Beschluss vom Amtsgericht Gummersbach - 60 M 0927/16

Tenor

wird der Widerspruch des Schuldners vom 11.08.2016 (Eingang bei der Gerichtsvollzieherin: 15.08.2016) gegen die Eintragungsanordnung  der Gerichtsvoll-zieherin (b) L. I. vom 08.08.2016 DR II …/15 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kosten-entscheidung ist nicht veranlasst.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.


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