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| | Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege des Regresses Schadensersatz. |
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| | Die Klägerin war Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, Marke Daimler, amtliches Kennzeichen FR-XXXXX. Versicherungsnehmer und Halter des vorgenannten Fahrzeuges war der Beklagte. |
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| | Am 6.3.2005 befuhr der Beklagte die BAB 44 in Fahrtrichtung Kassel, als es zu einem Unfall kam. Im Zeitpunkt der Verursachung des Verkehrsunfalls war der Beklagte alkoholisiert, seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,39 Promille. Die Klägerin regulierte einen Gesamtschaden von 7.209,71 Euro. |
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| | Die Klägerin hat den Versicherungsvertrag zunächst mit Schreiben vom 6.4.2005, das dem Beklagten am 11.4.2005 zuging, gekündigt. Nach einer erfolgten Rüge der Bevollmächtigung kündigte die Klägerin erneut mit Schreiben vom 28.4.2005, das dem Beklagten am Tag darauf zuging. |
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| | Die Klägerin behauptet, sie habe erst am 1.4.2005 vom Grad der Alkoholisierung des Beklagten Kenntnis erlangt. |
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| | Die Klägerin ist der Ansicht, die "Aug- und Ohr-Rechtsprechung" des BGH greife im vorliegenden Falle nicht ein, da der Zeuge XXXXXXX selbständiger Versicherungsvertreter der XXXXXX-Versicherungs-AG und nicht der klagenden XXXXXX- Sachversicherungs-AG sei. |
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| | den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2005 nebst 10,00 Euro außergerichtlicher Mahnkosten nebst außergerichtlicher Kosten in Höhe von 250,15 Euro zu zahlen. |
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| | Er behauptet, am 24.3.2005 habe sich der Agent der Klägerin, bei dem der Beklagte den Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, und der ihn in Versicherungsfragen ständig betreue, in die Wohnung seines Bruders begeben. Dort sei der Schaden schriftlich aufgenommen worden und die Frage nach einer Alkoholisierung wahrheitsgemäß beantwortet worden. Der Zeuge XXXXXX habe die Blutalkoholisierung in das Schadensformular eingetragen. |
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| | Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin sei die Kenntnis des Zeugen XXXXXX zuzurechnen, mit der Folge, dass sie ab dem 24.3.2005 Kenntnis von der Obliegenheitsverpflichtung des Beklagten gehabt habe und die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG am 24.4.2005 geendet habe. |
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| | Der Beklagte ist der Ansicht, Versicherungsagent sei nicht nur derjenige, der Versicherungsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 HGB sei, sondern unter anderem auch der Gelegenheitsagent, der nur gelegentlich oder sogar nur in einem Einzelfall vom Versicherer mit der Vermittlung betraut ist. |
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| | Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| | Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen XXXXX und XXXXXX. |
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| | Bezüglich des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 20.7.2006. |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Denn die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung gemäß § 6 VVG war verfristet. |
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| | Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG am 24.4.2005 endete. |
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| | Denn die Zeugen XXXX und XXX haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Bruder des Beklagten dem Zeugen XXXX am 24.3.2005 mitgeteilt hatte, dass der Beklagte mit 1,39 Promille alkoholisiert gewesen sei. |
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| | Insoweit gab der Zeuge XXXXX an, dass er ausdrücklich die Frage nach einer Alkoholisierung gestellt habe. Den dann vom Bruder des Klägers telefonisch nachgefragten Wert habe er in die Schadensanzeige eingetragen. |
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| | Er selbst habe also bereits am 24.3.2005 Kenntnis der Alkoholisierung gehabt, wobei es jedoch sein könne, dass er den Sachbearbeiter der Klägerin erst am 1.4.2005 angerufen habe. |
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| | Die Klägerin muss sich auch die Kenntnis des Zeugen XXXXX zurechnen lassen (vgl. hierzu BGH Z 102, 194; OLG Koblenz, VersR 1997, 352). |
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| | Denn der Zeuge XXXX gab an, dass er sich in die Wohnung des Bruders des Beklagten begeben habe, um die Schadensanzeige aufzunehmen. |
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| | Unabhängig davon habe der Beklagte über ihn bereits eine Anwartschaftskrankenversicherung, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung sowie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. |
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| | Der Zeuge XXXX ist deshalb zumindest einem Gelegenheitsagent und gleichzustellen, mit der Rechtsfolge einer Wissenszurechnung im Sinne der §§ 43 f VVG (vgl. hierzu Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 43, Randnummer 5 ff.). |
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| | Nachdem die Kündigung verfristet war, steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz im Wege des Regresses zu, weshalb die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen ist. |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Denn die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung gemäß § 6 VVG war verfristet. |
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| | Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG am 24.4.2005 endete. |
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| | Denn die Zeugen XXXX und XXX haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Bruder des Beklagten dem Zeugen XXXX am 24.3.2005 mitgeteilt hatte, dass der Beklagte mit 1,39 Promille alkoholisiert gewesen sei. |
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| | Insoweit gab der Zeuge XXXXX an, dass er ausdrücklich die Frage nach einer Alkoholisierung gestellt habe. Den dann vom Bruder des Klägers telefonisch nachgefragten Wert habe er in die Schadensanzeige eingetragen. |
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| | Er selbst habe also bereits am 24.3.2005 Kenntnis der Alkoholisierung gehabt, wobei es jedoch sein könne, dass er den Sachbearbeiter der Klägerin erst am 1.4.2005 angerufen habe. |
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| | Die Klägerin muss sich auch die Kenntnis des Zeugen XXXXX zurechnen lassen (vgl. hierzu BGH Z 102, 194; OLG Koblenz, VersR 1997, 352). |
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| | Denn der Zeuge XXXX gab an, dass er sich in die Wohnung des Bruders des Beklagten begeben habe, um die Schadensanzeige aufzunehmen. |
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| | Unabhängig davon habe der Beklagte über ihn bereits eine Anwartschaftskrankenversicherung, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung sowie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. |
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| | Der Zeuge XXXX ist deshalb zumindest einem Gelegenheitsagent und gleichzustellen, mit der Rechtsfolge einer Wissenszurechnung im Sinne der §§ 43 f VVG (vgl. hierzu Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 43, Randnummer 5 ff.). |
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| | Nachdem die Kündigung verfristet war, steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz im Wege des Regresses zu, weshalb die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen ist. |
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