Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 463 F 27012/22 AD

Tenor

1. Die durch den High Court von Kenia in Nairobi am 28.03.2022 (Adoptionsbeschluss …/2021) ausgesprochene Adoption der Angenommenen durch die Annehmenden wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern ist erloschen. Das Annahmeverhältnis steht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

3. Die Annehmende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

A ist durch Entscheidung des im Tenor genannten Amtsgerichts von den Annehmenden adoptiert worden.

Es handelt sich vorliegend um eine Verwandtenadoption. A und ihr Bruder B (Az: 463 F 27013/22 AD) sind die Kinder der Schwester der Antragstellerin. Ein Vater ist in der Geburtsurkunde nicht eingetragen. B und A lebten zunächst bei der leiblichen Mutter, die am 05.11.2013 verstarb. Anschließend wurden sie von der Großmutter mütterlicherseits aufgenommen, die am 31.03.2021 verstarb. Zu den Annehmenden bestand regelmäßiger Kontakt. Diese unterstützten die Kinder finanziell und ermöglichten ihnen so unter anderem eine Schulausbildung. Nach dem Tod der Großmutter beschlossen die Annehmenden, die Kinder zu adoptieren und zu sich nach Deutschland zu holen. Sie wandten sich am 21.04.2021 an die Adoptionsvermittlungsstelle „Kenya Childrens Homes“, die ihre Eignung als Adoptiveltern positiv bescheinigte.

Derzeit leben die A und B bei der Mutter des Annehmenden in Kenia.

Die Annehmenden haben drei minderjährige, leibliche Kinder, C, geb. am 24.06.2008, D, geb. am 18.08.2011 und E, geb. am 25.02.2013, mit denen sie in Deutschland leben. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Annehmenden beantragen im vorliegenden Verfahren die Anerkennung der aufgeführten ausländischen Adoption gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG.

Das Gericht hat die Annehmenden, sowie B und A am 20.10.2023 persönlich angehört. Eine weitere Anhörung fand in Anwesenheit der leiblichen Kinder der Annehmenden am 06.11.2023 statt.

Das Gericht hat zudem die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt

für Justiz in Bonn, die gemeinsame, zentrale Adoptionsstelle Rheinland – Pfalz

und Hessen in Mainz und das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main, Sozialdienst

Adoption, angehört.

Bezüglich der Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption wird auf den Bericht vom 17.07.2023 (Bl. 85 ff. d.A.) Bezug genommen, bezüglich der Stellungnahme der gemeinsamen, zentralen Adoptionsstelle Rheinland- Pfalz und Hessen auf den Bericht vom 23.01.2023 (Bl. 82 ff. d. A.), sowie vom 03.11.2023. Das Jugendamt Frankfurt am Main hat betreffend A keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die ausländische Adoption war anzuerkennen.

Die Anerkennung hat ihre Grundlage in § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG.

Auf das hiesige Verfahren ist das AdWirkG in der Fassung vom 12.02.2021 anzuwenden, da das Adoptionsverfahren vorliegend nach dem 01.04.2021 eingeleitet wurde, nämlich zum 21.04.2021, nachdem sich die Annehmenden an die kenianische Vermittlungsstelle wandten. Es handelt sich vorliegend um eine Auslandsadoption, die im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens gem. § 2a Abs.2 AdVermiG ergangen ist, jedoch nicht nach Art. 23 HAÜ kraft Gesetztes anerkennungsfähig ist und mithin nach § 1 Abs. 2 AdWirkG der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht bedarf.

Die Anerkennung richtet sich vorliegend nicht nach Art. 23 und 234 HAÜ. Zwar ist Kenia dem Haager Übereinkommen mit Wirkung zum 01.06.2007 beigetreten. Mit Wirkung zum 26.11.2014 hat Kenia jedoch einen „Adoptionsstopp“ (Moratorium) betreffend Auslandsadoptionen kenianischer Kinder durch Ausländer angeordnet, um Menschenhandel entgegen zu wirken. Dieses dürfte grundsätzlich auch kenianische Staatsbürger betreffen, die eine weitere Staatsbürgerschaft innehaben (wie hier) und im Ausland leben. Jedenfalls liegt eine insoweit erforderliche Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ nicht vor.

Es handelt sich um ein internationales Adoptionsverfahren, da die angenommenen Kinder seit ihrer Geburt in Kenia ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Zuge der Adoption nach Deutschland verbracht werden sollen.

Grundsätzlich kommt die Anerkennung einer solchen ausländischen Adoption nach der geltenden Rechtslage nur in Betracht, wenn die Adoption mit einer internationalen Adoptionsvermittlung gem. § 2a Abs. 2 AdVermiG vorgenommen wurde. Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind gem. §2a Abs. 4 AdVermiG die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, sowie eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 4 Abs. 2 AdVermiG im Rahmen der ihr erteilten Zulassung befugt. Eine diesen Anforderungen entsprechende Vermittlungsstelle wurde indes nicht beteiligt.

Bezüglich B hat das erkennende Gericht in dem Parallelverfahren folgende weitere Feststellungen getroffen:

Die Anerkennung hat vorliegend jedoch ausnahmsweise nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG zu erfolgen, da zu erwarten ist, dass zwischen dem Angenommenen und den Annehmenden ein Eltern- Kind- Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist und keine Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs.1 FamFG (insbesondere ein möglicher Verstoß gegen den deutschen ordre-public-Vorbehalt nach § 109 Abs.1 Nr. 4 FamFG) bestehen.

Die gerichtlichen Ermittlungen haben diesbezüglich ergeben, dass die ausländische Adoption anzuerkennen ist.

Es ist zu erwarten, dass zwischen B und den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Bei der Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung abzustellen, § 4 Abs. 2 AdWirkG. Die Annehmenden kennen B bereits seit seiner Geburt. Es bestand nach Angaben der Beteiligten stets ein regelmäßiger Kontakt. Aufgrund der räumlichen Entfernung waren persönliche Besuche nur in geringerem Umfang möglich. Zweimal besuchten die Annehmenden B und A gemeinsam mit ihren leiblichen Söhnen in Kenia. Die Annehmenden zeigen sich B und A gegenüber auch durch jahrelange, finanzielle Zuwendungen verantwortlich. Es war ihnen wichtig, den beiden eine gute Schulausbildung zukommen zu lassen und sie nach Kräften zu unterstützen. So entstand bereits ein jahrelang gewachsenes, familiäres Verhältnis zu B und A, das über ein reines Tante/Neffe/Nichte Verhältnis hinausgeht und sich durch das geplante Zusammenleben in Deutschland schnell weiter intensivieren wird. Hiervon konnte sich das Gericht in den Anhörungen am 20.10.2023 und 06.11.2023 selbst überzeugen. B und A wirken sehr vertraut mit den Annehmende und deren Kindern. Sie schilderten eine schwierige Zeit mit der leiblichen, psychisch kranken Mutter in Kenia und finden bei den Annehmenden elterliche Liebe und Zuwendung, die diese gerne zu geben bereit sind. Sie freuen sich auf ein Zusammenleben mit den Annehmenden und deren Söhnen und schmieden bereits Zukunftspläne. Auch die Söhne der Annehmende freuen sich über ihre „neuen Geschwister“ und sind gerne bereit, diese in ihrer Familie aufzunehmen. Die Annehmenden haben zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit und in der Lage sind, für B und A auch zukünftig wie für ihre eigenen Kinder zu sorgen.

Auch das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme ein vertrautes Verhältnis sowohl der Annehmenden, als auch deren Söhnen zu B und A festgestellt und beschreibt die Annehmenden als verantwortungsvolle, engagierte Eltern.

Die Annahme ist vorliegend auch zum Wohle des Kindes erforderlich.

Für das Kriterium der Erforderlichkeit hat eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Die Annahme muss sich i.S.v. § 1741 Abs. 1 BGB nicht nur als vorzugswürdige Alternative darstellen, sondern für das Kind die deutlich bessere Lösung gegenüber denkbaren Alternativen sein (vgl. etwa MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2020, BGB § 1741 Rn. 75).

Die Annahme verändert die Lebensbedingungen für B nachhaltig und nicht lediglich vorübergehend. Die Annahme und die damit einhergehende Aufnahme B in die Familie der Annehmenden in Deutschland gewährleistet eine merklich bessere und nachhaltige Entwicklung seiner Persönlichkeit. Es geht vorliegend nicht lediglich darum, ihm ein besseres Leben in Deutschland mit etwaig günstigeren Ausbildungs- und Weiterentwicklungs-möglichkeiten zu eröffnen. Vielmehr kann B durch die Aufnahme in die Familie der Annehmenden überhaupt erst wieder ein Zuhause geschaffen werden, in dem er die für seine weitere Entwicklung erforderliche, emotionale Stabilität erfahren kann.

Nachdem die Großmutter verstorben ist, hat Bin Kenia keine Verwandten mehr, die ihm ein auch nur annähernd stabiles Umfeld bieten können. Die Unterbringung bei der Mutter des Annehmenden stellt lediglich eine kurzfristige Lösung dar. Nach den Schilderungen des Annehmenden ist diese aufgrund ihres Alters, sowie ihres Gesundheitszustandes (Krebserkrankung) nicht in der Lage, sich adäquat und nachhaltig um B zu kümmern, geschweige denn, ihn angemessen zu fördern. Dies kann auch nicht durch lediglich weitere finanzielle Unterstützung seitens der Annehmenden gewährleistet werden. Zudem besteht zwischen Bund den Annehmenden seit jeher bereits eine emotionale Verbundenheit, die sich seit Einleitung des kenianischen Adoptionsverfahrens stetig verfestigt hat. Annähernd gleichwertige Bezugspersonen stehen Bin seinem derzeitigen Umfeld nicht zur Verfügung. Die Annehmenden sind demgegenüber bereit und in der Lage, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern.

Die strikte Einhaltung des Nichtanerkennungsgrundsatzes nach § 4 Abs.1 S.1 AdWirkG würde vorliegend mithin zu einer mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbaren Härte führen.

Letztlich bestehen auch keine Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs.1 FamFG. Maßgeblich ist dabei, ob die Anerkennung der ausländischen Entscheidung im Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Prüfungsmaßstab sind dabei vor allem die Grundrechte (ZAR 2013, 257, beck-online). Hierzu zählt neben den bereits erläuterten Fragen der Kindeswohlprüfung und des Adoptionsbedürfnisses, bezüglich derer vorliegend auf den Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung abzustellen war, insbesondere die Wahrung der elterlichen Rechte in dem ausländischen Adoptionsverfahren.

Nachdem die leibliche Mutter von B und A bereits lange vor der in Kenia durchgeführten Adoption verstorben war, konnte diese an dem Verfahren nicht beteiligt werden. Die Väter der Angenommenen sind nach deren Angaben nicht bekannt. Bezüglich deren Identität liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die das kenianische Gericht hätte einbeziehen können. Bei der Benennung eines potentiellen Vaters im Waisenhausbericht handelt es sich um eine fehlerhafte Angabe (Namensverwechslung). Der kenianischen Entscheidung liegen zudem die nachvollziehbaren Ermittlungen der inländischen Adoptionsvermittlungsstelle zu Grunde, die eine Überprüfung der Annehmenden vor Ort vorgenommen und deren Elterneignung positiv festgestellt hat. Die Ermittlungen erfolgten dabei auch in Kenntnis der Absicht der Annehmenden, den Aufenthalt der Kinder im Zuge der Adoption nach Deutschland verlegen zu wollen.

Weitere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption nicht festgestellt.

Gleichwohl A zwischenzeitlich volljährig ist, hält das Gericht vorliegend die für B geltenden Erwägungen auch auf A übertragbar.

Im Regierungsentwurf zu § 4 Abs. 2 AdWirkG wird das Abstellen auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung vornehmlich damit begründet, dass eine Kindeswohlprüfung zum Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung nicht umzusetzen sei und die Kindeswohlprüfung aktuelle Entwicklungen berücksichtigen müsse (Reinhardt/Kemper/Grünenwald, Adoptionsrecht, AdWirkG § 4 Rn. 5, beck-online). Diese Entwicklungen gilt es nach Ansicht des Gerichts auch bei A noch zu berücksichtigen. Eine Trennung von ihrem Bruder, als bislang beständigster Vertrauensperson und ein Versagen der gleichwertigen Integration in die Familie der Annehmenden stünde vorliegend der Entwicklung einer selbständigen Lebensführung der noch jungen Erwachsenen massiv entgegen.

Die Wirkungen des kenianischen Annahmeverhältnisses stehen den Wirkungen einer Adoption nach deutschen Sachvorschriften gleich. Demgemäß kann vorliegend die Wirkungsfeststellung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert wurde gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG festgesetzt.

Die Entscheidung wird mit Zustellung an die Annehmenden wirksam.


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