Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 5 M 1163/24

Orientierungssatz

1. Mit der Vollstreckungserinnerung werden Einwände erhoben, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren betreffen. Gegen das Handeln oder auch Unterlassen des Gerichtsvollziehers kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese führt allerdings nur zur Überprüfung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers unter dienstaufsichtsrechtlichen Aspekten und kann allenfalls Dienstaufsichts- oder Disziplinarmaßnahmen nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Folge haben. Die Dienstaufsicht darf den Gerichtsvollzieher nicht zu konkreten vollstreckungsrechtlichen Tätigkeiten anweisen. Hierzu ist allein das Vollstreckungsgericht nach § 766 befugt.

2. § 7 S. 1 JBeitrG enthält eine Ausnahme von § 6 Abs. 3 S. 1 JBeitrG. Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist nicht der Vollziehungsbeamte zuständig, sondern es verbleibt bei der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Streng dem Wortlaut nach würde für alle nachfolgenden Maßnahmen, z.B. die Verhaftung des Schuldners gem. § 802g ZPO oder die Einholung einer Auskunft nach § 802l ZPO wieder der Vollziehungsbeamte zuständig sein. Bei einem derart engen Sachzusammenhang mit der Vermögensauskunft kann aber dem Gerichtsvollzieher die Zuständigkeit auch für die Folgemaßnahmen nicht abgesprochen werden.

Tenor

1. Auf die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Vollstreckungsantrag zu dem Aktenzeichen DR II 385/24 nicht mit der Begründung abzulehnen, er sei nicht zuständig.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, aussergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit ihrem Antrag vom 23.05.2024 an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - Gerichtsvollzieherverteilerstelle begehrt die Vollstreckungsgläubigerin die Verhaftung zur Vermögensauskunft des Schuldners wegen einer Forderung in Höhe von 1.559,07 € gemäß § 7 BeitrG in Verbindung mit §§ 802c, 802g, 802i ZPO aufgrund des am 27.09.2022 durch das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) erlassenen Haftbefehls.

2

Der zuständige Gerichtsvollzieher hat daraufhin mit Schreiben vom 30.05.2024 der Vollstreckungsgläubigerin mitgeteilt, dass in Rheinland-Pfalz die Gerichtsvollzieher nicht für die Vollstreckung von Forderungen der Landesoberkassen zuständig seien.

3

Auf das Anschreiben der Vollstreckungsgläubigern an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) vom 23.05.2024 hat die Leiterin der Verwaltungsgeschäftsstelle... unter Vergabe des Aktenzeichens Bls 3 - 9/24 schließlich am 03.07.2024 die Akte auf den Einwand des Gerichtsvollziehers als Erinnerung gemäß § 766 ZPO dem zuständigen Abteilungsrichter vorlegen lassen, der daraufhin die unter dem Aktenzeichen DR II 385/24 geführte Akte des Gerichtsvollziehers angefordert hat.

4

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt nebst Beiakte Bezug genommen.

II.

5

Die zulässige, insbesondere statthafte und formgerechte Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO für die das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) örtlich und sachlich ausschließlich zuständig ist, §§ 764 Abs. 2, 802 ZPO, ist begründet.

6

Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft als Rechtsbehelf zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen. Mit ihr werden in den Worten des Gesetzes Einwände erhoben, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren betreffen. Gegen das Handeln oder auch Unterlassen des Gerichtsvollziehers kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese führt allerdings nur zur Überprüfung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers unter dienstaufsichtsrechtlichen Aspekten und kann allenfalls Dienstaufsichts- oder Disziplinarmaßnahmen nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Folge haben. Die Dienstaufsicht darf - entgegen der Annahme der Leiterin der Verwaltungsgeschäftsstelle des Amtsgerichts - den Gerichtsvollzieher nicht zu konkreten vollstreckungsrechtlichen Tätigkeiten anweisen; hierzu ist allein das Vollstreckungsgericht nach § 766 befugt (so grundlegend schon RGZ 145, 204 (213) m.w.N.). Die Zulässigkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde neben der Erinnerung wird überwiegend bestritten. Das ist missverständlich. Soweit vorgetragen wird, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Erinnerung „verdrängt“ wird, handelt es sich richtigerweise um ein Scheinproblem: Das eine Verfahren kann das andere rechtlich weder ersetzen noch ausschließen. Das Verhalten des Gerichtsvollziehers unterliegt der Kontrolle im Wege der Dienstaufsicht. Aber die Dienstaufsichtsbeschwerde darf immer nur zur Überwachung des allgemeinen Geschäftsgangs des Gerichtsvollziehers führen, niemals zur Anordnung oder zur Unzulässigerklärung bestimmter Vollstreckungsmaßnahmen. Mit der Vollstreckungserinnerung wird das gerügt, was zum Inhalt der Vollstreckungshandlung gehört; und nur die vollstreckungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen, nicht alle in der GVGA enthaltenen Regeln, unterliegen der Prüfung nach § 766. Vorliegend ist die Ablehnung des Vollstreckungsauftrages streitgegenständlich, was offensichtlich der Dienstaufsicht des Vollstreckungsgerichts im Rahmen von § 766 Abs. 1, 764 Abs. 2 ZPO unterliegt.

7

Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin ist formgerecht und eröffnet die Zuständigkeit für die begehrte Vollstreckungsmaßnahme.

8

Seit 1.1.2022 muss die Beauftragung des Gerichtsvollziehers gem. § 6 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 5 ZPO, § 130d ZPO elektronisch erfolgen. Der Vollstreckungsantrag entspricht diesen im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen – und Authentizität und Integrität sind gesichert –, wenn er entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer einfachen Signatur, jedoch auf einen sicheren Übermittlungsweg übertragen wird (§ 130a Abs. 3 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht ((BGH BeckRS 2023, 26449; 2023, 14120; 2023, 14155; 2023, 14161; 2023, 13859 m.w.N.). Dies ist bei dem Antrag vom 23.05.2024 ersichtlich der Fall.

9

Die Vollstreckungsgläubigerin ist auch nach § 1 VollstreckungsbehördenVO Baden-Württemberg zum JBeitrG zuständige Vollstreckungsbehörde.

10

Der Gerichtsvollzieher ist nach § 7 Satz 1 BeitrG auch zuständig für den Antrag auf Verhaftung zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners wegen einer Forderung in Höhe von 1.559,07 € gemäß § 7 BeitrG in Verbindung mit §§ 802c, 802g, 802i ZPO.

11

§ 7 S. 1 JBeitrG enthält eine Ausnahme von § 6 Abs. 3 S. 1 JBeitrG. Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c–802f ZPO ist nicht der Vollziehungsbeamte zuständig, sondern es verbleibt bei der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Feinsinnig unterscheidet das JBeitrG zwischen einem an den Gerichtsvollzieher zu stellenden „Antrag“ im Gegensatz zum „Auftrag“ an den Vollziehungsbeamten (§ 6 Abs. 3 S. 2–4); hierdurch wird die Stellung des Gerichtsvollziehers als eigenständiges Organ der Rechtspflege betont (im Gegensatz zum Vollziehungsbeamten als Teil der Justizverwaltung). Streng dem Wortlaut nach würde für alle nachfolgenden Maßnahmen, zB die Verhaftung des Schuldners gem. § 802g ZPO oder die Einholung einer Auskunft nach § 802l ZPO wieder der Vollziehungsbeamte zuständig sein. Bei einem derart engen Sachzusammenhang mit der Vermögensauskunft kann aber dem Gerichtsvollzieher die Zuständigkeit auch für die Folgemaßnahmen nicht abgesprochen werden (vgl. auch BGH BeckRS 2015, 09433, wonach § 7 S. 2 JBeitrG auch für den Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls gem. § 802g ZPO gilt). Die Vollstreckungsbehörde muss sich nicht des Formulars für den Vollstreckungsauftrag nach § 753 Abs. 3 ZPO bedienen, weil § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG nicht auf diese Vorschrift verweist.

12

Nach dem Vorgenannten ist daher der Gerichtsvollzieher wie in Ziffer 1 tenoriert im Rahmen der Dienstaufsicht anzuweisen.

13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BGH NJW 2004, 2979 (2981) m.w.N.).


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