Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (472. Einzelrichter) - 472 F 18038/21 SO
Tenor
I. Der Kindesmutter wird das Namensbestimmungsrecht für den Geburtsnamen sowie den oder die Vornamen des Kindes, geboren am ......2021 (vorläufiger Nachname: …; Eltern: …), allein übertragen. Der Kindesmutter wird eine Frist von einem Monat, beginnend mit der Rechtskraft der Entscheidung, zur Ausübung des Bestimmungsrechts gesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das betroffene Kind ist die eheliche Tochter der beteiligten Kindeseltern. Die Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt und leben voneinander getrennt. Die von der Kindesmutter begehrte Scheidung ist seit dem ......2021 anhängig (Az.: …). Das Kind lebt bei der Kindesmutter im Frauenhaus und wird seit der Geburt A gerufen.
Das Gericht hat die Kindeseltern und das Jugendamt persönlich angehört.
Die Kindesmutter beantragt, ihr das Namensbestimmungsrecht für das betroffene Kind allein zu übertragen. Sie möchte, dass das Kind den Vornamen A und somit den Namen der Adoptivmutter des Kindesvaters trägt. Sie trägt vor, dass sich der Kindesvater diesen Namen einmal gewünscht habe und zudem habe die Adoptivmutter des Kindesvaters sie gerettet, also ihr dabei geholfen, vom Kindesvater weg ins Frauenhaus zu gehen. Als Nachname solle das Kind den Nachnamen des Kindesvaters tragen.
Der Kindesvater lehnt A als Vornamen ab. Er trägt vor, dass er das Kind für immer hassen würde, wenn es A heißen würde. Früher habe er ein ganz anderes Verhältnis zu seiner Adoptivmutter gehabt. Er könne das Kind nicht lieben, wenn es A hieße.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Stellungnahmen des Jugendamts sowie den Sitzungsvermerk vom 22.06.2021 verwiesen.
II.
1. Der Antrag der Kindesmutter hat in der Sache Erfolg. Der Kindesmutter ist gemäß § 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes und gemäß § 1628 Satz 1 BGB das Recht zur Bestimmung des oder der Vornamen des Kindes zu übertragen.
a) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung über den Geburtsnamen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil (§ 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Gericht entscheidet auf der Grundlage des Kindeswohls, d.h. es übertragt das Bestimmungsrecht dem Elternteil, der nach Einschätzung des Gerichts von dem Bestimmungsrecht den kindeswohldienlichsten Gebrauch macht (§ 1697a BGB).
Das Recht zur Bestimmung des Vornamens ist Bestandteil der Personensorge (§§ 1626 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 1627 BGB). Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sich die Eltern um Einigkeit bemühen. Scheitert eine Einigung, kann das Gericht auf Antrag gemäß § 1628 BGB einem Elternteil das Vornamenbestimmungsrecht übertragen, wenn diese Entscheidung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB).
b) Das Gericht erachtet es als dem Wohl des Kindes dienlich, wenn die Kindesmutter das Recht zur Bestimmung der Namen des Kindes erhält. Denn das Kind lebt bereits seit über einem halben Jahr in der Obhut der Kindesmutter und wird seit Geburt mit dem Vornamen A gerufen. Der Kindesvater lehnt den Vornamen, mit dem das Kind seit Geburt gerufen wird, hingegen ab. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kindesmutter als bisherige primäre Bezugsperson vom Bestimmungsrecht den kindeswohldienlichsten Gebrauch macht.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 80, 81 FamFG. Das Gericht erachtet es als billig und gerecht, auf Grund der offensichtlichen Kommunikations- bzw. Einigungsschwierigkeiten, wegen derer die Kindesmutter letztlich ein gerichtliches Verfahren in die Wege geleitet hat, eine Kostenaufhebung zu beschließen. Danach haben die Kindeseltern die Gerichtskosten hälftig und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge 2x
- BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern 2x
- BGB § 1697a Kindeswohlprinzip 2x
- BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze 1x
- FamFG § 80 Umfang der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x