Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 210 C 238/13

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.       Der Kläger darf die Kostenvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 9.600,00 Euro festgesetzt.


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