Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 470 F 16041/22 AD
Tenor
1. Die durch das Stadtbezirksgericht in Kotowsk, Ukraine, am ...10.2022 ausgesprochenen Adoptionen der Kinder durch den Annehmenden werden anerkannt.
2. Das Eltern-Kind-Verhältnis der Kinder zu ihrem leiblichen Vater ist durch die ukrainische Adoption erloschen. Das Annahmeverhältnis steht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
3. Der Annehmende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Kinder sind mit Entscheidung des im Tenor genannten ukrainischen Gerichts von dem Annehmenden adoptiert worden. Der Annehmende war schon zum Zeitpunkt der ukrainischen Entscheidung mit der Mutter der Kinder verheiratet und ist dies auch im Zeitpunkt der hier zu treffenden Entscheidung.
Der Annehmende und seine Ehefrau beantragen im vorliegenden Verfahren die Anerkennung der aufgeführten ausländischen Adoptionsentscheidung gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG.
Auf das vorliegende Verfahren finden die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes in seiner aktuellen Fassung Anwendung, da das ukrainische Adoptionsverfahren nach dem 01.04.2023 eingeleitet worden war.
Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Ukraine sind Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ). Der Annehmende konnte jedoch keine Konformitätsbescheinigung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 HAÜ vorlegen. Die Voraussetzungen der Anerkennung richten sich somit nach §§ 108, 109 FamFG i.V.m. den Vorgaben des Adoptionswirkungsgesetzes.
Da weder die Vorgaben des Haager Adoptionsübereinkommens noch der internationalen Adoptionsvermittlung im Sinne von § 2a Abs. 1 AdVermiG vor der Adoption eingehalten worden sind, handelt es sich vorliegend um eine unbegleitete Adoption im Sinne von § 4 AdWirkG. Unbegleitete Adoption sind nach dieser Norm im Grundsatz nicht anerkennungsfähig, es sei denn das Fortbestehen des ausländischen Adoptionsverhältnisses ist für das Wohl des entsprechenden Kindes erforderlich. Der zeitliche Maßstab für diese Beurteilung der Erforderlichkeit für das Kindeswohl ist der Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung und nicht der Zeitpunkt des Ausspruchs der ausländischen Adoption.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wurden sowohl die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz als auch das Landesjugendamt als auch das örtlich zuständige Jugendamt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 AdWirkG am Verfahren beteiligt und schriftlich angehört. Die Kinder, der Annehmende und die Ehefrau des Annehmenden wurden vonseiten des Gerichts persönlich angehört (§ 6 Abs. 3 S. 2 und 3 AdWirkG i.V.m. §§ 159, 160 Abs. 1 S. 1 FamFG).
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen ist auf die Verfahrensakte zu verweisen.
Die gerichtlichen Ermittlungen haben zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die ukrainische Adoption der drei Kinder durch ihren Stiefvater anzuerkennen ist.
Zum Ersten sind keine Ausschlussgründe ersichtlich, welche gegen die Anerkennung nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FamFG sprechen würden. Maßgeblich wurde aufgrund der ukrainischen Staatsbürgerschaft der Kinder sowohl das Gegenseitigkeitsprinzip nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beachtet als auch die Rechte der Kinder sowie des vormaligen Vaters der Kinder gewahrt. Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sind nicht feststellbar.
Zum Zweiten ist das Fortbestehen des ukrainischen Adoptionsverhältnisses in Deutschland für das Wohl der drei Kinder auch erforderlich.
Dabei fällt hier maßgeblich ins Gewicht, dass ohne eine Anerkennung ein gespaltenes Abstammungsverhältnis der Kinder entstehen würde: während sie in der Ukraine die Kinder ihrer Mutter und des Annehmenden wären, würden sie am Ort ihres Lebensmittelpunktes in Deutschland weiterhin gemäß ihrer vormaligen Abstammung behandelt werden. Der im Leben der Kinder auch in der Vergangenheit kaum präsente leibliche Vater hätte weiterhin maßgebliche Rechte, welche aus der Abstammung der Kinder ihm gegenüber herrühren würden. Tatsächlich hat die Verwurzelung und Bindung zum Stiefvater schon vor der ukrainischen Adoption begonnen und sich auch in der Zwischenzeit weiter verfestigt. Demgegenüber muss die Charakteristik als unbegleitete Adoption und auch die Nichtbeachtung der Kinderschutzvorschriften im Haager Adoptionsübereinkommen durch die ukrainische Behörde und das ukrainische Gericht im vorliegenden Einzelfall zurücktreten. Es wäre aus Sicht der Kinder unzumutbar, sie auf eine etwaige Wiederholungsadoption in Deutschland zu verweisen, damit sie das Abstammungsverhältnis zu ihrem vormaligen Vater kappen und die Vaterschaft des Stiefvaters in Deutschland feststellen lassen könnten.
Die Wirkungen eines ukrainischen Annahmeverhältnisses stehen den Wirkungen einer Adoption nach deutschen Sachvorschriften gleich. Demgemäß kann vorliegend die Wirkungsfeststellung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG erfolgen mit der Einschränkung, dass die Kinder durch die vorliegende Anerkennungsentscheidung selbstverständlich nur die Rechte und Pflichten gegenüber ihrem vormaligen Vater verloren haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert wurde gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG festgesetzt.
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Referenzen
- AdWirkG § 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung 2x
- FamFG § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen 1x
- FamFG § 109 Anerkennungshindernisse 4x
- § 2a Abs. 1 AdVermiG 1x (nicht zugeordnet)
- AdWirkG § 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen 1x
- AdWirkG § 6 Zuständigkeit und Verfahren 2x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x