Beschluss vom Amtsgericht Geldern - 26 VI 25/02
Tenor
wird der Erbschein des Amtsgerichts Geldern vom 21.03.2002 eingezogen.
Ein neuer Erbschein wird nur auf Antrag kostenpflichtig erteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt: ……………………..
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Erlassen am 17.10.2018durch Übergabe an die Geschäftsstelleals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Geldern Beschluss |
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In der Nachlassangelegenheit
3nach der am 10.05.1988 in …………... verstorbenen deutschen Staatsangehörigen ………………………………..
4zuletzt wohnhaft gewesen in ……………,
5beteiligt:
61. Erbe
72. Erbe
8Verfahrensbevollmächtigte:
9Rechtsanwälte ………………………
10wird der Erbschein des Amtsgerichts Geldern vom 21.03.2002 eingezogen.
11Ein neuer Erbschein wird nur auf Antrag kostenpflichtig erteilt.
12Die Kosten des Verfahrens trägt: ……………………..
13Gründe:
14Der eingezogene Erbschein wurde aufgrund des privatschriftlichen Einzeltestaments der Erblasserin vom 17.05.1982 erteilt.
15Mit Schreiben des Notars ………………… vom 05.07.2018 wurde ein notarieller Erbvertrag vom 04.08.1964 zur Akte gereicht. In diesem Erbvertrag ist eine vom privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 17.05.1982 abweichende Erbfolge angeordnet. Nach dem Erbvertrag sollte nämlich Alleinerbin nach dem Tod des Überlebenden der Eheleute ………………… deren gemeinsame Tochter ……….. sein. Wegen der sich aus § 2289 BGB ergebenden Bindungswirkung dieses Erbvertrages ist das privatschriftliche Testament vom 17.05.1982, aufgrund dessen der eingezogene Erbschein erteilt wurde, unwirksam.
16Der eingezogene Erbschein ist unrichtig, da nach dem bindenden Erbvertrag ……………. Alleinerbin der am 10.05.1988 verstorbenen Erblasserin …………. geworden ist.
17Eine Ausschlagung der Erbschaft durch ……………….. in der erforderlichen Form des § 1945 BGB ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt und kann auch nicht mehr erfolgen, da ……………….. am 31.05.2010 nachverstorben ist.Eine eventuelle einvernehmliche andere Aufteilung des Nachlasses unter den Erben führt im Übrigen nicht dazu, dass sich die testamentarisch angeordnete Erbfolge ändert.
18Der Erbschein vom 21.03.2002 war daher als unrichtig einzuziehen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 S. 1, 353 Abs. 2 S. 1 FamFG.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
22Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
23Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht -Geldern eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
24Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
25Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Geldern, 17.10.2018Amtsgericht
27Richter am Amtsgericht |
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Referenzen
- 26 VI 25/02 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338 1x
- BGB § 1945 Form der Ausschlagung 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x
