Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (459 . Einzelrichter) - 459 F 8309/19 EASO
Tenor
In Abänderung des Beschlusses vom 09.12.2019 -459 F 8309/19 EASO- wird der Kindesmutter die elterliche Sorge für die Kinder XXX, geboren am 09.04.2019, und XXX, geboren am 09.04.2019, umfassend entzogen.
Die elterliche Sorge für diese Kinder wird dem Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main als Amtsvormund übertragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 49 FamFG, 1666, 1666a BGB.
Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
§ 1666 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Familiengericht Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes zu treffen hat, wenn die Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind und wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Gemäß § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. § 1666a Abs. 4 BGB bestimmt, dass die gesamte Personensorge nur entzogen werden darf, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Ausübung der gesamten elterlichen Sorge durch die Kindesmutter in Bezug auf beide vom vorliegenden Verfahren betroffenen Kinder gegeben, so dass vorläufig eine entsprechende vollständige Sorgerechtsentziehung zu erfolgen hat.
Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 09.12.2019 bereits ausgeführt, dass die Kindesmutter es über mehrere Jahre akzeptiert hat, dass ihre Kinder einschließlich der von diesem Verfahren betroffenen Kinder in einer Art und Weise erzogen worden sind, die mit dem Familien- und Menschenbild, das dem bundesdeutschen Recht zu Grunde liegt, nicht in Einklang zu bringen ist. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die entsprechende Akzeptanz der Erziehungsmethoden, die während des Aufenthalts im Herrschaftsgebiet des so genannten Islamischen Staates angewandt worden sind, nicht rein passiver Natur war, weil sich die Kindesmutter bewusst in das entsprechende Gebiet begeben hat.
Die mündliche Erörterung vom heutigen Tage hat die entsprechenden gerichtlichen Ausführungen, die letztlich ohne Kenntnis der Person der Kindesmutter getätigt worden sind, im Ergebnis bestätigt.
Es ist bereits unglaubhaft, soweit die Kindesmutter zu erkennen gegeben hat, dass sie nunmehr unabhängig von äußeren Einflüssen dazu bereit wäre, sich von dem so genannten Islamischen Staat und den dort praktizierten Methoden unter anderem der Kindeserziehung zu distanzieren. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der nunmehr angedeutete Gesinnungswandel darauf zurückzuführen ist, dass die Kindesmutter wider ihren Willen in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde. Den TKÜ-Protokollen, die am heutigen Tage in das Verfahren eingeführt wurden, ist mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Kindesmutter keinerlei Interesse daran hatte, sich zurück nach der Bundesrepublik Deutschland zu begeben. So hat sich die Kindesmutter am 14.11.2019 gegenüber ihrer Mutter dahingehend geäußert, dass sie nicht zurück nach der Bundesrepublik Deutschland wolle. Sie wolle nicht kommen und direkt ins Gefängnis gehen. Sie habe die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen, um wieder zurückzukehren (vergleiche dazu das am 19.11.2019 gefertigte Gesprächsprotokoll Nr. 11). Am 16.11.2019 äußerte sich die Kindesmutter ihrer Mutter gegenüber dahingehend, dass sie nicht zurück wolle, weil ihre Rechtsanwältin ihr mitgeteilt habe, dass eine Frau zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Als die Mutter der Kindesmutter auf sie dahingehend eingewirkt habe, dass sie doch nach der Bundesrepublik Deutschland kommen solle, erwiderte die Kindesmutter, dass sie gerne in Azaz leben wolle. Nach der Anmerkung des Übersetzers handelt es sich bei Azaz um eine Stadt in Nordsyrien in der Provinz Aleppo. Weiter hat die Kindesmutter ausgeführt, dass es egal sei, wohin sie gehe, dies könne nach China oder nach Afrika sein. Sie wolle aber nicht nach der Bundesrepublik Deutschland.
Hinsichtlich der Kinder hat sich die Kindesmutter dahingehend geäußert, dass die Großmutter mütterlicherseits die Kinder abholen solle. Wenn die Mutter der Kindesmutter derselben wirklich helfen wolle, solle sie kommen und ihre Kinder abholen. Sie, die Kindesmutter, werde dann nach einem anderen Land reisen. Dort werde sie zuerst Ihren Reisepass beantragen und bekommen. Dann werde sie in Ruhe mit Rechtsanwälten organisieren, dass sie langsam nach der Bundesrepublik Deutschland zurückkomme, so dass sie nicht in das Gefängnis gehen müsse (vergleiche zum Vorherstehenden das Gesprächsprotokoll Nr. 13).
Mit diesen Äußerungen ist es nicht vereinbar, wenn die Kindesmutter nunmehr gegenüber deutschen Behörden zum Ausdruck bringt, dass es ihr Bestreben sei, sich und die Kinder wieder in die Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Es werden binnen relativ kurzer Zeit vollkommen diametrale Äußerungen hinsichtlich der Bereitschaft zu einer entsprechenden Integration getätigt. In dem Zusammenhang ist auch von Relevanz, dass die Kindesmutter nur dann Einblicke in ihr Leben in Syrien gewährt, wenn ihre entsprechenden Äußerungen nicht einmal ansatzweise verifizierbar sind. Insofern sei beispielsweise darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter gegenüber dem Gericht erklärt hat, dass sie den Vater der beiden vom vorliegenden Verfahren betroffenen Kinder nicht namentlich benennen könne. Dies ist nicht glaubhaft. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter verhindern will, dass die Behörden in der Bundesrepublik Deutschland Einblicke in ihr Leben in Syrien erhalten. Der gesamte Vortrag ist offenkundig vollkommen oberflächlich gehalten. Es werden keinerlei Lebenssachverhalte geschildert, deren Schilderung dazu geeignet wäre, das Vorbringen der Kindesmutter zu verifizieren.
Ein Beispiel für die entsprechenden Verschleierungsversuche ist der persönliche Vortrag der Kindesmutter während der mündlichen Erörterung, dass sie ihre Kinder nicht aufgrund bestehender Gesetze erzogen habe. Maßgeblich sei für sie gewesen, dass die Kinder die ihrem Alter angemessene Zuneigung bekommen hätten.
Abstrakt gesehen kann der Kindesmutter ohne weiteres dahingehend gefolgt werden, dass die wenigsten Elternteile ihre Erziehung ausdrücklich an rechtlichen Regeln orientieren. Maßgeblich ist vielmehr in der Regel die natürliche Eltern-/Kind-Beziehung. Diese Beziehung wird aber durch eine Vielzahl von äußeren Faktoren beeinflusst, die im jeweiligen Gemeinwesen vorzufinden sind. Anstatt sich zu den äußeren Faktoren zu äußern, die die Kindesmutter und ihre Kinder in Syrien vorgefunden haben, zieht sich die Kindesmutter aber auf einen abstrakten Erfahrungssatz zurück, wobei davon ausgegangen werden muss, dass dieses Vorgehen dazu dient, die Aufmerksamkeit von den konkreten Faktoren, die in Syrien herrschten, abzulenken.
Wenn sich der Bevollmächtigte der Kindesmutter erstaunt darüber gezeigt hat, dass das Gericht auch im Hinblick auf die Zeit in Syrien im Familienrecht der Bundesrepublik Deutschland geltende Grundsätze heranzieht, weil die Kindesmutter dort ja in einem anderen Rechtssystem gelebt habe, das durch islamische Regeln geprägt gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen.
Die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die Maßnahmen des Familiengerichts erforderlich macht, ist im Einklang mit der hiesigen Rechtsordnung zu beantworten. Unterschiedliche Rechts- und Gesellschaftssysteme zeichnen sich gerade dadurch aus, dass identische Verhaltensweisen unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zutreffend ist, dass sich die überwiegende Mehrzahl der Rechtsunterworfenen den jeweiligen Regeln anpassen wird. Dies unterstellt das entscheidende Gericht gerade hinsichtlich des Aufenthaltes der Kindesmutter im Einflussgebiet des so genannten Islamischen Staates. Daraus, dass sich die Kindesmutter dort bewusst hinbegeben hat, folgert das Gericht außerdem, dass es der bewusste Wille der Kindesmutter war, sich den dort geltenden rechtlichen und sonstigen Regeln zu unterwerfen. Die Ausreise von der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien war letztlich mit einer Grundsatzentscheidung darüber verbunden, welchen der sich fundamental widersprechenden rechtlichen und sonstigen Regeln sich die Kindesmutter zukünftig unterwerfen will. Aufgrund des im Beschluss vom 09.12.2019 dargestellten Verhaltens der Repräsentanten des so genannten Islamischen Staates, nämlich der einseitigen Inanspruchnahme von Handlungen, die darauf gerichtet sind, die Gesellschaftsordnung der so genannten westlichen Staaten massiv zu schädigen, steht es für das erkennende Gericht nicht im Zweifel, dass das entsprechende Rechts- und Gesellschaftssystem durch eine massive Intoleranz und Abgrenzung hinsichtlich der Gemeinwesen, zu denen dasjenige der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen ist, geprägt ist.
Solange die Kindesmutter nicht schlüssig darlegt, dass und warum sie sich von dem entsprechenden Gedankengut gelöst habe, muss davon ausgegangen werden, dass sie dem entsprechenden Gedankengut weiterhin nahesteht und dass sie bestrebt ist, ihre Kinder entsprechend diesem Gedankengut zu erziehen. Eine schlüssige Darlegung in diesem Sinne setzt voraus, dass sich die Kindesmutter auch und gerade gegenüber den Entscheidungsträgern, die nach der hiesigen Rechtsordnung handlungsbefugt und handlungsverpflichtet sind, konkret mit den Geschehnissen, die sich während ihres Aufenthaltes in Syrien ereignet haben, auseinandersetzt. Dabei ist ihr zwar zuzubilligen, dass sie bei ihren Äußerungen berücksichtigt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass sie von dem Erfordernis der schlüssigen Darlegung im oben genannten Sinne befreit wäre. Zu einer entsprechenden schlüssigen Darlegung ist die Kindesmutter aber bis jetzt noch nicht einmal ansatzweise bereit gewesen.
Aus den oben dargestellten Gründen war es erforderlich, der Kindesmutter nunmehr die gesamte elterliche Sorge für die Kinder zu entziehen.
Die elterliche Sorge war dem Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main als Amtsvormund zu übertragen, weil die Mutter der Kindesmutter bereits nicht ist, die elterliche Sorge für die beiden vom vorliegenden Verfahren betroffenen Kinder auszuüben.
Die Großmutter mütterlicherseits scheidet vorliegend als Vormund für die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Kinder aus, weil den Gesprächsprotokollen zu entnehmen ist, dass sie hinsichtlich der vier Kinder der Kindesmutter in diskriminierender Art und Weise agiert. Anders kann es nicht verstanden werden, wenn die Großmutter mütterlicherseits gegenüber der Kindesmutter am 16.11.2019 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nur die beiden Mädchen „haben“ wolle. „Den anderen, den schwarzen“, wolle sie nicht „haben“. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass die Kindesmutter nur hinsichtlich der vom vorliegenden Verfahren nicht betroffenen Kinder beantragt hat, für den Fall der Entziehung der elterlichen Sorge ihre Mutter als Vormund zu bestellen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 UF 85/20 1x (nicht zugeordnet)
- 59 F 8309/19 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 49 Einstweilige Anordnung 2x
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 2x
- BGB § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen 3x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x