Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 32091 C 328/24

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.660,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 3.660,80 €.

Die Klägerin betreibt eine Kanzlei, die auf der Basis standardisierter Prozesse arbeitet. Im Rahmen dieser standardisierten zertifizierten Prozesse erfolgt auch die Mandatsanbahnung, bei der ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr A, Erstgespräche mit potenziellen Mandanten führt.

Die Beklagte recherchierte nach Sammelklagen von Impfgeschädigten gegen … . Dabei stieß die Beklagte auf die Homepage der Klägerin. Dort heißt es:

"Kontaktieren Sie uns noch heute für Ihre kostenlose Erstberatung! Damit wir Ihnen eine optimale Beratung bieten können, bitten wir Sie, sich kurz 3 Minuten Zeit zu nehmen, um einige Fragen zu beantworten."

Die Beklagte schrieb daraufhin die Klägerin am 03.09.2023 um 20:45 Uhr über die Email-Adresse … an. (Bl. 92 d.A.)

Am 04.09.2023 um 09:41 Uhr erhielt die Beklagte eine SMS des Mitarbeiters der Beklagten mit dem Inhalt (Bl. 93 d.A.)

"Guten Tag,

mein Name aus der Kanzlei . Es geht um Ihre Anfrage bezüglich Schadensersatz bei Impfschäden. Gerne vereinbaren wir einen Telefontermin für heute.

Mit freundlichen Grüßen A

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe am 03.09.2023 die Klagepartei über die Internetseite und ein dort eingerichtetes Online-Formular mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Impfstoffhersteller … beauftragt.

Die Beklagte habe für die Geltendmachung von Schmerzensgeld eine sofortige Tätigkeit durch die Klägerin gewünscht und habe neben der Vollmacht auch einen Wertgebührenhinweis und eine Widerrufsbelehrung unterzeichnet.

Es habe ein Aufklärungstelefonat mit Herr … am 03.09.2023 stattgefunden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 3.660,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei dem Kontakt am 03.09.2023 habe es sich ausschließlich um eine Erstanfrage gehandelt. Sie bestreitet zudem die Echtheit der Urkunden bzw. ihre vermeintliche Namensunterschrift.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus §§ 611, 675 BGB - auf Zahlung.

Die Klage ist unschlüssig. Denn bereits die behauptete Vertragsanbahnung, insbesondere der zeitliche Ablauf, ist nicht nachvollziehbar. Unstreitig hat die Beklagte erst am Abend des 03.09.2023 die Klägerin kontaktiert und am 04.09.2025 eine SMS vom Mitarbeiter der Beklagten erhalten, zwecks Terminvereinbarung hinsichtlich der Anfrage der Beklagten. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Aufklärungsgespräch mit dem Mitarbeiter bereits am 03.09.2023 stattgefunden haben soll. Zumal die Kontaktaufnahme durch die Beklagte erst abends um 20.45 Uhr erfolgte und es sich hierbei um einen Sonntag handelt. Widersprüchlich ist der Vortrag, es sei im Anschluss zu einer Erstberatung das Mandat am 03.09.2023 erteilt worden, wenn die Beratung denklogisch frühestens erst am 04.09.2023 stattgefunden haben kann. Zudem bezieht sich der Mitarbeiter der Klägerin in seiner SMS vom 04.09.2023 auf eine "Anfrage", nicht auf eine "Mandatserteilung".

Sollte eine andere Ansicht vertreten werden, ist das Gericht ferner der Auffassung, dass vorliegend kein Anwaltsvertrag unterzeichnet worden ist. Eine Mandatserteilung ergibt sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen.

Ob es sich bei der Unterschrift, um die der Beklagten handelt, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls ist nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen erkennbar, dass die Beklagte einen Anwaltsvertrag unterschrieben haben soll.

Es fehlt bereits an einer Unterschrift der Beklagten auf dem von der Klägerin vorgelegten Hauptdokument (Bl. 38 d.A.), die zumal im Betreff als "Neuanfrage" bezeichnet ist. Nicht nur fehlt eine Unterschrift, sondern da, wo die Unterschrift zu setzen wäre, ist zu lesen "Das Bild wurde vom Absender entfernt". Auch die Formulierung "Ich möchte das Mandat online erteilen…" bedeutet nicht zwingend, dass in dem Zeitpunkt ein Mandat erteilt werden soll, sondern die Erklärung kann lediglich auf ein generelles Interesse oder den zukünftigen Wunsch einer Online Mandatserteilung gerichtet sein.

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. §§ 2, 4 ZPO.


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