Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 413/14

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.01.2015 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte zu 1) trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.1.2015 darf hinsichtlich der Kostenentscheidung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt mit ihrer am 18.12.2014 eingegangenen und den Beklagten am 2.1.2015 zugestellten Klage als Vermieterin einer Wohnung in der B... Straße ... in Frankenthal (Pfalz) die Beklagte zu 1) neben ihrem - ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31.1.2013, Az: 72 F 188/11 geschiedenen - Ehemann, den Beklagten zu 2) und dessen jetziger Lebensgefährtin, die Beklagte zu 3), auf Räumung und Herausgabe der Mietsache in Anspruch.

2

Die Klägerin schloss mit den Beklagten zu 1) und zu 2) am 6.5.2008 einen unbefristeten Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung, nach der Trennung der Beklagten zu 1) und zu 2) zog die Beklagte zu 1) nach ihrer Behauptung 2010 aus der gemeinsamen Ehewohnung aus.

3

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Az: 3b C 200/14, erwirkte die Beklagte zu 1) am 21.7.2014 ein (mittlerweile rechtskräftiges) Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 2), gerichtet auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses.

4

Die Beklagte zu 1) kündigte mit Schreiben vom 21.8.2014 das Mietverhältnis ordentlich, die Klägerin bestätigte ihrerseits die Kündigung zum 30.11.2014 und bat um Vereinbarung eines Übergabetermins, gleichzeitig widersprach die Klägerin der Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 1.12.2014 hinaus. Die Wohnung ist bislang weder geräumt, noch herausgegeben.

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Die Klägerin trägt vor,
die Beklagten seien gesamtschuldnerisch zur Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet, dieser Anspruch bestehe auch gegenüber der Beklagten zu 1) fort.

6

Die Klägerin hat ursprünglich den Antrag angekündigt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Anwesen B... Straße ... in Frankenthal (Pfalz) im Dachgeschoss links gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, Flur und separatem Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

7

Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens zeigten die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht ihre Bereitschaft zur Verteidigung an, woraufhin antragsgemäß 1. Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) am 21.1.2015 erging.

8

Lediglich die Beklagte zu 1) legte gegen das am 22.1.2015 zugestellte Versäumnisurteil Einspruch am 5.2.2015 ein
und trägt hierzu vor,
sie sei nicht passivlegitimiert, da sie -unstreitig- nicht mehr Mieterin der Mietsache ist
und beantragt,

9

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.1.2015 aufzuheben und die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.1.2015 aufrechtzuerhalten
und vertritt die Auffassung, dass der Anspruch auf Räumung und Herausgabe auch gegen den (ehemaligen) Ehegatten bestünde, der die Wohnung bereits verlassen hat.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Einspruch der Beklagten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

14

Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis der Klägerin ergibt sich bereits daraus, dass der Räumungstitel es dem Vermieter nicht nur ermöglicht, nach § 283 BGB auf vereinfachtem Weg einen Schadensersatzanspruch gegen den ausgezogenen Mieter durchzusetzen, sondern auch Schutz dafür bietet, dass der ausgezogene Mieter seinen Entschluss revidiert und in die Räume zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgezogene Mieter den Vermieter von seinem Auszug in Kenntnis gesetzt hat, denn nach der Rechtsprechung des BGH ist der vertragliche Herausgabe- und Räumungsanspruch nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründete Mietverhältnisses auch gegen denjenigen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Mietsache durch seinen Auszug endgültig aufgegeben hat (BGH GE 1996, 255). Vorliegend hat die Beklagte zu 1) die ordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 21.8.2014 unter Berücksichtigung des gegen den Beklagten zu 2) erwirkten rechtskräftigen Versäumnisurteils des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.7.2014 erklärt. Schuldner des Rückgabeanspruchs nach § 546 Abs. 1 ist der Mieter, gleichgültig, ob er unmittelbarer oder mittelbarer oder ob er überhaupt Besitzer ist. Dabei haften mehrere Mieter für die Rückgabe der Mietsache als Gesamtschuldner gemäß § 431 BGB, da die Rückgabeleistung nicht teilbar ist. Das bedeutet, dass der Vermieter alle Mieter gemeinsam auf Rückgabe in Anspruch nehmen kann oder auch jeden Mieter einzeln bzw. nur einige von ihnen. Die Rückgabeverpflichtung ist trotz ihrer Unteilbarkeit keine gemeinschaftliche Schuld, sodass § 425 BGB anwendbar ist. Allerdings haftet jeder Mieter entgegen § 425 Abs. 2 BGB nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden der Mitmieter, da schuldhaften Pflichtverletzungen bei der Rückgabe der Mietsache sogenannte Gesamtwirkung zukommt (§ 425 Abs. 1 BGB). Damit schuldet jeder Mieter nicht nur die Aufgabe des eigenen Besitzes, sondern auch die Besitzaufgabe durch seine Mitmieter, er hat daher die Besitzverschaffung an den Vermieter zu bewirken und mit den möglichen rechtlichen und tatsächlichen Mitteln darauf hinzuwirken. Das gilt auch dann, wenn er den Besitz bereits aufgegeben hat, sei es nach Vertragsende oder auch davor. Damit ändert ein Auszug gegebenenfalls weit vor Vertragsende aus der Mietwohnung - wie die Beklagte zu 1) aufgrund der Trennung plausibel darlegt - grundsätzlich nichts daran, dass der ausgezogene Mitmieter die Rückgabe ebenso schuldet wie ein verbliebener Mitmieter, dies nicht nur durch eigene Besitzaufgabe, sondern er muss auch die Räumung durch die verbliebenen Mitmieter veranlassen. Wenn dem nicht besitzenden Mitmieter allerdings die Rückgabe unmöglich ist, wird er hiervon frei; das ist aber erst dann anzunehmen, wenn die Bewirkung der Rückgabe durch ihn nach Ausschöpfung aller tatsächlichen (einschl. der Gewährung von Auszugprämien) und rechtlichen (einschließlich gerichtlicher Maßnahmen) Möglichkeiten ausgeschlossen erscheint. Erfüllt ein Mitmieter die Rückgabeverpflichtung, dann erlischt der Rückgabeanspruch gegen die übrigen Mitmieter. Dem Erlass des Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1) steht vorliegend nicht entgegen, dass diese als Mitmieterin inzwischen aus dem Vertrag ausgeschieden ist, denn das Mietverhältnis endete gerade durch die durch die Beklagte zu 1) erklärte ordentliche Kündigung zum Ablauf 30.11.2014, nachdem sie zuvor die erforderliche Zustimmung des vertraglichen Mitmieters, des Beklagten zu 2), durch Urteil hat ersetzen lassen.

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Daher kann sich die Beklagte zu 1) vorliegend nicht auf eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen berufen, denn das Mietverhältnis endete gerade nicht durch eine geraume Zeit vorher erfolgte Besitzaufgabe durch die Beklagte zu 1) und Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ausdrücklicher oder konkludenter Billigung der Vermieterin, sondern vielmehr erst durch vertragliche Erklärung entsprechend den Mietvertragsbestimmungen, sodass der Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß § 546 BGB gerade auf diese durch die Beklagte zu 1) erklärte ordentliche Kündigung gestützt wird. Daher verbleibt es bei dem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Räumung und Herausgabe, sodass das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.1.2015 aufrechtzuerhalten war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 3 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung in dem Versäumnisurteil.

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Beschluss

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Der Streitwert wird auf 2.760,00 € (12x230,00 €), §§ 39, 40, 41 GKG festgesetzt.

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