit nicht vor, § 1579 Nr. 4 BGB. Die Vorschrift soll vermeiden, dass der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegatten mittragen muss (vgl. Brudermüller, a.a.O. § 1579 BGB Rn. 21), wofür letztlich nichts ersichtlich ist.

6.

85

Soweit die Antragstellerin Trennungsunterhalt beanspruchte, der über den eheangemessenen und durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzten Unterhalt lag, waren die Anträge zurückzuweisen. Dies betraf den Unterhaltszeitraum August 2016 bis Juni 2017.

86

Die Entscheidung über die Nebenforderungen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

87

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Es entsprach daher der Billigkeit, die Antragstellerin mit 25% und den Antragsgegner mit 75% an den Kosten haften zu lassen.

88

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.


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